Stiefkinderadoption bleibt verheirateten bzw. verpartnerten Personen vorbehalten
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte der Lebensgefährte, welcher seit 2007 mit der Mutter und deren leiblichen, minderjährigen Kinder zusammenlebt, diese gemeinsam adoptieren. Der leibliche Vater war bereits ein Jahr zuvor verstorben. Dem erteilte der BGH nun mit seinem Beschluss eine Absage und bestätigte damit die Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 03.11.2015, Az. II-3 UF 9/14).
Keine Stiefkinderadoption ohne Trauschein
Nach Ansicht des u.a. für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats habe der Gesetzgeber, anders als bei der Stiefkinderadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner, für nicht Verheiratete keine vergleichbare Regelung getroffen (vgl. § 1741 Abs. 2 BGB). Daher könne nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung eine nicht verheiratete oder nicht verpartnerte Person ein Kind nur alleine annehmen, mit der Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem Elternteil erlösche (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB).
Gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß
Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig: Zum einen könne sich der Antragsteller nicht auf das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S.1 GG) berufen, da er nicht rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil sei. Zum anderen umfasse das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs.1 GG keinen Anspruch der Familienmitglieder auf eine Adoption. Darüber hinaus dürfe der Gesetzgeber die Sachverhalte (nicht Verheiratete einerseits und Ehegatten bzw. Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln. Das Ziel des Gesetzgebers, dem Kind eine stabile Elternbeziehung durch eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft zu gewährleisten, sei legitim.
Kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
Schließlich ergebe sich auch keine andere Bewertung durch das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen, welches den Vertragsstaaten die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zulasse, wenn „diese in einer stabilen Beziehung leben“. Hierbei handle es sich lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht jedoch um eine (bindende Wertentscheidung), so der BGH.
(BGH, Beschluss v. 08.02.2017, XII ZB 586/15)
Lesen Sie auch:
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
1.5382
-
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
843
-
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen?
534
-
Sozialhilfeträger fordert Geld von Angehörigen zurück
428
-
BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht
404
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
386
-
Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut
377
-
Sohn muss Bestattungskosten des Vaters trotz zerrütteter Beziehung zahlen
373
-
Besuchsfahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung: außergewöhnliche Belastung?
314
-
Tilgungsleistungen auch beim Kindesunterhalt abzugsfähig
307
-
Einbenennung eines Kindes nach neuem Recht
12.01.2026
-
Rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten beim Württemberger Testament gestärkt
16.12.2025
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
04.12.2025
-
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
24.11.2025
-
Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes
24.11.2025
-
Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit
24.11.2025
-
Bedingte Erbeinsetzung nur für bestimmten Geschehensablauf
28.10.2025
-
Familiengerichte können Umgangsregelung verweigern
15.10.2025