Rz. 145

Forderungen, über die ein Sparbuch ausgestellt ist, werden wie gewöhnliche Geldforderungen nach § 829 ZPO gepfändet und nach § 835 ZPO verwertet. Gibt der Schuldner das Sparbuch nicht freiwillig an den Gläubiger heraus, kann dieser es aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gerichtsvollzieher im Wege der Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegnehmen lassen.

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