Vorhandene bauliche Anlagen, Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen, Alleinarbeit, Witterungseinflüsse, geänderte Bauabläufe und Planänderungen während der Ausführungsphase durch die Bauherrin oder den Bauherrn: Baustellen unterscheiden sich gegenüber stationären Betrieben durch ein sich ständig veränderndes und überwiegend im Freien befindliches Arbeitsumfeld. Die hier beschriebenen grundlegenden Präventionsmaßnahmen unterstützen Sie dabei, diese besonderen Randbedingungen zu berücksichtigen.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 2

Baustelle im Tiefbau

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen

Die rechtlichen Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn nach Arbeitsschutzgesetz sind in der Baustellenverordnung und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen enthalten. Siehe insbesondere:

  • Publikation "Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Ausschreibungstexte der BG BAU, "Blaue Mappe"
Koordinierung durch die Bauherrin oder den Bauherrn/Baustellenverordnung

Die Bauherrin oder der Bauherr trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben und ist verpflichtet, so zu planen, dass bei der Ausführung die geltenden

  • Gesetze,
  • Verordnungen,
  • Vorschriften und
  • Regelungen

zum Arbeitsschutz eingehalten werden können.

Darüber hinaus verpflichtet die Baustellenverordnung die Bauherrin oder den Bauherrn, das Bauvorhaben so zu gestalten, dass beim Bauen eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird. Sie fordert zudem, bei der Planung der Ausführung seines Bauvorhabens unter anderem die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Der Stand der Technik wird insbesondere in staatlichen und den Regeln der Unfallversicherungsträger beschrieben.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte von zwei oder mehr Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, muss vom Bauherrn bzw. der Bauherrin für die Planung der Ausführung eine Koordinatorin oder ein Koordinator (SiGeKo) bestellt werden. Ist eine Vorankündigung erforderlich, muss der Koordinator oder die Koordinatorin darin namentlich benannt werden. Unter anderem soll dieser bzw. diese die Bauherrin oder den Bauherrn bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens unterstützen und ab einem bestimmten Umfang der Arbeiten oder bei besonders gefährlichen Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) ausarbeiten oder ausarbeiten lassen.

Die sich hieraus ergebenden baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.

Berücksichtigen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer diese in der Planungsphase von der Bauherrin, dem Bauherrn, der Koordinatorin oder dem Koordinator gegebenen Hinweise in der Ausführungsphase. Der vom Bauherrn bzw. der Bauherrin für die Ausführungsphase des Bauvorhabens bestellte SiGeKo organisiert unter anderem die Zusammenarbeit der Unternehmen während der Bauausführung hinsichtlich des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes. Dies erfolgt in der Regel auf der Basis des in der Planungsphase erstellten SiGePlans. Dieser ist in der Ausführungsphase laufend anzupassen.

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen

Können sich die Tätigkeiten eines Unternehmens auf Beschäftigte anderer Unternehmen auswirken, haben Sie sich mit diesen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten abzustimmen. Grundlage der Abstimmung kann unter anderem der SiGePlan nach Baustellenverordnung sein. Bestimmen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine verantwortliche Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren wie z. B.

  • Arbeiten im Gefahrbereich von mobilen Maschinen des Tiefbaus z. B. Bagger, Radlader,
  • Arbeiten im Bereich von Baugruben und Gräben,
  • Arbeiten mit Gefährdungen durch den öffentlichen Straßenverkehr,
  • Einsatz von Verbrennungsmotoren in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen, z. B. Tunnel, Hallen,
  • Umgang mit Gefahrstoffen,

ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken

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