1

Grundsätze

 

1.1

Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.

 

1.2

Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind

 

a)

nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: "Kann Krebs verursachen"),

 

b)

nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: "Kann Krebs erzeugen") oder

 

c)

nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: "Kann Krebs verursachen").

Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.

 

1.3

Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:

 

a)

eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg/m3,

 

b)

einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und

 

c)

eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.

 

1.4

Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.

 

2

Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend

 

2.1

Stoffe

Stoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

 

a)

Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.

 

b)

Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.

 

c)

Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.

 

d)

Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.

 

e)

Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.

 

f)

Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.

 

g)

Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.

 

h)

Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.

 

2.2

Gemische

Gemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

 

a)

Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.

 

b)

Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

 

c)

Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

 

d)

Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

 

e)

Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.

 

f)

Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.

 

g)

Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.

 

h)

Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.

 

i)

Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.

 

3

Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend

 

...

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