Aromaten werden häufig verwendet in:

  • Klebern (z. B. Dispersionskleber als Verlegewerkstoffe),
  • Farben und Lacken (z. B. Kunstharzlacke),
  • Reinigungs- und Pflegemitteln wie z. B. Oberflächenbehandlungsmittel für Böden oder Reinigungsmittel für die Metallreinigung,
  • Lösemitteln (kohlenwasserstoffhaltig und aromatenhaltig),
  • 2-Komponentensystemen wie Polyurethan (PUR) oder Epoxidharzen als Lösemittel,
  • Kaltreiniger,
  • Ottokraftstoffen: Benzol als Antiklopfmittel.

Viele dieser Produkte werden im Baugewerbe eingesetzt. Weitere Anwendungsbereiche sind Metallbearbeitung, Lackiererei, Gebäudereinigungsunternehmen, u. a.

Probleme treten auf, wenn Aromaten als Verunreinigungen oder in kleinen Mengen in Produkten enthalten sind wie z. B. in Kühlschmierstoffen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV muss daher verwendete Arbeitsmittel auch im Hinblick auf evtl. gefährdende Verunreinigungen hin beurteilen. Informationen dazu kann das Sicherheitsdatenblatt liefern.

 
Wichtig

Gesundheitsschutz beginnt bei der Beschaffung

Grundpflicht des Arbeitgebers ist es, Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern. Dies beginnt bereits bei der Beschaffung.

So gibt es z. B. bei Holz- und Steinpflegemitteln folgende Produkte (GISCODE in Klammern):

  • entaromatisiert (GH 10),
  • aromatenarm (GH 20),
  • aromatenreich (GH 30),
  • auf Basis von Hexafluorosilikaten (GH 40).

Für Fassadenreiniger sind entaromatisierte Produkte entsprechend mit dem Produktcode GF 10 gekennzeichnet.

Zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sind möglichst aromatenfreie Produkte (GH 10 bzw. GF 10) einzusetzen. Auch bei der Beschaffung sonstiger Arbeitsmittel wie Reinigungsverdünner, Lacke, Kleber ist daher grundsätzlich immer das Produkt auszuwählen, das Gesundheit und Sicherheit nicht oder nur in geringem Maße gefährdet.

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