Fachbeiträge & Kommentare zu Vermietung

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ZErb 11/2023, Ausgleich von... / b. Verkauf einzelner Vermögensgegenstände

Zu klären bleibt die Frage, wie andere Veräußerungen aus dem Nachlass zu behandeln sind. Erbrechtlich gelten die voraufgezeigten Grundsätze: Der Veräußerungserlös und damit auch der darin enthaltene Gewinn steht nach den Grundsätzen dinglicher Surrogation dem Nachlass zu.[43] Für Unternehmen, die – wie vom Verfasser in anderem Zusammenhang entwickelt – nur einen einzigen Erbs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.3.1 Grundsatz

Rz. 277 Eine Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bilden nur solche Personenzusammenschlüsse, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben.[1] Dies wird aus der Besteuerungssystematik deutlich, dass die Mitunternehmerschaft selbst – nicht der Gesellschafter – Subjekt der Einkünftequalifikation bleibt und damit die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG zwingend sel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.6 Sonderbetriebseinnahmen – Sonderbetriebsausgaben

Rz. 447 Als Sonderbetriebsausgaben kommen alle Aufwendungen des Gesellschafters in Betracht, die entweder durch den Betrieb oder die Mitunternehmerstellung veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu zählen insb. Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die Sonderbetriebsvermögen (I oder II) sind, wie typischerweise die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter der Sonderbilanz (§ 7 EStG), ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.6 Abgrenzung zur Land- und Forstwirtschaft

Rz. 89 Land- und Forstwirtschaft ist Urproduktion i. S. d. Erzeugung pflanzlicher und tierischer Produkte mithilfe der Naturkräfte. Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird erweitert um die in § 13 Abs. 1 Nr. 2–4 EStG aufgezählten Tätigkeiten Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei etc. (§ 13 EStG Rz. 7, 42). Die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit erfüllt i. d. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.2.4.2 Betriebsunterbrechung

Rz. 132 Die Betriebsunterbrechung im engeren Sinn bedeutet Betriebseinstellung durch den Unternehmer ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung und ohne Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Sie bildet zusammen mit der Fallgruppe der Betriebsverpachtung die Betriebsunterbrechungen im weiteren Sinn.[1] Da das wesentliche Betriebsvermögen somit weiterhin vorhanden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4.3 Mitunternehmerrisiko

Rz. 325 Mitunternehmerrisiko bedeutet grundsätzlich Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, der sich regelmäßig im Gewinn und Verlust, der Entwicklung der stillen Reserven einschl. des Geschäftswerts oder einer persönlichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten widerspiegelt.[1] An diesen Wertfaktoren muss der Gesellschafter regelmäßig teilhaben, um steuerl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.3 Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung

Rz. 138 Umschichtung und Verwertung der Vermögenssubstanz sind zwar einerseits die kennzeichnenden Merkmale eines Gewerbebetriebs, kommen aber andererseits auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung vor. Findet die Substanzverwertung (Verkauf) neben einer vermögensverwaltenden Nutzung (z. B. Vermietung und Verpachtung) statt, so vollzieht sich die Verwertung noch im Ra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3 Nachhaltigkeit

Rz. 46 Das Merkmal "Nachhaltigkeit" grenzt den Bereich der steuerbaren Einkünfte i. S. d. dem EStG zugrunde liegenden Markteinkommenstheorie (§ 2 EStG Rz. 37ff.) von lediglich gelegentlichen Vermögensmehrungen ab. Gelegentliche Vermögensmehrungen, die nicht nachhaltig sind, unterliegen nur unter den Voraussetzungen der §§ 22, 23 EStG der ESt (z. B. gelegentliche Vermittlungs...mehr

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Vermietungsunternehmen / 1.2 Steuerpflicht der Vermietung

Bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände ergeben sich keine besonderen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG.mehr

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Ort der sonstigen Leistung / 3.4 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln sowie langfristige Vermietung an Nichtunternehmer

Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln führt nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu einem von den Grundregelungen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG abweichenden Leistungsort. Als kurzfristige Vermietung gilt eine Vermietung von bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, in allen anderen Fällen von bis zu 30 Tagen. Werden diese Fristen überschritten, ist dies unbeachtlich, wenn...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.2 Steuerpflicht der Vermietung

2.2.1 Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG Von entscheidender Bedeutung bei der Vermietung von im Inland belegenen Grundstücken ist die Frage der Steuerpflicht. Nach § 4 Nr. 12 UStG werden die folgenden Umsätze steuerbefreit: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatli...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.7.3 Vermietung von Sportanlagen

Bei der Vermietung von Sportanlagen zur stundenweisen Nutzung für sportliche Zwecke liegt eine insgesamt steuerpflichtige Leistung des Vermieters vor. Eine Aufteilung in eine zum Teil steuerfreie Grundstücksvermietung und eine teilweise steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist nach der Rechtsprechung des BFH[1] nicht gegeben. Lediglich bei der Verpachtung ein...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2 Vermietung von Grundstücken

2.1 Steuerbarkeit der Umsätze Eine steuerbare Vermietung eines Grundstücks setzt voraus, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Dritten gegen Entgelt eine sonstige Leistung im Inland ausführt. Die Unternehmereigenschaft des Vermieters ergibt sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG, wenn der Vermieter nachhaltig Leistungen ausführt. Diese Vora...mehr

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Vermietungsunternehmen / 1 Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände

1.1 Steuerbarkeit der Umsätze Bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände kommen insbesondere Maschinen, Bürogeräte und Beförderungsmittel in Betracht. Vermieter dieser Gegenstände sind grds. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG unabhängig von der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Voraussetzung für eine Vermietungsleistung (sonstige Leistung) ist, dass de...mehr

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Vermietungsunternehmen / 1.1 Steuerbarkeit der Umsätze

Bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände kommen insbesondere Maschinen, Bürogeräte und Beförderungsmittel in Betracht. Vermieter dieser Gegenstände sind grds. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG unabhängig von der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Voraussetzung für eine Vermietungsleistung (sonstige Leistung) ist, dass der leistende Unternehmer dem L...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.2.1 Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG

Von entscheidender Bedeutung bei der Vermietung von im Inland belegenen Grundstücken ist die Frage der Steuerpflicht. Nach § 4 Nr. 12 UStG werden die folgenden Umsätze steuerbefreit: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Gr...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.3.2 Steuersatz

Grundsätzlich ist bei der steuerpflichtigen Vermietung der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzusetzen (derzeit 19 %, in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 16 %). Da Vermietung regelmäßig in monatlichen Teilleistungen ausgeführt wird, unterlagen die Mieteinnahmen für Juli bis Dezember 2020 (unabhängig vom Zahlungseingang) dem abgesenkten Regelsteuersatz von 16 %. Eine Besond...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.1 Steuerbarkeit der Umsätze

Eine steuerbare Vermietung eines Grundstücks setzt voraus, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Dritten gegen Entgelt eine sonstige Leistung im Inland ausführt. Die Unternehmereigenschaft des Vermieters ergibt sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG, wenn der Vermieter nachhaltig Leistungen ausführt. Diese Voraussetzung ist bei einer Vermi...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.3.1 Bemessungsgrundlage

Zur Bemessungsgrundlage gehört alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll.[1] Grundsätzlich zählen auch die Nebenkosten mit zur Bemessungsgrundlage, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Hat der Unternehmer zulässigerweise zur Steuerpflicht der Umsätze nach § 9 UStG optiert, müssen auch die abgerechneten Nebenkos...mehr

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Vermietungsunternehmen / 1.4 Vorsteuerabzug

Für Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Gegenstände stehen, hat der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG den Vorsteuerabzug. Da grds. keine allgemeinen Steuerbefreiungen bei solchen Vermietungsumsätzen vorhanden sind, ergeben sich auch keine Ausschlussgründe nach § 15 Abs. 2 UStG für den Vorsteuerabzug. Praxis-Tipp Vorsteuerabzug beim Leistungsort im A...mehr

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Vermietungsunternehmen / 1.3 Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerentstehung

Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Lediglich die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, die in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz zu § 12 Abs. 2 UStG aufgeführt sind, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Hinweis Kein Nullsteuersatz bei der Vermietung einer Photovoltaikanlage Zum 1.1.2023 is...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.2.2 Verzicht auf die Steuerfreiheit

Der Unternehmer, der steuerfreie Vermietungsleistungen ausführt, sollte in jedem Fall prüfen, ob er diese steuerfreien Umsätze durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig ausführen kann und ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist.[1] Bei der Prüfung der Option nach § 9 UStG muss der Unternehmer in zwei getrennten Prüfungsschritten vorgehen: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehm...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.5 Ordnungsgemäße Rechnung oder Mietvertrag

Erbringt der Unternehmer seine Leistung an einen Nichtunternehmer, ist er nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung oder einen Mietvertrag auszustellen, der den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Praxis-Tipp Rechnung an Nichtunternehmer nicht zwingend Bei Vermietungsleistungen liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch keine "Leis...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.6.2 Änderung der Verhältnisse und Vorsteuerberichtigung

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich immer nach den geplanten Umsätzen des Unternehmers zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Damit muss der Vermieter zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bei der Anschaffung oder der Herstellung eines Gebäudes entscheiden, für welche Ausgangsumsätze (steuerfrei oder steuerpflichtig) er dieses Gebäude verwenden will. In diesem Verhältnis hat...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.7.2 Verträge besonderer Art

Bei Verträgen besonderer Art[1] werden neben einer Grundstücksüberlassung auch Leistungen anderer Art erbracht, wobei die anderen Leistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge geben, sodass weder insgesamt noch teilweise eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vorliegt.[2]mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.6.1 Vorsteuerabzug und Aufteilung nach § 15 UStG

Führt der Vermieter nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietungsumsätze aus, hat er keinen Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen. Es sind zwar sämtliche bezogenen Leistungen (sowohl aus der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes als auch aus den laufenden Betriebskosten) seinem Unternehmen zuzuordnen, sodass sich der Vorsteuerabzug grds...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.4 Steuerentstehung

Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Vermietungsumsätze entsteht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 UStG. Wenn der Vermieter seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten [1] besteuert, entsteht die Umsatzsteuer grds. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (VAZ), in dem die Leistung ausgeführt wurde.[2] Da es sich aber bei Vermietungsleistungen im Regelfall um Dauerschuldl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / Zusammenfassung

Begriff Das Erbbaurecht beinhaltet das veräußerliche und vererbbare Recht, auf einem (fremden) Grundstück für eine bestimme Zeit ein Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk, z. B. Wohngebäude, fallen also auseinander. Die Gegenleistung für die Bestellung des Rechts ist der Erbbauzins. Der Erbbauzins zählt beim Grundstückseigentümer regelmäßig zu den E...mehr

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Ort der sonstigen Leistung / 3.12 Verlagerung des Orts in Ausnahmefällen des Drittlandsverkehrs

Nach § 3a Abs. 6 UStG wird der Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten, abschließend aufgeführten Leistungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine die Leistung erbringende Betriebsstätte unterhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. D...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.7 Besondere Vermietungsformen

2.7.1 Gemischte Verträge Von einem gemischten Vertrag[1] ist auszugehen, wenn ein einheitliches Vertragsverhältnis sowohl Elemente einer Grundstücksvermietung als auch anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein Element eindeutig in den Vordergrund tritt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um mehrere Leistungen handelt. Liegen mehrere...mehr

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Vermietungsunternehmen / Zusammenfassung

Überblick Unternehmer, die Vermietungsleistungen ausführen, unterliegen grds. den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts. Dabei sind abhängig von der Art der Vermietungsleistung – Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern oder Vermietung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Grundstücken) – Besonderheiten zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind dabei die zutref...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermietungsunternehmen / 2.3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

2.3.1 Bemessungsgrundlage Zur Bemessungsgrundlage gehört alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll.[1] Grundsätzlich zählen auch die Nebenkosten mit zur Bemessungsgrundlage, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Hat der Unternehmer zulässigerweise zur Steuerpflicht der Umsätze nach § 9 UStG optiert, müssen auch d...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.6 Vorsteuerabzug

2.6.1 Vorsteuerabzug und Aufteilung nach § 15 UStG Führt der Vermieter nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietungsumsätze aus, hat er keinen Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen. Es sind zwar sämtliche bezogenen Leistungen (sowohl aus der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes als auch aus den laufenden Betriebskosten) seinem Unternehm...mehr

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Ort der sonstigen Leistung / 3.3 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Der Grundstücksbegriff bestimmt sich dabei nicht nach nationalen zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern ist unionsrechtlich auszulegen.[1] Grundstücke i. S. d. Regelung sind: ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, ...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.7.1 Gemischte Verträge

Von einem gemischten Vertrag[1] ist auszugehen, wenn ein einheitliches Vertragsverhältnis sowohl Elemente einer Grundstücksvermietung als auch anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein Element eindeutig in den Vordergrund tritt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um mehrere Leistungen handelt. Liegen mehrere Leistungen vor, muss ge...mehr

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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.2.2 Erbbauzinsen

Die Erbbauzinsen für ein unbebautes Grundstück sind keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks, und sind im betrieblichen Bereich Betriebsausgaben bzw. bei privater Vermietung Werbungskosten.[1] Vorausgezahlte "Einmalzahlungen" muss der Erbbauberechtigte über den Nutzungszeitraum verteilen.[2] Der bilanzierende Erbbauberechtigt...mehr

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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.1.3 Ablösezahlungen/Abfindungen

Aufwendungen des Erbbauverpflichteten zur Ablösung des Erbbaurechts sind nachträgliche Anschaffungskosten, die über die Abschreibung absetzbar sind. Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.[...mehr

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Erbauseinandersetzung / 3 Erbschaftsteuer

Die Erbengemeinschaft ist kein Erwerber i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes. Erwerber sind die einzelnen Erben nach ihren Erbquoten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Sie orientiert sich an den Erbquoten, di...mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.6.3 Vorsteuerberichtigung bei Instandsetzungsmaßnahmen

Eine Vorsteuerberichtigung kann sich nicht nur dann ergeben, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Auch größere Instandsetzungsmaßnahmen [1] führen bei Immobilien zu einem eigenständigen 10-jährigen Berichtigungszeitraum.[2] Hat der Unternehmer – unabhängig davon, wie lange er schon Eigentümer des Objekts ist – Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaß...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.1.1 Erbbauzins

Belastet der Eigentümer sein Grundstück zugunsten eines anderen mit einem Erbbaurecht, erhält er hierfür im Regelfall eine wiederkehrende Leistung, den "Erbbauzins". Dieser stellt beim Eigentümer bei Zufluss[1] Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar[2], wenn er das Grundstück im Privatvermögen hält. Die Vereinbarung eines wiederkehrenden Erbbauzinses ist jedoch nicht zw...mehr

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Erbauseinandersetzung / 2.1 Erbengemeinschaft bis zur Erbauseinandersetzung­

Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass unentgeltlich auf die Erbengemeinschaft über. Sowohl für den Bereich des Betriebsvermögens als auch für den Bereich des Privatvermögens bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen z...mehr

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Ort der sonstigen Leistung / 2.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[1] Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger aus dem Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittlandsgebiet kommt. Dies gilt entsprechend, wenn die sonstige Leist...mehr

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Ort der sonstigen Leistung / 3.10 Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 UStG

Führt der Unternehmer sonstige Leistungen aus, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführt sind (sog. Katalogleistungen), ergibt sich der Ort dieser sonstigen Leistungen aus der Rechtsvorschrift des § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG.[1] Wichtig Sonderregelung gilt nur bei Leistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet Der Ort der sonstigen Leistung kann sich nur dann nach § 3a Abs. 4 ...mehr

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Vermietungsunternehmen / 3 Private Nutzung von Unternehmensgebäuden

Ein Unternehmer kann eine sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für private Zwecke genutzte Immobilie insgesamt seinem Unternehmen zuordnen ("Zuordnungswahlrecht").[1] Soweit eine vollständige Zuordnung zu seinem Unternehmen vorgenommen wurde, ist aber der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG auf den Teil des Gebäudes beschränkt, der für die unternehmerischen Zweck...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Ort der Umsätze gem. § 3 Abs. 9a UStG

Rz. 52 Der Ort der Umsätze gem. § 3 Abs. 9a UStG lag gem. § 3f UStG i. d. F. vor dem 13.12.2019 an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.[1] Wird die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, galt die Betriebsstätte als Ort der Leistung. § 3f UStG hat keine eindeutige EU-rechtliche Grundlage, sodass nicht sicher ist, ob die durch § 3f UStG gerege...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11 Alphabetisches Verzeichnis beispielhafter unentgeltlicher Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG an das Personal zu dessen privatem Bedarf

Rz. 55 Die Steuerbarkeit der im Folgenden genannten unentgeltlich erbrachten sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals hängt nicht davon ab, dass die zur Leistungsausführung nötigen Vorleistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Arbeitserleichterungen: nicht nach § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG steuerbare Leistung im überwiegend betriebliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 8... / 3 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 8 § 8 UmwStG findet nach seinem Abs. 1 S. 1 Anwendung auf den Übergang des Vermögens von einer Körperschaft auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen. Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person darf das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers werden. Das Bestehen von Betriebsve...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Keine Besteuerung bei Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG – Besonderheiten bei der privaten Nutzung von unternehmerischen Grundstücken

Rz. 45 Auf die gem. § 3 Abs. 9a UStG steuerbaren Umsätze finden wegen der Gleichstellung mit entgeltlichen Umsätzen die dafür geltenden Steuerbefreiungen auch Anwendung. Allerdings hat der EuGH für die private Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, entschieden, dass dies keine Vermietung an eine dritte Person...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 8... / 4.2 Übernehmender Rechtsträger (Abs. 1)

Rz. 18 § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG bestimmt, dass beim Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen die §§ 4, 5 und 7 UmwStG entsprechende Anwendung finden. Die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 UmwStG beim übernehmenden Rechtsträger zu ermitteln, wenn es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt. Handelt es sic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / 1. Gegenstand und Umfang

Durch das Feststellungsverfahren werden den jeweiligen Folgebescheiden (Steuer, Feststellungs- und Messbescheide, Steueranmeldungen) bestimmte Besteuerungsgrundlagen verbindlich zugeführt. Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung, soweit die in ihm getroffenen Feststellungen für diese Bescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO). Beispiel: Sind Einkünfte aus...mehr