Rz. 14

 

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ...

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

beantrage ich namens und in Vollmacht für den Gläubiger:

  1. dem Schuldner gemäß § 889 Abs. 1 ZPO die eidesstattliche Versicherung abzunehmen;
  2. für den Fall, dass der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert Zwangsgeld oder Zwangshaft durch den Richter des Vollstreckungsgerichts festzusetzen (§ 889 Abs. 2 ZPO).

Gründe:

Ausweislich des anliegenden – vorläufig – vollstreckbaren ausgefertigten Urteils des AG/LG ... vom ..., Az. ..., wurde der Schuldner dazu verurteilt an Eides statt zu versichern, dass er die nachfolgend wiedergegebene Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist:

"Der Beklagte habe zwei Schmuckanhänger der Marke ... (genaue Bezeichnung) vor ca. 1 Jahr auf dem Flohmarkt in ... privat für sich und seine Ehefrau erworben. Da der Ehefrau des Beklagten der Schmuckanhänger nicht zugesagt habe, habe dieser sodann veräußert werden sollen. Der damalige Kaufpreis habe insgesamt ... EUR betragen. Da dies im Privatbereich geschehen sei, existierten darüber hinaus naturgemäß keine Eingangsrechnungen. Weitergehende Stücke habe der Beklagte nicht erworben."

Der Schuldner hat bislang freiwillig die eidesstattliche Versicherung trotz Aufforderung durch den Gläubigervertreter nicht abgegeben.

Beweis: Aufforderungsschreiben vom ...

Der Schuldner ist daher verpflichtet gemäß § 889 Abs. 1 ZPO die Versicherung an Eides statt vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben.

Rechtsanwalt

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