Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Er setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten. Der Ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
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