Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3)1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vollmacht muss ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bankrechtliche Ansprüche

Rz. 22 Die Forderungsrechte des Erblassers aus Giro-, Spar- und Depotkonten gehen, wenn keine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegt, auf die Erben über und fallen in den Nachlass.[44] Im Hinblick auf Einzelkonten ist die Rechtslage grundsätzlich unstreitig. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit der Bank ein. War der Erblasser verheir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gemeinschaftlich

Rz. 10 Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[7] Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Erben auch gleichzeitig handeln. Im Außenverhältnis genügt das Handeln ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung möglich

Rz. 8 Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln. Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB, zumindest wenn sie nicht unwiderruflich ist (weil dies der Bindung des Hauptgeschäftes entsprechen würde). Nach einer vollmachtslosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[6] Dies erö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügungen, die nicht unter § 2081 BGB fallen und somit nicht gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten sind

Rz. 17 Bei Verfügungen, die nicht unter die Regelung des § 2081 BGB fallen, erfolgt die Anfechtung nicht gegenüber dem Nachlassgericht. Diese sind gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber demjenigen anzufechten, dem die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil verschafft. Hierunter fallen insbesondere Vermächtnisse. Vermächtnisse sind demgemäß gegenüber dem Vermächtnisneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erlangtes

Rz. 11 Aus der Erbschaft muss "etwas" erlangt sein. Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der entweder aus dem Nachlass stammt oder entsprechend § 2019 BGB aus Nachlassmitteln erlangt wurde. Erlangt werden kann somit zunächst jede Art von Besitz, unmittelbarer oder mittelbarer, Eigen- oder Fremdbesitz.[39] Es muss aber kein Besitz erlangt worden sein, ausreichend ist jeder Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 24 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[81] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 25 Maßgeblich ist der Wortlaut.[82] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten

Rz. 5 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Nach Ablauf der Frist durchgeführte Rechtsgeschäfte sind unwirksam, können somit von den Erben nachträglich genehmigt werden. Etwaige Vollmachten, die der Testamentsvollstrecker erteilt hat, erlöschen ebenfalls mit Fristablauf. O...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dargelegt werden, warum der Gegenstand offenbar nicht mehr i.R.d. Testamentsvollstreckung benötigt wird. Zweck ist, im Streitfall den Testamentsvollstrecker vor weitläufigen Darlegungen zu schützen. Ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig oder ist lediglich die Ermessensgrenze des Testamentsvollstreckers zwei...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rechtsfolgen der Amtsbeendigung

Rz. 8 Alle Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse verliert der Testamentsvollstrecker automatisch mit der Beendigung des Amts. Der Testamentsvollstrecker ist anschließend gem. §§ 666 ff., 2218 BGB zur Herausgabe des durch die Testamentsvollstreckung Erlangten und in Besitz Genommenen sowie zur Rechenschaft verpflichtet. Wird nur das Amt, nicht aber die Testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 35 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[73] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeine Folgen

Rz. 3 Der Erbe verliert mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen (Abs. 1 S. 1). Das gilt auch für den Testamentsvollstrecker, dessen Amt zwar bestehen bleibt, dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse jedoch ebenfalls erlöschen; seine Befugnisse erhält er nach Aufhebung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Die dem Testamentsvollstrecker als solchem obliegenden Beschränkungen gelten nicht, wenn er aufgrund einer vom Erblasser erteilten Generalvollmacht handelt.[11] Die Kosten der Klage trägt zunächst der Nachlass, sofern die Beschreitung des Gerichtsweges der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nach § 2216 Abs. 1 BGB entspricht. Im Interesse des Verkehrsschutzes sind richt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Nichtigkeit

Rz. 62 Wenn mehrere Verfügungen anfechtbar sind, ist durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob nur bestimmte Verfügungen angegriffen werden sollen oder alle in Betracht kommenden.[198] Aufgrund der Anfechtung ist nicht das gesamte Testament nichtig, sondern lediglich die Verfügung, die an dem Willensmangel leidet.[199] Rz. 63 Für den Fall, dass das Testament oder der Erbvertr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beauftragter bzw. Bevollmächtigter als Auskunftsverpflichteter

Rz. 7 Handelte ein Bevollmächtigter des Erblassers entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrag des Erblassers, z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, so ist er dem Erben ebenfalls nach §§ 666, 681 BGB zur Auskunft verpflichtet sowie nach § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten. Allein aus einer Kontovollmacht und der Vollmacht über ein Bankschließfach ergibt sich aber noch kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 27 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[55] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[56] Für Erbfälle am oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherungsbedürfnis

Rz. 11 Nicht in allen Fällen, in denen Unklarheit über den endgültigen Erben besteht, können staatliche Fürsorgemaßnahmen angeordnet werden. Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses, das auf der einen Seite staatliches Einschreiten begründet, auf der anderen Seite aber auch begrenzt. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, hat das Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verhältnis zu § 2040 BGB

Rz. 69 Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisher gegenteiligen Rechtsprechung hat der BGH 2009 entschieden, dass es Fälle geben kann, in denen § 2040 BGB durch § 2038 BGB "verdrängt" wird.[191] So kann bspw. die Kündigung eines Mietvertrages oder eines Darlehensvertrages mehrheitlich nach Abs. 1 S. 2 Hs. 1 erfolgen (und nicht einstimmig nach § 2040 BGB), wenn es sich um eine M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegenstand

Rz. 5 Dem Beschwerten wird die Pflicht auferlegt, dem Bedachten Sachen (nebst Zubehör), Rechte an Sachen (Nießbrauch) oder Forderungen zu verschaffen.[10] Das gilt auch, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung wusste, dass sich der Gegenstand später nicht mehr im Nachlass befinden wird.[11] Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verschaffungsvermächtnisses e...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / V. Verfahrensrecht

Rz. 11 Der Erbschaftserwerber, ebenso der Erbteilserwerber, wird nicht Erbe. Ein bereits erteilter Erbschein wird durch den Erbteilserwerb nicht unrichtig. Der Erbschaftserwerber kann in dem Erbschein nicht angeführt werden.[12] Gleiches gilt beim Erwerb des Anwartschaftsrechts des Nacherben.[13] Der dingliche Erbteilserwerber ist jedoch berechtigt, einen Erbscheinsantrag zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Arten von Auflagen

Rz. 8 Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[12] Verpf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Reichweite der Verfügungsbeschränkung

Rz. 6 Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 9 Für den Rechtsanwalt des vorkaufsberechtigten Miterben ist es wichtig, darauf zu achten, die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem "richtigen" Erklärungsempfänger auszuüben. Ist das Vorkaufsrecht gem. Abs. 1 S. 2 erloschen, so wäre ein gleichwohl erklärtes Vorkaufsrecht unwirksam, wenn der Vorkaufsberechtigte zuvor von der Übertragung benachrichtigt worden ist. Fer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Rz. 23 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich. Jedoch bestimmt § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller die Richtigkeit der nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zu erteilenden Angaben an Eides Statt vor Gericht oder einem Notar versichert. Da das Nachlassgericht jedoch auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, empfiehlt es sich, vor Antragst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 15 Die erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen sind innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht vorzulegen; etwaige Formfehler (z.B. fehlende öffentliche Beglaubigung) können bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist geheilt werden.[55] Das Nachlassgericht ist rechtlich nicht verpflichtet, auf Formfehler hinzuweisen, wird jedoch – schon um eine mögliche Hemmung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche

Rz. 20 Die Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über. Im Einzelnen betrifft dies den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB, die Herausgabeverpflichtung nach § 667 BGB und ggf. die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 259, 260 BGB.[25] Etwas anderes gilt nur, wenn die Ansprüche...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 23 Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[52] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[53] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Fris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Übertragbarkeit des Anfechtungsrechts

Rz. 20 Ob eine letztwillige Verfügung angefochten wird oder nicht, entscheidet allein der unmittelbar Betroffene. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Anfechtungsrecht nicht isoliert übertragbar ist.[50] Daraus folgt, dass es nicht von der erbrechtlichen Position, auf der es beruht, getrennt werden kann. Es ist allerdings umstritten, ob eine Übertragung zusammen mit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausnahme vom Gesamtvollstreckungsprinzip (Abs. 2)

Rz. 3 Nach Abs. 2 ist ausnahmsweise jeder Testamentsvollstrecker berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßnahmen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstandes notwendig sind, auszuführen. Ebenso kann jeder einzelne Testamentsvollstrecker bei Meinungsverschiedenheiten allein das Nachlassge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / III. Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 4 Der Personenkreis ist, wie Strätz [11] ausführt, sehr eng ausgestaltet. Seiner Ansicht nach ist jedoch eine Erweiterung der pflichtteilsrechtlichen Legitimation absolut nicht erforderlich. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, zumal die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu einer zusätzlichen, aber gesetzgeberisch konsequenten, Erweiterung des Pflichtteilsrechts gefü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 127 Der Erblasser hat nicht unmittelbar die Möglichkeit, die Anordnung von nachlasssichernden Maßnahmen auszuschließen. Er kann aber insoweit mittelbar einwirken, als er durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnet oder eine Person mit einer über den Tod hinaus wirkenden Vertretungsmacht ausstattet. Dadurch kann die Sicherung des Nachlasses gewährleis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fälle der Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 22 Wie ein teilweiser Widerruf sind Fälle der Beschränkung oder Beschwerung eines Bedachten durch eine neue Anordnung zu behandeln, Beispiel: Nacherbeneinsetzung oder Anordnung einer Testamentsvollstreckung.[46] Dies gebietet der Schutzzweck des § 2271 BGB.[47] Man kann dies auch aufgrund eines Umkehrschlusses herleiten aus §§ 2271 Abs. 3, 2306 BGB. Dort werden Beschränk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 12 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[35] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[36] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Anwendung ja

Rz. 86 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[317] Eine analoge Anwendung kommt auch dann in B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände

Rz. 6 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[18] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[19] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 748 BGB

Rz. 49 § 748 BGB Lasten- und Kostentragung Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Rz. 50 Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandvermögens, einzelner Nachlassgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 17 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 28 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[71] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über den Tod hinaus wirken...mehr