Rz. 193a

Kurzarbeit liegt vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder sogar vorübergehend eingestellt wird. So soll der Betrieb ohne Arbeitsplatzabbau wirtschaftlich entlastet werden. Die Mitarbeiter erhalten statt des Lohns sog. Kurzarbeitergeld (vgl. §§ 95 ff. SGB II). Kurzarbeitergeld Lohnersatzleistung Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung für die Ausfallzeit. Es wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt es nur an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Die Höhe beträgt bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 % und bei den übrigen Arbeitnehmern 60 % der durch Kurzarbeit entstandenen Nettoentgeltdifferenz (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Rn. 97 f.).

 

Rz. 193b

Bei bereits laufender Lohnpfändung ist zu beachten, dass diese sich nicht automatisch auf das Kurzarbeitergeld erstreckt. Haben Gläubiger also bereits eine Lohnpfändung ausgebracht, muss daher ein weiterer Pfändungsbeschluss erwirkt werden mit dem das Kurzarbeitergeld wirksam gepfändet wird. Drittschuldner ist dabei der Arbeitgeber und nicht die Bundesagentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld auszahlt (§ 54 Abs. 2 bis 5 SGB I, § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Insofern ist im amtlichen Formular Anspruch "A (an Arbeitgeber)" und nicht Anspruch "B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)" anzukreuzen.

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