Gefahr- und Biostoffe werden in Schulen sowohl in naturwissenschaftlichen Fach- und Unterrichtsräumen als auch in Fachräumen für Kunst und Werken, Werkstätten und Küchen sowie in den Reinigungs- und Pflegemitteln verwendet. Die Tätigkeiten mit diesen Stoffen stellen grundsätzlich ein besonderes Risiko für die Gesundheit dar. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld über Alternativen Gedanken zu machen. Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen muss eine Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen aufzeigen.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 38

Der sichere Umgang mit gefährlichen Stoffen ist Gegenstand des Chemieunterrichtes.

Rechtliche Grundlagen

Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.

 

Weitere Informationen

Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.

  • DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe in Schulen" (bisher GUV-SI 8065)
  • DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (bisher BGI/GUV-I 853)
  • DGUV Information 213-028 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst" (bisher BGI/GUV-I 8555)
  • DGUV Information 213-098 "Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 'Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen'"
  • DIN 12924-3 "Laboreinrichtungen - Abzüge - Teil 3: Durchreichabzüge"
  • DIN EN 14175-1 "Abzüge - Teil 1: Begriffe"
  • DIN EN 14175-2 "Abzüge - Teil 2: Anforderungen an Sicherheit und Leistungsvermögen"
  • DIN EN 14175-3 "Abzüge - Teil 3: Baumusterprüfverfahren"
  • DIN EN 14175-4 "Abzüge - Teil 4: Vor-Ort-Prüfverfahren"
  • DIN EN 14470-1 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten"
  • DIN EN 14470-2 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen"
  • DIN 58125 "Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen"
  • DVGW Arbeitsblatt G 621 11/2009 "Gasinstallationen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen - Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb"
  • Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU). Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 26.02.2016
  • Sekretariat der Kultusministerkonferenz (Hrsg.): Arbeitshilfen zum Schulbau. Stand: 2008
  • www.sichere-schule.de
  • http://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung)
  • www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe.html
  • www.degintu.de (Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung)

 

Gefährdungen

Beim Umgang mit Gefahr- und Biostoffen kann es zu Gefährdungen kommen, insbesondere durch:

  • Unvorhergesehene Freisetzung eines Stoffes oder eines Stoffgemisches
  • Unbeabsichtigte Reaktionen verschiedener Stoffe oder Stoffgemische
  • Unzureichende Qualifikation
  • Mangelnde Organisation und Absprache
  • Mangelnde Sauberkeit und Ordnung
  • Fehlende oder ungeeignete persönliche Schutzausrüstung
  • Zu wenig Platz
  • Unebene und glatte Böden
  • Nicht geeignete Bio- und Gefahrstoffe
  • Zu enge Verkehrs- und Fluchtwege
Maßnahmen

Bei der Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen können Ihnen die Internetportale "Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung (degintu)" und "Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (gestis)" hilfreich sein.

Beauftragte benennen

Um die gesetzlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht zu erfül...

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