Rz. 13

 

An das

Amtsgericht

- Vollstreckungsgericht -

Az.: ...

Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811c Abs. 2 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) beim Schuldner zuzulassen.

Begründung

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Schuldtitel über EUR ... nebst Kosten und Zinsen. Die Vollstreckung verlief bisher erfolglos.

Beweis: Fruchtlosigkeitsbescheinigung / Pfandabstandsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … DR …

Außer dem oben beschriebenen Tier von erheblichem Wert besitzt der Schuldner keinerlei pfändbare Habe. Das bezeichnete Tier hat nach den Angaben des Gerichtsvollziehers einen Wert von … EUR.

Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … DR …

Für den Gläubiger bedeutet die Unpfändbarkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte:

weil er sich selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet und daher dringend auf die Erfüllung der vollstreckbaren Forderung angewiesen ist
weil die Forderung aus einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung / vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Insofern müssen die Interessen des Schuldners an seinem persönlichen Vergnügen zurückstehen.

Gründe des Tierschutzes sowie besondere Schuldnerinteressen – wie z. B. eine persönliche Bindung an das Tier – stehen einer Pfändung nicht entgegen. Bei einer möglichen Verwertung durch freihändigen Verkauf hat der Gläubiger auch schon einen Interessenten, der EUR ... für das Tier zahlen würde.

Beweis: anl. schriftliche Erklärung des Herrn/Frau vom …

Nach alledem ist die Pfändung zuzulassen, da ihre Nichtzulassung für den Gläubiger eine besondere Härte darstellen würde.

gez. Rechtsanwalt

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