Im Vergleich zu anderen Branchen ist die Bauwirtschaft durch wechselnde Arbeitsstandorte mit jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten und durch die Verschiedenheit der Bauvorhaben geprägt. Beim Errichten, Modernisieren bzw. Abbrechen von Bauvorhaben wirken meist unterschiedliche Gewerke zusammen. Aus diesen Gegebenheiten resultiert eine Vielzahl von Anforderungen an die Unternehmen, die jedes Unternehmen einzeln und in Abstimmung mit den anderen am Bau Beteiligten bewältigen muss.

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Abb. 1 Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb

Rechtliche Grundlagen
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
  • Landesbauordnungen der Bundesländer
  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten
  • ASR A3.4 "Beleuchtung"
  • ASR A4.1 "Sanitärräume"
  • ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"
  • ASR A4.4 "Unterkünfte"
  • ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (Entwurf)

Koordinierung

Arbeiten Sie mit anderen Unternehmen an einem Arbeitsplatz, haben Sie sich mit den anderen Unternehmen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Ihrer Beschäftigten abzustimmen. Insbesondere haben Sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

Zur Abwehr besonderer Gefahren wie z. B.

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • Umgang mit explosiven Stoffen,
  • übereinanderliegende Arbeitsplätze mit der Gefahr herabfallender Gegenstände

ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Beachten Sie auch die weiteren Bestimmungen gemäß der Baustellenverordnung. Diese wendet sich an den verantwortlichen Bauherrn bzw. die Bauherrin.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig werden, ist bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz mindestens eine Koordinatorin oder einen Koordinator (SiGeKo) zu bestellen und namentlich zu benennen. Die Bauherrin oder der Bauherr kann die Koordinierungsaufgaben auch selbst übernehmen. Ab einem bestimmten Umfang der Arbeiten oder bei besonders gefährlichen Arbeiten ist durch den SiGeKo ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) sowie unter Umständen eine Unterlage für mögliche spätere Arbeiten, z. B. Instandhaltung, zu erstellen. Die sich daraus ergebenden baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung des Bauherren bzw. der Bauherrin zu berücksichtigen. Setzen Sie die in der Planungsphase von dem SiGeKo festgelegten Vorgaben in der Ausführungsphase um. Während der Bauausführung organisiert der SiGeKo unter anderem die Zusammenarbeit der Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Damit entfällt aber nicht die Verpflichtung der zusammenarbeitenden Unternehmen, eine Person aus ihrem Kreis zu bestimmen, die die Arbeiten untereinander koordiniert.

Beachten Sie stets die Maßnahmen des SiGePlans. Bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens wird dieser durch den SiGeKo angepasst bzw. dessen Anpassung veranlasst.

Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung

Sorgen Sie dafür, dass die Bauarbeiten von fachlich geeigneten Personen geleitet werden.

Für die Beaufsichtigung der Arbeiten setzen Sie weisungsbefugte Personen (Aufsichtführende) ein.

Aufgabe der aufsichtführenden Person ist es unter anderem, die Arbeiten zu beaufsichtigen und für die sicherheitsgerechte Ausführung zu sorgen.

Organisieren Sie, dass die aufsichtführende Person Ihnen den von den Beschäftigten genannten bzw. von ihr selbst festgestellten sicherheitstechnischen Mangel unverzüglich meldet, sofern er oder sie den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

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Abb. 2

Koordination unterstützt eine erfolgreiche Projektabwicklung und bringt Erfolg

Arbeits- und Betriebsanweisungen

In Arbeits- und Betriebsanweisungen legen Sie schriftlich fest, wie bei Arbeiten mit besonderen Gefahren sicher umgegangen werden muss. Das betrifft z. B.:

  • Montagearbeiten
  • Abbrucharbeiten
  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Tätigkeiten mit Biostoffen

Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb

Richten Sie die Baustelle ein und sorgen Sie für einen sicheren Baustellenbetrieb. Zur Baustelleneinrichtung können z. B. gehören:

  • Baustellenunterkunft, Pausen- und Sanitärräume

    Informieren Sie sich, ob gemeinsam nutzbare Baustellenunterkünfte, Pausen- und Sanitärräume vorhanden sind. Ansonsten organisieren Sie selbst deren Bereitstellung und planmäßige Reinigung.

  • Planung von Notfallmaßnahmen

    Planen Sie neben den allgemeinen notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe die Rettung von hochgelegenen und unter der Erdgleiche liegenden Arbeitsplätzen, durch z. B. den Zugang über Treppen, die kranbare Tra...

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