Die Erbbauzinsen für ein unbebautes Grundstück sind keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks, und sind im betrieblichen Bereich Betriebsausgaben bzw. bei privater Vermietung Werbungskosten.[1] Vorausgezahlte "Einmalzahlungen" muss der Erbbauberechtigte über den Nutzungszeitraum verteilen.[2] Der bilanzierende Erbbauberechtigte muss die Einmalzahlung als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abgrenzen.[3] Zahlungsrückstände muss er als Verbindlichkeit passivieren.

Wird das Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück bestellt, müssen die Erbbauzinsen aufgeteilt werden als Anschaffungskosten für das Gebäude und als laufendes Nutzungsentgelt für das eigentliche Erbbaurecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge