Nach Baubeginn wird der Baustelleneinrichtungsplan bis zum Abschluss der Baumaßnahme fortgeschrieben und bei Änderungen im Bauprozess (z. B. Bauverfahren, Bauabläufe, Bauzeiten, Leistungsumfänge) angepasst.

Der Koordinator hat während der Ausführung des Bauvorhabens die Aufgabe,

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu koordinieren,
  • darauf zu achten, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach BaustellV erfüllen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen,
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

Die Arbeitgeber der auf der Baustelle tätigen Firmen und die Unternehmer ohne Beschäftigte müssen die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen.

Die Arbeitgeber müssen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten die oben beschriebenen Vorschriften einhalten. Die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte, für die staatliche Vorschriften i. d. R. nicht gelten, sind nach § 6 BaustellV ausdrücklich verpflichtet, die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.

Werden auf einer Baustelle nur Beschäftigte eines Arbeitgebers tätig und ist für diese Baustelle zugleich eine Vorankündigung zu übermitteln oder werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt, so ist dieser Arbeitgeber durch den Bauherrn oder den beauftragten Dritten vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände auf dem Gelände zu unterrichten, wenn diese in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einfließen müssten.

Parallel gilt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 38 "Bauarbeiten", deren Anwendungsbereich

  • Unternehmer und deren Mitarbeiter ("Versicherte"),
  • Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
  • für das Unternehmen tätig werdende Beschäftigte, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
  • Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
  • Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern

einbezieht.

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