Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln führt nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu einem von den Grundregelungen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG abweichenden Leistungsort. Als kurzfristige Vermietung gilt eine Vermietung von bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, in allen anderen Fällen von bis zu 30 Tagen. Werden diese Fristen überschritten, ist dies unbeachtlich, wenn die Fristüberschreitung aufgrund höherer Gewalt (Krankheit, Unfall, Unwetter) erfolgt.

Führt ein Unternehmer eine solche kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels aus, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo das Beförderungsmittel dem Nutzer überlassen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, eine USt-IdNr. verwendet, im Inland oder im Ausland ansässig ist.

 
Praxis-Tipp

Übergabeort maßgeblich

Der Ort der Überlassung des Fahrzeugs ist dort, wo der leistende Unternehmer dem Kunden das Fahrzeug tatsächlich übergibt.

 
Praxis-Beispiel

Vermietung eines Wohnmobils

Der deutsche Caravan-Vermieter C vermietet an den deutschen Urlauber ein Wohnmobil für 3 Wochen. Das Wohnmobil wird dem Urlauber an der französischen Übergabestelle übergeben.

Der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo dem Nutzer das Wohnmobil in Frankreich überlassen wurde. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar, C muss den Umsatz aber in Frankreich besteuern, da die Regelungen über die Besteuerung der sonstigen Leistung unionsrechtlich harmonisiert sind. C ist Steuerschuldner für die in Frankreich entstehende Umsatzsteuer und muss sich in Frankreich entweder zur Umsatzsteuer registrieren lassen oder kann den Umsatz bei Anmeldung zur One-Stop-Shop-Regelung[1] auch über das BZSt in Deutschland für Frankreich besteuern.

Wird ein Fahrzeug langfristig an einen Nichtunternehmer vermietet, ist der Ort der sonstigen Leistung – abweichend von § 3a Abs. 1 UStG – dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. Nur bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer bleibt es beim Übergabeort, wenn der leistende Unternehmer an diesem Ort seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung tatsächlich ausgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer

Rentner R aus Regensburg least langfristig einen Pkw für seinen privaten Bedarf von einem in Österreich ansässigen Unternehmer. Das Fahrzeug hat R sich am Sitz der Leasinggesellschaft in Österreich abgeholt.

Die Leistung an R ist für die Leasinggesellschaft eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung, die zu einer Besteuerung der Leistung für die Leasinggesellschaft in Deutschland führt. Die Besteuerung kann über eine individuelle Veranlagung im Inland oder über die One-Stop-Shop-Regelung erfolgen.

 
Wichtig

Überlassung von Fahrzeugen an das Personal

Eine langfristige entgeltliche Überlassung an einen Nichtunternehmer liegt nach nationaler Auffassung[2] auch vor, wenn ein Fahrzeug an das Personal für dessen privaten Bedarf überlassen wird und das Personal für diese Überlassung etwas aufwendet. Es handelt sich dabei um einen tauschähnlichen (entgeltlichen) Umsatz, der dort ausgeführt ist, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Hat der deutsche Unternehmer im Ausland ansässige Arbeitnehmer, muss er sich um die Besteuerung der Nutzungsüberlassung in dem anderen Staat kümmern. Regelmäßig werden sich solche Besteuerungsfolgen aber nur bei Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten ergeben.

Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Unternehmer für sein Unternehmen wird nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG besteuert, die Leistung ist dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Im Drittlandsverkehr kann sich aber der Ort noch nach § 3a Abs. 6 oder Abs. 7 UStG verlagern.

[2] Nach EuGH (Urteil v. 20.1.2021, C-288/19 (QM), BFH/NV 2021 S. 527) kann eine unentgeltliche Überlassung nicht als "Vermietung" angesehen werden. Nach der Folgeentscheidung des BFH (Urteil v. 30.6.2022, V R 25/21, BFH/NV 2022 S. 1258) kann aber auch in der Arbeitsleistung des Personals eine Gegenleistung bestehen, die zu einem "entgeltlichen" Umsatz führt.

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