Inkassorechtsreform hat zum 1.10.2021 Inkassogebühren abgesenkt

Was ändert sich? Niedrigere Inkassokosten, höhere Transparenz für den Verbraucher darüber, welche Folgen nicht rechtzeitige Zahlung oder eine Zahlungsvereinbarung haben. Außerdem: ein schärferes Auge darauf, wer Inkasso betreibt. Diese und weitere Punkte regelt das am 1.10.2021 vollständig in Kraft getretene Gesetz, das das Inkassowesen seriöser machen soll.

Inkasso ist nicht nur, aber teilweise, ein nicht ganz so seriöses Metier. Dass soll sich ändern und die Gepflogenheiten und der Ruf, sollen sich durch die Reform verbessern.  

Hauptanliegen der Inkassorechtsreform: Absenken der Inkassogebühren

Zum Leidwesen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern hat die Gesetzesänderung hauptsächlich die Senkung der Gebühren im Sinn. Das gilt vor allem für kleinere Forderungen und solche, die von den Schuldnern auf erstes Anfordern beglichen werden. Das erste Aufforderungsschreiben an den Schuldner löst die Geschäftsgebühr (RVG, Nr. 2300) aus.

Geschäftsgebühr bei Forderungen bis zu 500 EUR bisher ca. 50 EUR

Der Gebührenrahmen ist zwischen 0,5 und 2,5 abgesteckt. 1,3 übersteigen darf die Gebühr aber nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit. Üblicherweise werden bislang Gebühren in der Marge 1,0 bis 1,3 geltend gemacht. In der Wertstufe 1, also bei Forderungen bis 500 EUR, führt dies zu Beträgen i.H.v. 45 bzw. 58,50 EUR, hinzu kommen Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Im schlimmsten Fall können die Kosten die ursprüngliche Forderung also verdoppeln.

Neue besondere Schwellengebühr bei unbestrittenen Forderungen

Die Reform hat eine neue Schwellengebühr von 0,9 bei nicht bestrittenen Forderungen eingeführt. Mehr als das kann nur bei besonders umfangreichen oder schwierigen Sachen gefordert werden. Zahlt der Schuldner auf erstes Anfordern, schrumpft die Gebühr auf 0,5. Das Maximum ist eine 1,3-Gebühr. Bei Forderungen bis 500 EUR läuft dies auf eine Regelgebühr von 22,50 EUR hinaus, in der 2. Wertstufe bis 1.000 EUR auf 40 EUR.

Gebührendeckelung: 30 EUR für unbestrittene Forderungen bis 50 EUR 

Je kleiner die Forderung, umso höher waren im Verhältnis die Gebühren. Hier ist nun mehr Gerechtigkeit eingekehrt durch Einführung einer neuen (Zwischen-)Wertstufe für unbestrittene Beträge bis 50 EUR. Bei solchen Summen kann jetzt maximal eine Gebühr von 30 EUR (statt 45 EUR) anfallen (§ 13 Abs. 2 RVG).

Bei bestrittenen Forderungen bleiben Gebührengleich

Ist eine Forderung dagegen von vornherein bestritten oder bestreitet sie der Schuldner nach dem ersten Brief des Anwalts oder des Inkassounternehmers, bleibt bei der Höhe der Gebühren alles beim Alten. Je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles können Gebühren bis zu 2,5 beansprucht werden.

Bisher: Einigungsgebühr 1,5 bei 20 % der Forderung als Gegenstandswert

Treffen beauftragte Inkassodienstleister/Anwälte mit den Schuldnern Zahlungsvereinbarungen, etwa eine Ratenzahlung oder Stundung, fällt zusätzlich zur Geschäftsgebühr auch eine Einigungsgebühr (RVG, Nr. 1000) an. Hierbei wurde bisher der Gegenstandswert mit 20 % der Forderung angesetzt und darauf eine Gebühr von 1,5 berechnet, was in der Wertstufe 1 (bis 500 EUR) 67,50 EUR und in der Wertstufe 2 (501 bis 1.000 Euro) 120 EUR ausmacht.

Seit 1.10.2021: Einigungsgebühr 0,7 bei Ansatz von 50 % als Gegenstandswert

Der Gesetzgeber legt nun zwar eine prozentual höhere Forderung als Gegenstandswert zugrunde, nämlich 50 % statt 20 %, hat aber die Gebühr bei 0,7 gedeckelt (§ 31b RVG). Das läuft insgesamt auf eine Herabsetzung v. a. für kleinere Forderungen hinaus, um die es beim Inkasso meist geht. Aus 67,50 EUR werden 31,50 EUR und aus 120 EUR 56 EUR.

Gleiche Gebühren, egal ob Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen agiert

Außergerichtlich und im Zwangsvollstreckungsverfahren waren die Gebühren bereits angeglichen. Nur im gerichtlichen Mahnverfahren konnten Inkassodienstleister bisher anders als Rechtsanwälte nur bis zu 25 EUR erstattet bekommen (§ 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG). Diese Regelung ist entfallen, sodass es nun gebührentechnisch keinerlei Unterschied macht, ob ein Anwalt oder ein Inkassodienstleister beauftragt wird.

Schuldner trägt nur einmal Kosten bei Doppelauftrag an Inkassodienstleister und Anwalt

Manchmal beauftragen Gläubiger sowohl ein Inkassounternehmen als auch einen Rechtsanwalt. Beide setzen dann in der Regel auch ihre Kosten mit auf die Gesamtrechnung des Schuldners. Letzterer wird neuerdings vor einer solchen doppelten Abrechnung bewahrt. Das Gesetz bestimmt, dass alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten nur in der Höhe verlangt werden können, als wenn nur der Anwalt tätig geworden wäre (§ 13f S. 1, 2 RDG). Das gilt nur in einem Ausnahmefall nicht: Der Schuldner bestreitet die Forderung erst nach Beauftragung des Inkassodienstleisters, was dann Anlass für die nachfolgende Anwaltsbeauftragung ist (§ 13f S. 3 RDG).

Information an potentielle Opfer von Identitätsdiebstählen

Muss die aktuelle Adresse des Schuldners vom Anwalt/Inkassounternehmen erst ermittelt werden, birgt dies, so zeigt es die Praxis, ein Verwechslungsrisko. Deshalb soll in diesen Fällen eine Aufklärung im ersten Aufforderungsschreiben erfolgen:

  • zum einen darüber, dass eine Adressermittlung vorausgegangen ist,
  • zum anderen, welche Möglichkeiten bestehen, falls der Schuldner tatsächlich Opfer einer Verwechslung geworden ist (§ 13a Abs. 1 Nr. 7 RDG, § 43d Abs. 1 Nr. 7 BRAO).

Neue Hinweispflichten auf Gebühren bei Zahlungsvereinbarungen

Vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung muss jetzt auf die damit verbundenen Kosten, insbesondere die zusätzlich entstehende Einigungsgebühr hingewiesen werden (§ 13a Abs. 3 RDG, § 43d Abs. 3 BRAO).

Meist wird eine Zahlungsvereinbarung mit einem Schuldanerkenntnis kombiniert, das neben der Hauptforderung auch alle Nebenforderungen und Zinsen erfasst. Hier will der Gesetzgeber, dass die Schuldner in Textform darüber aufgeklärt werden,

  • welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden und
  • welche typischen Einreden/Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können (z.B. Nichtbestehen, Erfüllung, Verjährung (§ 13a Abs. 4 RDG, § 43d Abs.4 BRAO).

Mehr Obacht, wer als Inkassodienstleister tätig wird

Inkassodienstleister, die keine Rechtsanwälte sind, müssen sich nach Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung registrieren lassen (§ 10 RDG). Wann eine Eignung/Zuverlässigkeit i.d.R. zu versagen ist, ging aus dem Gesetz bislang nicht vor. Mit der Novellierung wurde dies nachgeholt (§ 12 RDG). Darüber hinaus wurden die Rechte der Aufsichtsbehörden über Inkassodienstleister erweitert und gestärkt (§ 13e RDG).

( Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2020, BGBl. Teil I, Nr. 67, S. 3320)

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