Rz. 55

Die Steuerbarkeit der im Folgenden genannten unentgeltlich erbrachten sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals hängt nicht davon ab, dass die zur Leistungsausführung nötigen Vorleistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

  • Arbeitserleichterungen:

    nicht nach § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG steuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[1]

    Hierunter fallen Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Dusch-, Bade und Sportanlagen, die grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können.

  • Arbeitsmittel:

    nicht steuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse, wenn es sich um die Gestellung typischer Berufskleidung wie Arbeitsschutzkleidung handelt, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.[2]

  • Aufenthaltsräume: s. unter "Arbeitserleichterungen"
  • Beförderung zum Arbeitsplatz:

    steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist die unentgeltliche Beförderung der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz zum Arbeitsplatz (auch wenn hierfür ein Dritter als Beförderungsunternehmer für den Arbeitgeber tätig wird). Ausnahme: Beförderungsleistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse.[3]

  • Betriebsarzt:

    nicht steuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[4]

  • Betriebsveranstaltungen:

    grundsätzlich nicht steuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn eintägige Veranstaltung einmal im Jahr mit Kosten bis zu 110 EUR einschließlich USt je Arbeitnehmer. Dieser Betrag ist als Freigrenze zu verstehen, s. BFH v. 10.5.2023[5]; s. Rz 40a ff. Im Übrigen Einzelprüfung (Rz. 36). S. a. Rz. 39ff. zur Frage des Vorsteuerabzugs gem. BFH v. 9.12.2010.[6]

  • Computer:

    • zu betrieblicher Nutzung:

      nicht steuerbare Leistung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.

    • für private Zwecke:

      grundsätzlich steuerbare unentgeltliche Wertabgabe[7]; Ausnahme: Der private Vorteil des Personals wird durch überwiegendes Arbeitgeberinteresse überlagert; die einkommensteuerrechtliche Befreiung der Arbeitnehmervorteile aus privater Nutzung betrieblicher Computer[8] zieht keine Steuerbefreiung für die umsatzsteuerlichen Leistungen des Unternehmers an sein Personal nach sich.[9] Es ist fraglich, wann das betriebliche Interesse des Arbeitgebers die privaten Arbeitnehmervorteile überwiegt; denkbar scheint dies einzig in der Einarbeitungsphase, in der ein Arbeitnehmer private Schriftsätze u. Ä. quasi zur Übung und Fortentwicklung seiner dem Unternehmen dienenden Softwarekenntnisse fertigen darf.

  • Dienstwohnungen: s. unter "Werksdienstwohnungen"
  • Duschen: s. unter "Arbeitserleichterungen"
  • Erholungsheime:

    kostenlose Überlassung betrieblicher Erholungsheime für Arbeitnehmerurlaub steuerbar nach § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG und steuerpflichtig, falls der Ort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im Inland[10]

  • Erholungsräume: s. unter "Arbeitserleichterungen"
  • Fortbildungskosten, betriebliche:

    nicht steuerbare Leistung, wenn im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[11]

  • Freifahrten von Verkehrsbetrieben:

    Gewährung aus betrieblichen Gründen für private Zwecke der Arbeitnehmer, Pensionäre und deren Angehörigen steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 b UStG und steuerpflichtig.[12]

  • Gutschein:

    die Hingabe eines Mehrzweckgutscheins an das Personal als Belohnung für gute Leistungen ist nicht steuerbar gem. § 3 Abs. 15 UStG; damit fällt die unentgeltliche Hingabe nicht unter § 3 Abs. 9a UStG. S. Rz 30b ff.

  • Incentive-Reisen:

    Wird eine vom Unternehmer für sein Unternehmen erworbene Reise unentgeltlich einem Arbeitnehmer für dessen privaten Bedarf überlassen, liegt eine nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor[13] – ohne Rücksicht darauf, ob der Vorsteuerabzug möglich war, denn darauf stellt § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht ab.

  • Job-Tickets:

    Arbeitgeber, die mit Nahverkehrsunternehmen Rahmenverträge zur Beförderung ihrer Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz und zurück abschließen – sog. Job-Ticket-Vertrag –, und bei denen Fahrausweise auf die Namen der Arbeitnehmer ausgestellt sind, erbringen ihren Arbeitnehmern keine Leistungen. Die Verkehrsunternehmen erbringen ihre Leistungen unmittelbar an die Arbeitnehmer; der Arbeitgeber hat insoweit keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Wird das Entgelt von den Arbeitnehmern an den Arbeitgeber gezahlt, ist es bei diesem als durchlaufender Posten[14] zu beurteilen. Vom Arbeitgeber dabei ggf. erzielte Überschüsse sind bei diesem als Vermittlungsprovisionen steuerbare Entgelt.

  • Kindergarten, betrieblicher:

    nicht steuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[15]

  • Kost und Logis (Wohnung):

    steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Überlassung von Wohnung einschl. Heizung und Beleuchtung steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG, soweit nicht Räume überlassen werden, die auch der vorübergehenden Unterbringung von Gästen dienen[16]; im Übrigen steuerpflichtig.

  • Parkplätze auf dem Betriebsgelände:

    nicht s...

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