Überblick

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) und seine 4-mal im Jahr abzuhaltenden Sitzungen sind durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgegeben und für alle Unternehmen in Deutschland obligatorischer Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation. Regelmäßig und dokumentiert durchgeführte Arbeitsschutzausschusssitzungen werden von Aufsichtsbehörden nachgefragt und sind in Qualitäts- bzw. Arbeitsschutzmanagementsysteme einbezogen. Trotzdem gehen Unternehmen sehr unterschiedlich mit dem Instrument ASA bzw. ASA-Sitzung um. Während einerseits in ASA-Sitzungen auf hohem Niveau diskutiert und entschieden wird und keine wichtige Arbeitsschutzfrage ohne den ASA geklärt wird, tagt in anderen Fällen der ASA nur unregelmäßig oder beschäftigt sich ergebnislos mit immer denselben Fragestellungen, weil es nicht gelingt, die nötigen Entscheidungen zu treffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG):

"... hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."

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