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Anpassung der Vergütung bei Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit BAG, Urteil v. 13.12.2023, 5 AZR 168/23 Kommt es bei einer Aufstockung von Teil- auf Vollzeit nicht zu einer vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts, bedarf es der Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten. Vollzeitarbeit statt Teilzeit wirkt sich auch auf Zulage aus
Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte EuGH, Urteil v. 19.10.2023, C-660/20 (Lufthansa CityLine) Teilzeitbeschäftigte werden unzulässig benachteiligt, wenn sie Mehrarbeitszuschläge erst ab der gleichen Gesamtstundenzahl wie Vollzeitbeschäftigte erhalten. Unterscheidet ein Unternehmen bei Schwellenwerten für Überstundenzuschläge nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften, liegt eine Diskriminierung vor.

Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenregelung benachteiligt

Teilzeitarbeit: Diskriminierungsverbote

Teilzeitarbeit: Vertragsgestaltung
Arbeit auf Abruf ohne Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit BAG, Urteil v. 18.10.2023, 5 AZR 22/23 Wurde keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, gilt bei der Arbeit auf Abruf das gesetzliche Minimum von 20 Wochenstunden. Eine Abweichung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten. Eine vorübergehend hohe Inanspruchnahme reicht nicht aus, um eine andere Vereinbarung erkennen zu lassen.

Arbeit auf Abruf: Keine konkludente Vereinbarung über den Umfang der Arbeitszeit

Teilzeitarbeit: Arbeit auf Abruf

§ 12 TzBfG Rz. 54
Probezeitdauer bei Befristung LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.10.2023, 3 Sa 81/23 Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist bei Befristungen von bis zu 12 Monaten eine Probezeitdauer von der Hälfte der Befristungsdauer grundsätzlich angemessen. Bei einer Probezeit von über der Hälfte bedarf es einer näheren Begründung des Arbeitgebers, warum nach der Art der Tätigkeit eine längere Probezeit erforderlich ist (Urteil v. 18.10.2023, 3 Sa 81/23). Es bleibt abzuwarten, ob das BAG in der Revision dieser Lösung folgen wird (2 AZR 275/23).

Befristeter Arbeitsvertrag: Abschluss

§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages, Rz. 38b
Schriftform bei Befristung BAG, Urteil v. 16.8.2023, 7 AZR 300/22 Eine Befristungsabrede ist nicht wegen Verletzung des Schriftformgebots unwirksam, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn einigen. Schriftform der Befristung gewahrt
Endgehaltsbezogene Betriebsrente bei Teilzeit BAG, Urteil v. 20.6.2023, 3 AZR 221/22 Eine Betriebsrente darf sich bei der Berechnung nach dem zuletzt gezahlten Gehalt richten. Teilzeitkräfte, die in der Vergangenheit auch Vollzeit beschäftigt waren, werden hierdurch nicht unzulässig benachteiligt.

Betriebsrente darf für Teilzeitbeschäftigte geringer ausfallen

Teilzeitarbeit: Diskriminierungsverbote
Urlaub nach befristetem Arbeitsverhältnis BAG, Urteil v. 9.2.2023, 7 AZR 266/22 (veröffentlicht: 12.5.2023) Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit verlängert.

Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Entfristung

§ 15 TzBfG Rz. 72

Stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Weiterarbeit (§ 15 Abs. 6 TzBfG)

Unbefristetes Arbeitsverhältnis: Fortsetzung durch Urlaubserteilung?
Stundenvergütung von geringfügig Beschäftigten BAG, Urteil v. 18.1.2023, 5 AZR 108/22 (veröffentlicht: 19.4.2023) Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung – gleicher Lohn auch für geringfügig Beschäftigte

Teilzeitarbeit: Diskriminierungsverbote

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