Rz. 212

Auch der Anspruch aus einer Rechtsschutzversicherung geht auf Befreiung von einer Schuld. Als solcher Anspruch ist er – gleich dem aus der Haftpflichtversicherung – nicht pfändbar. Auch hier gilt, dass der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn der Versicherte den Gläubiger (z. B. Rechtsanwalt) befriedigt.

 

Rz. 213

Der Pfändung steht allerdings nicht entgegen, dass dem Schuldner aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die Drittschuldnerin möglicherweise überhaupt keine Zahlungs-, sondern allenfalls grundsätzlich unpfändbare Freistellungsansprüche zustehen. Da es durchaus möglich ist, dass der Schuldner Kosten, von denen er von der Drittschuldnerin Freistellung verlangen kann, bereits selbst bezahlt hat, können ihm daher pfändbare Zahlungsansprüche gegen die Drittschuldnerin zustehen (OLG Hamm, Betrieb 1984, 1345 = WM 1984, 704).

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