Rz. 146e

Da nur ein Überweisungsbeschluss beantragt werden darf ist darauf zu achten, dass in der Überschrift die Wörter "Pfändungs- und" gestrichen werden. Darüber hinaus darf die Zustellung nach § 840 ZPO nicht beantragt werden, da dies bereits in dem zuvor erlassenen Pfändungsbeschluss geschehen ist.

Nachstehendes Feld sollte gestrichen werden, da eine Pfändung nicht erfolgt!

Im nachstehenden Feld auf Seite 9 sollte darauf hingewiesen werden, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass der Pflichtteilsanspruch bereits zuvor durch Beschluss gepfändet wurde. Um Rückfragen zu vermeiden, sollte eine Kopie des erlassenen Pfändungsbeschlusses dem Antrag beigefügt werden; sollte das Gericht, welches auch den Pfändungsbeschluss erlassen hat, zugleich auch zuständig für den Erlass des Überweisungsbeschlusses sein, so kann auch auf die dortige Pfändungsakte Bezug genommen werden. Das Gericht wird sich dann diese Akte in der Regel beiziehen.

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