Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Der Grundstücksbegriff bestimmt sich dabei nicht nach nationalen zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern ist unionsrechtlich auszulegen.[1] Grundstücke i. S. d. Regelung sind:

  • ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
  • jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
  • jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z. B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
 
Praxis-Tipp

Ausschließlich Grundstücksort maßgeblich

Bei sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück ist es ohne Bedeutung, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Auch die Verwendung einer USt-IdNr. hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Orts der im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführten Leistung.

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere:

  • Vermietung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen[2]
  • sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken, z. B. Leistung des Maklers oder des den Kaufvertrag beurkundenden Notars[3] sowie
  • sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, z. B. Leistungen eines Architekten oder eines Fachingenieurs, Ausführung von Reparaturleistungen, soweit kein Material verwendet wird, das als Hauptstoff anzusehen ist[4] sowie Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen und deren wesentlichen Bestandteilen.
 
Praxis-Beispiel

Leistungsort bei Leistungen eines Architekten

Der polnische Architekt A erbringt für einen deutschen Baumarkt eine Planungsleistung für einen in Frankfurt/Oder zu errichtenden Baumarkt. A erbringt diese Planungsleistung ausschließlich in seinem polnischen Büro.

Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG dort, wo das Grundstück liegt. Damit ist die Planungsleistung des Architekten eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung. Der Leistungsempfänger als Unternehmer wird in diesem Fall zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG für die von A ausgeführte Leistung.

 
Wichtig

Verbindliche Vorgaben des Unionsrechts

Aus dem Unionsrecht ergeben sich verbindliche Vorgaben[5], die in einer Positiv- und einer Negativliste Leistungen abgrenzen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. National hat die Finanzverwaltung die Abgrenzungsregelungen in den UStAE aufgenommen.[6]

Keine Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück liegen in den folgenden Fällen vor[7]:

  • Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können,
  • Installation oder Montage, Arbeiten an sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen und Ausstattungsgegenständen, die kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind oder werden,
  • Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Ferienwohnungen u. ä.,
  • Verkauf von Anteilen und Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften,
  • Veröffentlichung von Immobilienanzeigen,
  • Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung,
  • Allgemeine Rechts- und Steuerberatung[8] in Grundstückssachen.
 
Wichtig

Zusammenhang mit eindeutig bestimmbarem Grundstück

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück kann immer nur dann vorliegen, wenn die Leistung für oder an einem genau bestimmbaren Grundstück ausgeführt wird. Gegenstand der Dienstleistung muss das Grundstück selbst sein. Das ausdrücklich bestimmbare Grundstück muss wesentlicher, zentraler und unverzichtbarer Bestandteil der Dienstleistung sein.[9]

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