Vermeidung von Gefährdungen oder allgemein Prävention (Vorbeugung, Vorsorge und Schutz vor nicht gewollten Ergebnissen) ist ein fundamentales Prinzip unseres heutigen Verständnisses von Sicherheit, Gesundheitsschutz und menschengerechter Arbeitsgestaltung. Sämtliche Aktivitäten der betrieblichen Sicherheitsarbeit und damit auch eines AMS zielen deshalb letztendlich immer auf eine Vermeidung oder zumindest eine Minimierung von Gefährdungen und Belastungen.

Die fundamentalen ethischen Vorgaben und rechtlichen Grundlagen, um Präventionsmaßnahmen zu fordern und zu ergreifen, liegen im Grundgesetz. In weiteren Gesetzen und Vorschriften wird der Arbeitgeber direkt aufgefordert, Gefahren und Risiken, denen seine Mitarbeiter ausgesetzt sind, zu beseitigen bzw. zu minimieren (z. B. in § 4 ArbSchG). Gefordert wird u. a., dass Gefahren an ihren Quellen bekämpft werden und technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen haben sollen. Prävention ist aber auch eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit (siehe hierzu Nutzen von Sicherheit und Gesundheitsschutz).

Um Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten sowie menschengerechte Arbeiten, Abläufe, Prozesse und einen ungestörten Betriebsablauf sicherzustellen, sind geeignete Regelungen für eine gezielte und systematische Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten und Dritte bestehenden oder möglicherweise entstehenden Gefährdungen Grundvoraussetzung. Für den gesamten Bereich der "Gefährdungsbeurteilung und Prävention" sollten die Zuständigkeiten eindeutig festgelegt werden (siehe Beispiel).

 
Praxis-Beispiel

Regelung der Zuständigkeiten für die Gefährdungsbeurteilung und die Prävention

Die Bereichsleiter sind in ihrem Bereich verantwortlich für:

  • die systematische Ermittlung und Beschreibung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Arbeiten, Abläufe und Prozesse,
  • die Ermittlung von Gefahren und Gefährdungen sowie die Ermittlung und Bewertung von Risiken – die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt auf Anforderung,
  • die Vermeidung bzw. Minimierung von Gefahren, Gefährdungen und Risiken (Ermittlung und Veranlassung geeigneter Präventionsmaßnahmen) – die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie weiteres Fachpersonal unterstützt auf Anforderung,
  • das Veranlassen arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen sowie
  • das Vorschlagen von Aktionsprogrammen.

Der Betriebsarzt ist verantwortlich für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der AMS-Beauftragte ist Prozessverantwortlicher für die Prozesse "Gefährdungsbeurteilung" und "Prävention" sowie verantwortlich für das Erstellen und Durchführen von Aktionsprogrammen.

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