Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.5 Kurzarbeitergeld

Rz. 193a Kurzarbeit liegt vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder sogar vorübergehend eingestellt wird. So soll der Betrieb ohne Arbeitsplatzabbau wirtschaftlich entlastet werden. Die Mitarbeiter erhalten statt des Lohns sog. Kurzarbeitergeld (vgl. §§ 95 ff. SGB II). Kurzarbeitergeld Lohnersatzleistung Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Aufhebung eines Beschlusses, durch den der Anspruch des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet worden ist, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger kann allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten. Die Norm soll Beweisschwierigkeiten bei einem Verzicht vermeiden (BGH, NJW 2002, 1788 = ZVI 2002, 110 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.6 Versicherungsforderungen

Rz. 21 Über §§ 1127 bis 1129 BGB erstreckt sich der Haftungsverband auch auf Versicherungsforderungen. Ein wichtiges Beispiel ist hier die Feuerversicherung: Brennt das auf dem Grundstück befindliche Gebäude ab, so gehört der Anspruch gegen den Versicherer zum Haftungsverband (Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster

Rz. 12 Da die Wechsel (und übrigen benannten Wertpapiere) nicht nach § 829 ZPO gepfändet werden, ist kein Pfändungsbeschluss zu erwirken. Erwirkt wird lediglich ein Überweisungsbeschluss. Das ist bei den folgenden Mustern zu beachten. Überweisung beim Wechsel Rz. 13 Der Gläubiger muss für die zu beantragende Überweisung nicht das amtliche Formular gem. Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZV...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 5 An Gerichtsgebühren entsteht nur einmal diejenige in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), gleich, ob die besondere Anordnung der Veräußerung mit oder nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses getroffen wird. Der Gerichtsvollzieher erhält, falls er mit der Veräußerung beauftragt wird, Gebühren in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 23 Bei der Pfändung nach Abs. 1 kann der Gläubiger im Falle der Zurückweisung des Pfändungsantrags, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) einlegen. Der Drittberechtigte kann gegen die Pfändung mit der Klage nach § 771 ZPO vorgehen, wen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt das Verfahren bei der Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, welche im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können (MünchKomm/ZPO-Smid, § 847a Rn. 1). Sie entspricht der Regelung der Pfändung von Herausgabeansprüchen an Grundstücken nach § 848 ZPO. Anstell...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift konkretisiert § 851 ZPO, indem sie in Abs. 1 bestimmt, dass die Pfändung eines Anteils eines Ehegatten an dem Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft und an einzelnen dazugehörigen Gegenständen für die Gläubiger des von der Verwaltung ausgeschlossenen Ehegatten nicht zulässig ist. Diese vollstreckungsrechtliche Regelung entspricht der materiell-r...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gegenstand des Widerspruchs

Rz. 5 Der Widerspruch richtet sich gegen den Teilungsplan selbst, d. h. angegriffen wird die Berechtigung anderer Beteiligter (Pfandrechts-) Gläubiger hinsichtlich des ihnen zugeteilten Betrages, des Ranges bzw. des Bestandes ihrer Forderung. Es wird demnach das sachliche Zuteilungsrecht eines formell ordnungsgemäß berücksichtigten Beteiligten bestritten. Zulässig ist auch d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolgen bei Unzuständigkeit

Rz. 7 Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass ein bei einem unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von diesem (nur) auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Dies ist der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts beauftragt wird. Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Abgrenzung zur unvertretbaren Handlung

Rz. 2 Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbstständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014, AN 9 V 13.01534 – Juris). Der zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verwertung

Rz. 3 Die Verwertung der Schiffspart erfolgt nur in der Form der Veräußerung (Abs. 4). Sowohl die Überweisung zur Einziehung als auch an Zahlungs statt sind wegen Mitpfändung der Gewinnanteile zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4; Röder, DGVZ 2002, 17). Auch die Anordnung einer Verwaltung ist zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4 m. w. N.; Quardt, JurBüro 1961, 274). Die Überwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster: Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht (§ 889 ZPO)

Rz. 14 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner beantrage ich namens und in Vollmacht für den Gläubiger: dem Schuldner gemäß § 889 Abs. 1 ZPO die eidesstattliche Versicherung abzunehmen; für den Fall, dass der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eides...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Termin

Rz. 1 Die Vorschrift sieht vor der Entscheidung über die Verteilung und zur Erklärung über den Verteilungsplan einen mündlichen Verhandlungstermin zwingend vor (Abs. 1 Satz 1). Die Bestimmung des Verhandlungstermins erfolgt von Amts wegen nach Erstellung des Verteilungsplans. Zu diesem Termin sind die beteiligten Gläubiger und der Schuldner zu laden (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Regelungsgehalt

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst bei Gehaltsforderungen oder fortlaufenden Bezügen nach allgemeiner Meinung nicht nur bestehende, erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen (BGH, ZVI 2008, 433 m. w. N.). Insofern erspart dies dem Gläubiger Mühe und dem Schuldner Kosten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn durch das Vollstreckungsgericht etwas anderes angeordnet wi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung (Absatz 2)

Rz. 13 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811c Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) beim Schuldner zuzulassen. B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Die Anordnung der anderweitigen Verwertung ist nicht Vollstreckungsakt, sondern eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, da sie die Anhörung des Schuldners voraussetzt und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordert. Sie ist damit grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) und nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Gebühren – Kosten

Rz. 33 Es entstehen die normalen Gerichts- (KV Nr. 1210 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Anwaltsgebühren (Nrn. 3100 ff. VV RVG). Das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 805 Abs. 4 ZPO löst keine besonderen Kosten aus (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG), es sei denn, es findet – ausnahmsweise – eine gesonderte mündliche Verhandlung oder ein besonderer gerichtlicher Termin ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Haftdauer (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs auf sechs Monate (BT-Drucks. 10069/29; Fristbeginn: Verhaftung § 802g Abs. 2 ZPO). Die Beugehaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person dar (BVerfG, UPR 2010, 27 = NuR 2010, 116). Die Frist ist von Amts wegen (Abs. 1 Satz 2) durch den Leiter der Vollzugsanstalt z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Mehrere Schuldner mit unterschiedlichen Gerichtsständen

Rz. 23 Bei mehreren Schuldnern mit unterschiedlichen Gerichtsständen gilt es wie folgt zu unterscheiden: vollstreckt ein Gläubiger in verschiedene Forderungen mehrerer Schuldner, so muss bei jedem Gericht ein eigener Antrag gestellt werden, ansonsten fehlt das Rechtsschutzinteresse (OLGR Köln 2005, 582). handelt es sich um Gesamt- bzw. Bruchteilsschuldner, so ist bei einheitli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 § 882 a Abs. 1 ZPO bezweckt einerseits, die Erfüllung der dem Staat oder der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegenden öffentlichen Aufgaben bzw. wo ein öffentliches Interesse entgegensteht (LG Berlin, Kunst und Recht 2010, 130) zu sichern, indem durch eine Wartefrist Gelegenheit zur Bereitstellung von Mitteln oder Einlegung von Rechtsbehelfen gegebe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch

Rz. 44 Hinweis: Es sollte stets angekreuzt werden, dass bei einem wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird. Dies erspart Zeit, andernfalls i. d. R. der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurücksenden wird oder aber zunächst bei diesem nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nachfragen wird. Zu den ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Klageantrag

Rz. 12 Die Klage richtet sich gegen den pfändenden Gläubiger als Beklagten. Der Kläger ist aktivlegitimiert, wenn er Inhaber des Pfand- und Vorzugsrechts und nicht im Besitz der Sache ist. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, dass der Kläger wegen des ihm zustehenden Betrages aus dem Versteigerungserlös (Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten) der exakt zu bezeichnenden...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert die Befugnisse jedes Überweisungsgläubigers, die Erfüllung der dem Drittschuldner durch die §§ 853 bis 855a ZPO auferlegten Pflichten im Fall der Mehrfachpfändung im Wege der Klage durchzusetzen. Die Befugnis zur Erhebung der Einziehungsklage bleibt jedoch von der Regelung unberührt (MünchKomm/ZPO-Smid, § 856 Rn. 1). Darüber hinaus dient die Rege...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umfang des Pfändungsschutzes

Rz. 4 Dem Pfändungsschutz unterliegen nur laufende Leistungen. Hierzu gehören auch monatliche Leistungen, wenn bis zwölf Monatsleistungen zu einer Auszahlung zusammengefasst werden. Nicht erfasst wird damit insbes. eine in gewissem Umfang zu Beginn der Auszahlungsphase nach dem AltZertG mögliche Einmalkapitalauszahlung. Kein Pfändungsschutz besteht außerdem, wenn der Berecht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.3 Antrag auf Überweisung des bereits gepfändeten Pflichtteilsanspruchs, wenn die Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen

Rz. 146e Da nur ein Überweisungsbeschluss beantragt werden darf ist darauf zu achten, dass in der Überschrift die Wörter "Pfändungs- und" gestrichen werden. Darüber hinaus darf die Zustellung nach § 840 ZPO nicht beantragt werden, da dies bereits in dem zuvor erlassenen Pfändungsbeschluss geschehen ist. Nachstehendes Feld sollte gestrichen werden, da eine Pfändung nicht erfol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner nach erfolgter Vorführung ohne Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen wird, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und auch kein Dolmetscher zur Verfügung steht. Hierdurch wird der Haftbefehl nicht verbraucht und die erneute Verhaftung zulässig (AG Kirchheim, DGVZ 1983, 63). Ebenso scheidet ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.2 Vorpfändung und Hauptpfändung liegen vor der Krise

Rz. 22 Liegen sowohl Vor- als auch Hauptpfändung vor der Krise, genießen sie in der Insolvenz des Schuldners Bestandsschutz und sind anfechtungs- und daher insolvenzfest. Der Gläubiger hat somit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 50 Abs. 1 InsO mit der Folge, dass ein Anspruch darauf besteht, dass er aus dem Erlös der Forderung vorzugsweise aus der Insolvenzmasse ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 52 Die Eintragung einer Zwangshypothek löst eine volle Gerichtsgebühr aus (Nr. 14121 GNotKG VV) nebst Auslagen. Wird die Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken unter Verteilung des Betrages der Forderung auf die einzelnen Grundstücke eingetragen, liegen so viele selbständige Rechte vor, als Einzelbeträge eingetragen worden sind mit der Folge, dass die Eintragungsgebühr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines-Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift gibt einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses geben. Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO). Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltung des Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882h ZPO. Nähere Einzelheiten sind in der SchuldnerverzeichnisführungsVO (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.3 Ansprüche aus Rechtsschutzversicherungen

Rz. 212 Auch der Anspruch aus einer Rechtsschutzversicherung geht auf Befreiung von einer Schuld. Als solcher Anspruch ist er – gleich dem aus der Haftpflichtversicherung – nicht pfändbar. Auch hier gilt, dass der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn der Versicherte den Gläubiger (z. B. Rechtsanwalt) befriedigt. Rz. 213 Der Pfändung steht allerdings nicht e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Insolvenz

Rz. 20b Der Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen i. S. v. § 850h Abs. 2 ZPO gehört auch in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse (BAG, ZInsO 2013, 1357 = EBE/BAG 2013, 106 = ZIP 2013, 1433 = MDR 2013, 1047 = ZVI 2013, 349 = NZA 2013, 1079 = DZWIR 2013, 572 = ArbR 2013, 359 = DB 2013, 1795 = FA 2013, 250 = NZI 2013, 705 = GWR 2013, 36...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist und verspäteter Planniederlegung

Rz. 3 Wird die Ladungsfrist nicht eingehalten oder der Teilungsplan verspätet zur Einsicht niedergelegt, können die Beteiligten ein Recht auf Vertagung des Termins geltend machen. Während die Gläubiger dieses Recht mit der befristeten Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) erzwingen können, bleibt dem Schuldner insoweit die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Die Fristversäumni...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf andere Verwertung

Rz. 14 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf andere Verwertung, § 844 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die anderweitige Verwertung des mit Pfändungsbeschluss vom ..., Az. ..., gepfändeten Gesellschaftsanteils des Schuldners an der ... GmbH na...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.3 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zahlkind – Zählkinder sind vorhanden

Rz. 193j Ist neben den Zahlkindern auch ein "Zählkind" vorhanden, wird der pfändbare Betrag zunächst ohne Berücksichtigung des Zählkindvorteils festgelegt (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Anschließend wird nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG der Zählkindvorteil ermittelt und gleichmäßig auf alle (Zahl- und Zählkinder) verteilt. Rz. 193k Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Lohnverschiebung (Abs. 1)

Rz. 2 Bei Abs. 1 handelt es sich um eine den Gläubigerschutz ergänzende Ausnahmebestimmung (BAG, MDR 1996, 1155 = ZIP 1996, 1567 = DB 1996, 2395 = KTS 1996, 584). Zugunsten des Gläubigers wird eine dem Schuldner wg. seines Vertrages mit dem Empfänger der Arbeitsleistung nicht zustehende Gegenforderung fiktiv als ein zu seinem Vermögen gehörender Anspruch behandelt. Die Regel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Ein Verstoß gegen § 809 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig sondern anfechtbar. Der Gläubiger kann bei Ablehnung der Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Der Schuldner kann keine Erinnerung einlegen. Mit der Pfändung bei dem herausgabebereiten Dritten verliert dieser sein Drittwiderspruchsrecht nach § 771 ZPO (BGH, MDR 1978, 401). Der Dritte kann allerdings sein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Früchte

Rz. 3 Früchte i. S. d. Bestimmung sind nur die wiederkehrend (§ 101 Abs. 1 Satz 4 GVGA; z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien). Dies ergibt sich unmittelbar durch Bezug auf die Reifezeit (vgl. Abs. 1 Satz 2). Zum Verkauf bestimmte Bäume und Sträucher einer Baumschule können allerdings wie Grundstücksfrüchte ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen (Absatz 6)

Rz. 8 Die Norm dient durch Verweis auf § 882e Abs. 1 ZPO dem Schuldnerschutz. Durch eine Löschung erlangt der Schuldner seine Kreditwürdigkeit wieder. Die Vorschrift regelt die Dauer der Eintragung und deren Löschung. Nur im Fall der vorzeitigen Löschung (§ 882e Abs. 3 ZPO) besteht eine Benachrichtigungspflicht binnen eines Monats. Bei der Löschung ist der Name des Schuldner...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Ermittlung des pfändbaren Betrages

Rz. 33 Bei der Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung wird anstelle der Bezugnahme auf die Tabelle des § 850c ZPO der dem Schuldner zu verbleibende pfandfreie Betrag vom Vollstreckungsgericht grds. individuell festgesetzt (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei darf der dem Schuldner zu belassende Freibetrag nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Voraussetzungen:

Rz. 2 Erfasst werden sämtliche dinglichen Rechtsänderungen bei beweglichen Sachen (Abs. 1) sowie die Bestellung, Abtretung und Belastung von Grundpfandrechten (Abs. 2). Rz. 3 Voraussetzung ist, dass der Schuldner verurteilt wurde zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache (Abs. 1) oder zur Bestellung einer Hypothek, Grund- oder R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Ruhegelder

Rz. 12 Mit Ruhegeldern sind nicht gesetzliche Renten gemeint, sondern lediglich solche, die aufgrund des Arbeits- bzw. Dienstvertrags geschuldet werden, wie z. B. Betriebsrenten und Beamtenpensionen. Hierzu zählen auch Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern einer AG oder von Geschäftsführern einer GmbH (BGH, NJW-RR 1989, 286; BAG, ArbR 2013, 212 = GWR 2013, 191 = FA 2013...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Belehrungspflicht des Schuldners (Absatz 3)

Rz. 11 Über das Widerspruchsrecht und die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Eintragung zu beantragen, ist der Schuldner nach Satz 1 mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Die Belehrung kann formularmäßig erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 39). Rz. 12 Um dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO eine voll automatisierte Prüfung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Pfändung kann nicht bewirkt werden bzw. ist voraussichtlich erfolglos

Rz. 3 Die Pfändung beweglicher Gegenstände (§ 803 Abs. 1 ZPO) muss entweder gescheitert (vgl. §§ 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 ZPO) sein oder voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen. Insofern wird an die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 ZPO angeknüpft. Unter den Pfändungsbegriff fallen insb. solche nach §§ 803, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.4 Übersicht: Vorpfändung, Insolvenz, Einzelzwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek

Rz. 54 An das Amtsgericht – Grundbuchamt – Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, wegen der sich aus den beiliegenden vollstreckbaren Ausfertigungen des …gerichts vom … und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … ergebenden Hauptsachefo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.4 Sparbuch

Rz. 145 Forderungen, über die ein Sparbuch ausgestellt ist, werden wie gewöhnliche Geldforderungen nach § 829 ZPO gepfändet und nach § 835 ZPO verwertet. Gibt der Schuldner das Sparbuch nicht freiwillig an den Gläubiger heraus, kann dieser es aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gerichtsvollzieher im Wege der Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.2 Auflassungsanwartschaft

Rz. 21 Der Erwerber eines Grundstücks erwirbt dann ein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb des Grundstücks, wenn der bisherige Eigentümer das Grundstück an ihn aufgelassen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bereits beim Grundbuchamt gestellt hat oder zu seinen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 106, 108 = WM 1989, 220 =...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Sicherheitsleistung (Abs. 3)

Rz. 36 Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner für den durch künftige Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden (vgl. § 890 Abs. 3 ZPO) auf bestimmte Zeit zur Zahlung einer Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) verurteilt werden. Diese setzt voraus, dass einerseits der Schuldner gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen hat und andererseits, dass weitere Verstöße zu befür...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.11 Leasing

Rz. 73 Ansprüche auf Nutzung aus einem Leasingvertrag sind als unveräußerliche Rechte pfändbar gem. Abs. 1, 3, wenn der Schuldner als Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung den Gebrauch des Leasingobjektes einem Dritten überlassen darf (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1676; OLG Schleswig, SchlHA 1990, 55; AG Neuwied, DGVZ 1996, 142). Darüber h...mehr