Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.
3.1 Technische Maßnahmen
- Maßnahmen zum Explosionsschutz: v. a. Einrichtungen zur Erdung, z. B. Zangen an leitfähigen und ableitfähigen Geräten und Hilfsmitteln, Ableitung,
- ggf. Absaugung.
3.2 Organisatorische Maßnahmen
- Explosionsgefährdete Bereiche festlegen und kennzeichnen, Explosionsschutzdokument erstellen und Schutzmaßnahmen einhalten.
- Betriebsanweisung erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen.
- Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuSchG).
- Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in Abhängigkeit von der spezifischen Situation am Arbeitsplatz anzubieten bzw. regelmäßig durchzuführen (§ 11 ArbSchG), z. B. wenn Atemschutz oder Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden müssen; Pflichtvorsorge ist für Benzol erforderlich, u. a. wenn eine wiederholte Exposition mit diesem KMR-Stoff nicht ausgeschlossen werden kann (ArbMedVV).
- Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" in gefährdeten Bereichen anbringen.
3.3 Persönliche Maßnahmen
- Augenschutz: Gestellbrille ggf. mit Seitenschutz, Korbbrille bei Spritzgefahr,
- Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/-latex oder Fluorkautschuk,
- Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung
- flammhemmende, antistatische Schutzkleidung.
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