Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Technische Verwaltung und b... / 1.2 Prüfstein für die Qualität der Verwaltung

An die bautechnische Betreuung des Wohnungseigentums werden so vielfältige Anforderungen gestellt, dass diese letztlich nur von einem professionellen, gut geschulten und stets fortgebildeten Verwalter bewältigt werden können. Neben der Beherrschung der wohnungseigentumsrechtlichen Kompetenz- und Entscheidungsregelungen treten von der Rechtsprechung entwickelte weitere, über d...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4 Privilegierte bauliche Veränderungen

Durch Vereinbarung ist es möglich, weitere privilegierte Maßnahmen über § 20 Abs. 2 WEG hinaus zu schaffen. Gerade bestimmte energetische Maßnahmen können – eine Gesetzesänderung antizipierend – durch einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers flankiert werden. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG begrenzt den Anspruch auf angemessene Veränderungen und enthält einen abschließenden Ka...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.5 Schranken der Beschlusskompetenz

Aufgrund der besonderen Tragweite der erweiterten Beschlusskompetenz zur Abänderung gesetzlicher bzw. vereinbarter Regelungen hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit besonderer Rechtmäßigkeitsschranken gesehen.[1] 4.4.5.1 Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage wird nicht bereits durch eine Änderung des optischen Erscheinungsbilds d...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.2 Begriff der Modernisierung

Der Begriff der Modernisierung wird aus der wohnungsmietrechtlichen Bestimmung des § 555b Nr. 1-6 BGB abgeleitet; einen eigenen Modernisierungsbegriff im WEG gibt es nicht mehr. 4.4.2.1 Anpassung an Erfordernisse der Zeit Das gesetzgeberische Anliegen gebietet es, den Wohnungseigentümern unabhängig vom Bestehen eines Reparaturbedarfs in gebotener großzügiger Handhabung des Mod...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5 Anwendungsbeispiele

4.6.5.1 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) Sondereigentümer haben seit 1.12.2020 wegen Änderungen des materiellen Rechts nunmehr die Beschlusskompetenz für eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom WEG oder von einer Vereinbaru...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.3 Grundsätze der Kostentragung

Wichtig Unterscheidung, ob Erhaltung oder bauliche Veränderung Kosten von Erhaltungsmaßnahmen Die Tragung der durch Maßnahmen der (modernisierenden) Erhaltung[1] gem. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verursachten Kosten erfolgt grundsätzlich durch sämtliche Wohnungseigentümer, mangels abweichender Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Größe der einzelnen Mite...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5 Normale bauliche Veränderungen

Schon die am Gesetzestext der §§ 20, 21 WEG vorgenommenen Veränderungen dokumentieren insoweit einen Paradigmenwechsel. Der von § 20 Abs. 1 WEG geregelte Beschluss über eine bauliche Veränderung ändert den (bisherigen oder ursprünglichen) Soll-Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums. Abzugrenzen hiervon ist die tatsächliche Vornahme der betreffenden baulichen Maßnahme (Real...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.5 Gesetzesvorhaben: Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen auf Balkon/Terrasse (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG n. F.)

Inzwischen ist der Politik aufgefallen, dass bei den privilegierten baulichen Veränderungen energetische Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. So gibt es bereits u. a. einen Entwurf eines Gesetzes zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken (BalKraftBeschG) der Fraktion der CDU/CSU vom 23.5.2023. Danach soll § 20 Abs. 2 WEG folgender Passus angefügt werden: "5. der Nutz...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.3 Einbruchsschutz (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG)

Gemeint sind angemessene – dies verhindert "Fort-Knox-ähnliche Zustände" – bauliche Maßnahmen, die den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung verhindern, erschweren oder zumindest unwahrscheinlicher machen können. Der Anspruch umfasst in der Wohnung z. B. Wohnungstürspione, einbruchshemmende Türen und Fenster, Alarmanlagen etc. Außerdem kann etwa die Erlaubnis zur Errichtung v...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.5.1 Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage wird nicht bereits durch eine Änderung des optischen Erscheinungsbilds des Objekts bewirkt, sie ist erst dann anzunehmen, wenn eine Änderung der Nutzungsart vorgenommen wird. Durch den Anbau von Balkonen oder Aufzügen wird zwar der optische Gesamteindruck erheblich verändert.[1] Dennoch bleibt auch hiernach der Charakter des Objek...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.1 Das Regelungskonzept des WEMoG

Im Zuge der Novellierung des WEG verblieb es inhaltlich bei den bisherigen Regelungen zur Vornahme von Maßnahmen der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Die Rechtsfigur der modernisierenden Instandsetzung war durch § 22 Abs. 3 WEG a. F. (2007) kodifiziert, ebenso als weitere Maßnahme die sog. Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WE...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5.1 Anwendungsbereich

Alle baulichen Maßnahmen, die die Voraussetzungen der (modernisierenden) Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht erfüllen, unterfallen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG. Hinweis Definition Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaft...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.1 Grenzfall

Ein Grenzfall ist im Anbau eines Außenaufzugs bei einem Jugendstilgebäude zu sehen. Für das "Ob" (irgend-)eines Aufzugs sei im Rahmen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre) von Bedeutung, ob der Anbau eines/jedes denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich "Hinterhaus" ein krasser Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom Vorderhaus geprägten Gesamtanlage wäre, der unweig...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1 Vorbemerkung

Die Fragen und Probleme, die sich aus der Erhaltung[1] des gemeinschaftlichen Eigentums, dessen modernisierender Instandsetzung/Erhaltung, Modernisierung und gegebenenfalls anderer baulicher Veränderung ergeben, treffen einen "Lebensnerv" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Modernisierende Instandsetzung Der Gesetzgeber wollte die frühere modernisierende Instandset...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4 Modernisierung

Eine Maßnahme der Modernisierung fällt unter die baulichen Veränderungen im Sinne der §§ 20, 21 WEG. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die ohne Vorliegen eines Erhaltungsbedarfs (Instandhaltungs- oder Instandsetzungsbedarfs) durchgeführt werden sollen, die z. B. eine Anpassung der Wohnanlage an den Stand der Technik, eine Einsparung von Wasser oder eine energetische oder...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.6 Abgrenzung zur baulichen Veränderung

Die Frage, welche konkreten Maßnahmen noch eine modernisierende Erhaltung/Instandsetzung oder schon eine Modernisierung als Unterfall der baulichen Veränderung im Sinne des § 20 WEG darstellen, ist eher akademischer Natur angesichts der grundsätzlichen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft sowohl für die eine als auch für die andere Maßnahme: Es genügt sowohl im Fall der moder...mehr

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Technische Verwaltung und b... / Zusammenfassung

Überblick Die Verwaltungsunternehmen stehen sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht vor bislang nie da gewesenen Herausforderungen. Die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik der Ampelkoalition, die Sicherung der Energieversorgung und die Inflation stehen technisch überalterten Gebäuden, einem zunehmenden Fachkräftemangel und insbesondere Wohnungseigentümern ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5.3 Zitterbeschlussfassung

Tatsächlich enthält § 20 Abs. 1 WEG die gesetzliche Regelung eines sog. Zitterbeschlusses. Hiernach besteht die ausdrücklich eingeräumte Beschlusskompetenz unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre). Wegen des Wortlauts "dürfen" ist klar, dass hier bei einem Verstoß nur Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit vorli...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.3 Verhältnis zu Vereinbarungen

Soweit eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Vereinbarung oder Öffnungsklausel geringere Anforderungen an die beschlussweise Änderung von Gesetz oder Vereinbarung enthält, geht diese den neuen gesetzlichen Öffnungsklauseln vor. Soweit die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Öffnungsklausel höhere Anforderungen an die beschlussweise Änderung von Gesetz oder Vereinbar...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.2 Veranlassung laufender erforderlicher Maßnahmen

Eine weitere Durchbrechung des Prinzips der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Versammlung der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen enthält die aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG abgeleitete Kompetenz des Verwalters, über die Durchführung sog. laufender Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) des gemeinschaftlichen Eig...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5.1 Vorbereitung, Ausschreibung, Angebotseinholung

Jegliche anstehenden Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) sind verwalterseits ordnungsgemäß vorzubereiten (je nach Dringlichkeitsfeststellung); dies gilt gleichermaßen für kontinuierliche Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (Maler-, Gärtnerarbeiten etc.) als auch insbesondere für größere Instandsetzungen (insbesondere zur Erhaltung der Funktionstau...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.7 Vergütungsfragen

Im Zuge größerer Sanierungen am und im Gemeinschaftseigentum entsteht für den Verwalter oftmals erheblicher Arbeitsmehraufwand. Ist hier ein Verwalter fachtechnisch, büroorganisatorisch und rechtlich in der Lage, eigenständig aktiv zu sein, wird er oftmals zu Recht Sondervergütungen beanspruchen wollen. Ausdrückliche Vereinbarung, wenn "Pflicht"-Aufgabe Allerdings entspricht d...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 16 Auf ihren Wunsch wurde 3 Wohnungseigentümern im letzten Jahr die Errichtung eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus gestattet. Nunmehr will ein weiterer Wohnungseigentümer den Treppenlift ebenfalls nutzen. Was ist zu beachten?

Zunächst hat der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs einen entsprechenden Anspruch. Sowohl über die Nutzungsgestattung als auch die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs entscheiden alle Wohnungseigentümer durch Beschluss, also nicht nur die 3 Wohnungseigentümer, die den Lift bereits nutzen. Der Ausgleich bemisst sich an den ...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 14 Die Wohnungseigentümer beschließen mit einfacher Mehrheit die Überdachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage. Hier kann dann nicht der Grundsatz gelten, dass nur die zustimmenden Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben, da ja die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer auch von der baulichen Veränderung profitieren – oder?

Der Grundsatz gilt auch hier. Wäre zunächst der Beschluss mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst worden, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, wären die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG unter allen Eigentümern zu verteilen. Diese Mehrheit wurde allerdings nicht erreicht, sodass die Kosten nur unter den zustimme...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 15 Die Wohnanlage verfügt über eine Tiefgarage mit Lademöglichkeit. An den Stellplätzen ist jeweils Sondereigentum begründet. Allerdings steht nicht jedem Wohnungseigentümer ein Stellplatz zur Verfügung. Andere Abstellmöglichkeiten im Bereich des gemeinschaftlichen Grundstücks existieren nicht. Hat ein Wohnungseigentümer, der nicht über einen Stellplatz verfügt, einen Anspruch entweder auf Teilnahme an der bereits in der Tiefgarage vorhandenen Lademöglichkeit oder auf Gestattung einer anderen Lademöglichkeit?

Nein, weder der eine noch der andere Anspruch besteht. Die privilegierte bauliche Veränderung gerichtet auf Schaffung einer Lademöglichkeit für E-Mobile in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG setzt ein Recht zum Gebrauch voraus. Ein Recht zum Gebrauch der Lademöglichkeit in der Tiefgarage besteht nicht, da der Wohnungseigentümer kein Stellplatzeigentümer ist. Da im Übrigen keine Ab...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 4 Haben die Wohnungseigentümer Anspruch auf Vornahme einer baulichen Veränderung?

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG haben die Wohnungseigentümer Anspruch auf Gestattung von Maßnahmen der baulichen Veränderung, die der Barrierefreiheit, dem Laden von E-Mobilen, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an das Glasfasernetz dienen (privilegierte bauliche Veränderungen). Nach § 20 Abs. 3 WEG haben sie einen Anspruch auf eine bauliche Veränderung, die nicht mit Nachtei...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 5 Wenn ein Anspruch auf Gestattung einer privilegierten baulichen Veränderung besteht, entscheidet dann der bauwillige Wohnungseigentümer über die Durchführung der Maßnahme?

Im Fall der privilegierten baulichen Veränderungen sind stets das "Ob" und das "Wie" der Maßnahme zu unterscheiden. In aller Regel ist das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung bezüglich des "Ob" auf Null reduziert. Die gewünschte bauliche Veränderung ist also dem Grunde nach zu gestatten. Über das "Wie", also die Ausführung, den Ort und das Material entsc...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 17 Können Wohnungseigentümer auf ihren Balkonen Markisen anbringen?

Ja, aber nur nach vorheriger Gestattungsbeschlussfassung. Ist die Montage der Markise mehrheitlich gestattet, kann sich kein Wohnungseigentümer etwa darauf berufen, der optische Gesamteindruck der Wohnanlage werde verändert. Maßstab ist auch hier die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage, die klar zu verneinen ist. Andererseits aber hat der Wohnungseigentümer keinen Anspr...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 8 Haben Wohnungseigentümer Anspruch auf Gestattung der Montage von Klimageräten?

Das kommt darauf an. In Einzelfällen kann ein derartiger Anspruch dann bestehen, wenn mit dem Klimagerät keine Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer verbunden sind. Das kann insbesondere bei in Reihenhäuser geteilten Anlagen der Fall sein oder etwa bei einer Penthouse-Wohnung im Dachgeschoss, soweit keine Geräuschemissionen in die Untergeschosse dringen und das Gerät...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 7 Wenn ein Wohnungseigentümer eine Baumaßnahme durchführen will, die keine nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG privilegierte bauliche Veränderung darstellt, wann liegt in einem derartigen Fall ein Nachteil für andere Wohnungseigentümer vor?

In Betracht kommen zunächst nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen. Dies ist in erster Linie bei einer nicht nur unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage der Fall. Eine Beeinträchtigung ist auch dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung eine Nutzung ermöglicht, die der Zweckbestimmung des Sondereigentums widerspricht. Beeinträc...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 20 Dürfen die Wohnungseigentümer Wände innerhalb ihres Sondereigentums durchbrechen?

Soweit es sich nicht um eine tragende Wand handelt, ja. Handelt es sich um eine tragende Wand, die zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum steht, ist der Wohnungseigentümer dann zum Durchbruch berechtigt, wenn dies statisch unbedenklich ist. Im Fall der Fälle hat er dies nachzuweisen. Auch wenn weder Konstruktion noch Statik des Gebäudes beeinträchtigt sind, bedarf es eines ...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 25 Haben Wohnungseigentümer keine Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche im Fall ungenehmigter baulicher Veränderungen?

Auch einzelne Wohnungseigentümer haben dann einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, wenn sie durch die bauliche Veränderung konkret in ihrem Sondereigentum beeinträchtigt sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Eigentümer der Nachbarwohnung ein Klimagerät installiert hat und es hierdurch zu Geräuschimmission im Sondereigentum kommt.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 10 Wie werden die Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung unter den Wohnungseigentümern verteilt?

Vom Grundsatz her gilt, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben, deren Kosten zu tragen haben, aber auch ausschließlich zur Nutzung berechtigt sind. Hiervon gibt es allerdings 2 praxisrelevante Ausnahmen: Die Kosten sind von allen Eigentümern zu tragen, so der Vornahme-Beschluss mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 12 Wenn Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, sich die Kosten einer modernisierenden Erhaltung oder Modernisierung nicht insgesamt innerhalb von ca. 10 Jahren amortisieren, müssen dann nur die zustimmenden Wohnungseigentümer die Kosten tragen?

Das kommt darauf an. Grundsätzlich müssen sich nur diejenigen Kosten amortisieren, die über die Kosten der Erhaltung hinausgehen, die ohnehin angefallen wären. In vielen Fällen werden sich daher die restlichen auf die Modernisierung entfallenden Kosten innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums amortisieren, womit die Kosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 6 Haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Montage eines Balkonkraftwerks?

Nach derzeitiger Rechtslage nicht. Allerdings liegt ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion vor, nach denen durch entsprechende Erweiterung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG Balkonkraftwerke als privilegierte bauliche Veränderung ausgestaltet werden sollen. Werden die Pläne Gesetz, haben die Wo...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 21 Müssen bei einer Mehrhausanlage auch dann sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen, wenn die bauliche Veränderung nur ein Haus betrifft?

Das kommt darauf an, was die Gemeinschaftsordnung regelt. Hier können den Wohnungseigentümern hausweise Beschlusskompetenzen eingeräumt werden, sodass nur die Eigentümer des jeweils betroffenen Hauses den Gestattungsbeschluss fassen müssen. Ist derartiges nicht in der Gemeinschaftsordnung geregelt, bedarf es eines Beschlusses der Gesamtgemeinschaft.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 9 Kann einem Wohnungseigentümer der Anbau eines Balkons gestattet werden, obwohl dann ein uneinheitliches optisches Erscheinungsbild der Wohnanlage entstehen wird?

Das ist grundsätzlich möglich. Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen nur bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden. Sie können auch nicht verlangt werden. Die Frage, ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umg...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 18 Dürfen die Wohnungseigentümer ihre Balkone verglasen?

Hier gelten entsprechend die Grundsätze wie bei der Montage von Markisen.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 3 Wenn jede bauliche Veränderung eines Gestattungsbeschlusses bedarf, muss dann auch den Wohnungseigentümern gestattet werden, Dübellöcher in tragende Wände bohren zu dürfen?

Das ist nicht erforderlich. Derart innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums übliche Veränderungen des dort befindlichen gemeinschaftlichen Eigentums können ohne Weiteres als gestattet angesehen werden.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 19 Ist ein Gestattungsbeschluss auch dann erforderlich, wenn bereits andere Wohnungseigentümer, eigenmächtig und ohne einen Beschluss herbeizuführen, Markisen angebracht oder Balkone verglast haben?

Ja, denn es gibt grundsätzlich keine Gleichheit im Unrecht.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 24 Wer ist bei einer eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderung berechtigt, deren Beseitigung zu verlangen?

Das kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Beseitigungsanspruch steht zwar im Grunde den Wohnungseigentümern zu, jedoch übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 2 WEG die aus dem Gemeinschaftseigentum resultierenden Rechte der Wohnungseigentümer aus.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 2 Müssen bauliche Veränderungen beschlossen werden?

Jede Maßnahme der baulichen Veränderung bedarf einer Beschlussfassung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob einzelne Wohnungseigentümer durch die Maßnahme beeinträchtigt werden. Auch wenn keiner der Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt wird, bedarf es zwingend einer Beschlussfassung.mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 1 Was genau versteht man unter einer baulichen Veränderung?

Alle Maßnahmen, die über die Erhaltung, also die Instandhaltung und Instandsetzung, des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums hinausgehen, stellen bauliche Veränderungen dar. Da das WEG seit Inkrafttreten des WEMoG keine Modernisierungen mehr kennt, stellen auch derartige bauliche Veränderungen dar. Unterschieden werden die Vornahmemaßnahmen, also die baulichen Verä...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 23 Wie wird die Beseitigung einer baulichen Veränderung durchgesetzt?

Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine bauliche Veränderung handelt, der ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zugrunde liegt oder aber ein entsprechender Mehrheitsbeschluss noch nicht bestandskräftig ist oder aber ggf. eine bauliche Veränderung seitens eines Wohnungseigentümers eigenmächtig durchgeführt wurde. Soweit die bauliche Veränderung auf einem bes...mehr

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Bauliche Veränderung (FAQs)... / 22 Kann das Beschlusserfordernis des § 20 Abs. 1 WEG auch abweichend in der Teilungserklärung geregelt werden?

Ja, die Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG ist abdingbar. In der Gemeinschaftsordnung bzw. einer späteren Vereinbarung können daher unterschiedliche Beschluss- bzw. Zustimmungserfordernisse vereinbart werden. Zu beachten ist hier allerdings, wann die Vereinbarung getroffen wurde. Nach § 47 WEG sind jedenfalls Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmoderni...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 2.2 Dachterrassen

Da Dachterrassen lediglich bezüglich des Bodenbelags und der Innenflächen der Brüstungen Sondereigentum sein können, trifft die Erhaltungslast für sämtliche übrigen (konstruktiven) Bereiche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch eine exklusive Kostenbelastung des Wohnungseigentümers geregelt werden. Praxis-Beis...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 2.1 Ebenerdige Terrassen

Erstreckt sich das Sondereigentum durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung nach § 3 Abs. 2 WEG auf die Terrassenfläche, obliegt die Erhaltung der Fläche dem Wohnungseigentümer auf seine Kosten. Ist dies nicht der Fall und steht die Terrassenfläche im Gemeinschaftseigentum, trifft die Erhaltungslast die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Da in aller Regel an der...mehr

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WEG-Vorschriften, abdingbare / Zusammenfassung

Begriff Abdingbare Vorschriften des WEG sind solche, deren Regelungen durch Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert werden können. So sieht § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ausdrücklich vor, dass die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, soweit nicht etwas anderes im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die Wohnun...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 3.1 Terrasse im Gemeinschaftseigentum

Handelt es sich bei der Terrasse um Gemeinschaftseigentum bedürfen alle Maßnahmen, die über die Erhaltung der Terrasse hinausgehen eines Gestattungsbeschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG. Insoweit ist bedeutungslos, ob an der Fläche ein Sondernutzungsrecht besteht oder nicht. So bedarf insbesondere die Errichtung eines Wintergartens oder die Errichtung oder Erweiterung einer Terra...mehr

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Feuchtigkeitsschäden (WEMoG) / 1 Wer ist verantwortlich?

Für die ordnungsgemäße Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen Eigentums ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verantwortlich. Praxis-Beispiel Undichtigkeiten in Fassade, Dach, Fundament Die Wohnungseigentümer haben hier die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen zu beschließen, die dann seitens der Ge...mehr