Rz. 73

Ansprüche auf Nutzung aus einem Leasingvertrag sind als unveräußerliche Rechte pfändbar gem. Abs. 1, 3, wenn der Schuldner als Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung den Gebrauch des Leasingobjektes einem Dritten überlassen darf (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1676; OLG Schleswig, SchlHA 1990, 55; AG Neuwied, DGVZ 1996, 142). Darüber hinaus sind pfändbar das Anwartschaftsrecht an der Sache nach Ablauf der Vertragszeit, soweit ein solches mit dem Leasingvertrag vereinbart wurde, der Anspruch auf Restwertbeteiligung, d. h. auf den ganzen oder einen Teil des erzielbaren Verkaufserlöses bei der Verwertung des Leasingobjektes (Stöber, Rn. 190 b) und der Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Leasingraten, wenn es – gleich aus welchem Grunde – zu einer Vertragsauflösung kommt (vgl. Goebel, Vollstreckung effektiv 2006, 174 m. Muster). Drittschuldner ist der Leasinggeber. Eine Verwertung erfolgt nach Abs. 4.

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