Zusammenfassung

 
Überblick

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist seit 1.8.2017 in Kraft. Sie regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit.

Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, müssen die geltenden technischen Anforderungen erfüllen. Pflichten für Betreiber sind festgelegt. Wassergefährdende Stoffe sollen nicht in die Umwelt gelangen. Nach §§ 62 und 63 Wasserhaushaltgesetz gilt der Besorgnisgrundsatz für Lager-Abfüllanlagen (L, A) und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (H, B, V) von wassergefährdenden Stoffen. Beim Umschlagen (U) und bei landwirtschaftlichen Anlagen wird der bestmögliche Schutz gefordert.

Die AwSV gilt für private Heizölbehälter ebenso wie für Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen. Dieser Beitrag erläutert wesentliche Forderungen und gibt Hinweise für die Umsetzung in der Praxis.

1 Betroffene Unternehmen

Die AwSV gilt grundsätzlich für alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Die einheitliche auf Bundesebene geltende Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum der Länder zu. Zunächst müssen Anforderungen identifiziert und anschließend Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz sollten dabei eng zusammenarbeiten.

 
Wichtig

Definitionen

Wassergefährdende Stoffe (§ 2 Abs. 2 AwSV)

"Feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die … als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten."

Anlagen (§ 2 Abs. 9 AwSV)

"Selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden" sowie Rohrleitungssysteme oder Anlagen aus mehreren Anlagenteilen. Ortsfest bedeutet: länger als ein halbes Jahr an einem Ort betrieben.

Für "nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen" gilt die AwSV nicht.

2 Wesentliche Aspekte

2.1 Wassergefährdungsklassen und Einstufung

Wassergefährdungsklassen (WGK) stehen für die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und Gemische:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Weitere Kategorien sind:

  • nwg: nicht wassergefährdend
  • awg: allgemein wassergefährdend: Diese Kategorie gilt für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung schwierig wäre, z. B. Altholz, das mit Holzschutzmittel behandelt ist. Altholz mit anhaftenden Farbresten wird dagegen als nicht wassergefährdend eingestuft.

Stoffe und Gemische, die nicht eingestuft sind, gelten grundsätzlich als stark wassergefährdend (WGK 3).

Für eine Selbsteinstufung liefert Anlage 1 der AwSV detaillierte Vorgaben:

  • Die Einstufung von Stoffen müssen Unternehmen an das Umweltbundesamt melden, das dann über die endgültige Einstufung entscheidet.
  • Für Gemische muss die Einstufung dokumentiert werden, die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen.

Stoffe und Gemische, die bereits durch die oder aufgrund der VwVwS eingestuft worden sind, gelten mit Inkraftsetzen der neuen AwSV als eingestuft. Die Einstufung ist die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.

2.2 Ausnahmen

Außerhalb von Überschwemmungs- und Wassersschutzgebieten (Zonen I, II und III oder III A, jedoch nicht Zone III B) sind oberirdische Anlagen mit einem Volumen von maximal 220 Litern flüssigen Stoffen oder einer Masse von maximal 200 kg gasförmigen oder festen Stoffen – unabhängig von der Wassergefährdungsklasse – von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen ("Bagatellgrenze").

Ausnahmen bilden auch die Abfalllagerung und Eigenkompostierung bei Privathaushalten sowie gewerblich genutzte Lagerbehälter mit einem Volumen bis 1.250 Liter. Für sie gelten die organisatorischen und technischen Forderungen (§§ 1351 AwSV) unter bestimmten Bedingungen nicht.

2.3 Rückhalteeinrichtungen und Entwässerung

Für Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangwannen, Rohre oder Behälter), die bei Leckagen wassergefährdende Stoffe auffangen, sind Mindestvolumina festgelegt, abhängig von der Anlagenart. Das geforderte Mindestvolumen bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss z. B. grundsätzlich dem Volumen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, z. B. Abpumpen oder Ableiten. Ausnahme: Bestimmte oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 mit einem Volumen bis 1.000 Liter sind von dieser Forderung ausgenommen (§ 18 AwSV).

Anforderungen an die Rückhaltung von Löschwasser im Brandfall: Alle Anlagen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie entstehende Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Stoffen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden können (§ 2...

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