Fachbeiträge & Kommentare zu Verbindlichkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ertragswert.

Rn 32 Für die Berechnung des Ertragswertes ist von dem Reinertrag auszugehen, den der Betrieb nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann (§ 2049 II). Landesrechtliche Vorschriften bleiben gem Art 137 EGBGB unberührt (Ertragswert = 25-facher, in Bayern 18-facher jährlicher Reingewinn; Steffen AgrarR 85, 99)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Schuldklage.

Rn 4 Die Klage des Grundpfandrechtsinhabers gegen den Eigentümer wird regelmäßig auf Duldung der Zwangsvollstreckung (vgl § 1147 BGB) gerichtet sein, weil das Grundpfandrecht eine Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks beinhaltet (Reischl JuS 98, 614). Da allerdings unter den Grundpfandrechten lediglich die Hypothek mit dinglicher Wirkung akzessorisch ausgestalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verjährung.

Rn 7 Der Eintritt der Verjährung sowie deren Hemmung, Ablaufhemmung sowie Neubeginn gestaltet sich nach den individuellen Verhältnissen der Gesamtschuldner verschieden. Dies gilt auch für die gesamtschuldnerische Haftung einer juristischen Person, ihrer Organe u Mitarbeiter (BGH NJW 01, 964 f [BGH 12.12.2000 - VI ZR 345/99]). Verzichtet das vertretungsberechtigte Mitglied ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 741 flankiert die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 1431, 1456 BGB vollstreckungsrechtlich. Hiernach kann der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit der Einwilligung seines Partners ein Erwerbsgeschäft selbstständig führen. Für die Verbindlichkeiten, die iRd Betriebs des Erwerbsgeschäfts begründet werden, haften sowohl das Gesamtgut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktionen des § 343 I.

Rn 1 Eine Vertragsstrafe wird typischerweise im Vertrauen darauf versprochen, es werde schon alles gut gehen. Dieser Gefahr wird (anders als bei der insoweit ähnlichen Bürgschaft) nicht durch eine Formvorschrift begegnet; das Versprechen wird nur vereinzelt von einer Formbedürftigkeit der zu sichernden Verbindlichkeit (zB nach § 311b I) erfasst. Vielmehr hilft § 343 hier una...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bargeld, Forderungen, Wertpapiere etc.

Rn 15 Bargeld und vererbliche Forderungen (aber: § 2313) sind nach dem Nennwert als der Betrag, der durch Einziehung der Forderung erlangt werden kann, zum Zeitpunkt des Erbfalls (BGH FamRZ 91, 43, 45; NJW 10, 3232, 3237), börsengängige Wertpapiere nach ihrem mittleren Kurswert am Todestag, selbst wenn er an diesem Tag ungewöhnlich hoch oder niedrig lag (str, Soergel/Dieckma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Reihenfolge der Prüfung.

Rn 27 Die verschiedenen Möglichkeiten zum Vorgehen gegen eine einseitige Leistungsbestimmung stehen in der folgenden Reihenfolge: Rn 28 (1.) Zunächst ist zu prüfen, ob das in Anspruch genommene Bestimmungsrecht wirklich besteht. Das kann an der Unwirksamkeit der Vereinbarung (etwa nach § 138) oder auch daran scheitern, dass eine andere Gestaltung vorliegt wie Vor §§ 315–319 R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonstige Umstände.

Rn 46 In die erforderliche Gesamtwürdigung sind andere Umstände mit einzubeziehen. Dies lässt Raum für weitere persönliche Korrekturfaktoren, wie Lebensalter (LG Ellwangen, Rpfleger 06, 88 [LG Ellwangen 30.09.2005 - 1 T 227/05]), krankheitsbedingte Mehraufwendungen, Ausbildungskosten und auswärtige Erwerbstätigkeit (Ahrens NJW-Spezial 07, 613, 614). Zu berücksichtigen sind a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verschlechterung.

Rn 11 Auch Verschlechterungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Das können Änderungen des Arbeitseinkommens oder der Verlust des Arbeitsplatzes sein (Brandbg RPfleger 04, 53). Auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind zu berücksichtigen (Dürbeck/Gottschalk Rz 964). Werden nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsnatur.

Rn 3 Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten ein Forderungsrecht ggü der Erbengemeinschaft auf Übertragung des Eigentums an den zum Voraus gehörenden Gegenständen einräumt, § 2174, das durch besonderes Leistungsvollzugsgeschäft unter Lebenden zu erfüllen ist (Erman/Lieder § 1932 Rz 14). Rn 4 Der Anspruch aus § 1932 ist als Nachlassver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nicht fällige oder bedingte Forderungen.

Rn 10 Pfändbar sind auch noch nicht fällige, bedingte (BGH NJW 70, 241, 242 [BGH 29.10.1969 - VIII ZR 202/67]) oder von einer Zeitbestimmung abhängige Forderungen. Aufschiebend bedingte Forderungen werden zwar erst mit Bedingungseintritt wirksam, doch entstehen Verstrickung und Pfandrecht bereits mit der Pfändung. Gleichgültig ist, ob ein Zurückbehaltungsrecht besteht oder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2207 BGB – Erweiterte Verpflichtungsbefugnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt. Rn 1 Die Vorschrift bezeichnet die äußerste Grenze, bis zu der der Erblasser in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 1 Der unabdingbare § 728 I ist mit der InsO zum 1.1.99 eingeführt worden. § 11 II Nr 1 InsO bestimmt die Insolvenzfähigkeit der GbR. Die Insolvenz betrifft nur die Außen-GbR, weil bei der Innen-GbR idR kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist und selbst bei Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen mangels Außenhandelns der GbR keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Aufwendungen zur Vermögensbildung.

Rn 55 Hinsichtlich der einkommensmindernden Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen wird auf Ziff 10.6 der Leitlinien verwiesen. Bei gemeinsamer Vermögensbildung von Eheleuten sind die Aufwendungen grds abzugsfähig. Der Verpflichtete ist hingg nicht berechtigt, auf Kosten des Bedürftigen einseitig Vermögen zu bilden (BGH FamRZ 09, 23; 08, 963), es sei denn es hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 50 BGB – Bekanntmachung des Vereins in Liquidation.

Gesetzestext (1) 1Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlassverwertung.

Rn 7 Die Verwertung nach III erfolgt durch Veräußerung nach §§ 753 ff oder Forderungseinzug. IÜ gilt Naturalteilung, § 752. Rn 8 Die Auswahl der zu verwertenden Nachlassgegenstände ist nach bisheriger Auffassung keine Verwaltungsmaßnahme und kann gem § 2038 II nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (etwa Grüneberg/Weidlich § 2046 Rz 2). Sie muss von allen Miterben gemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung des Veräußerers und des Erwerbers, Abs 2 u 3.

Rn 29 Ab dem Betriebsübergang richten sich die Ansprüche übergegangener ArbN gegen den Erwerber. Jedoch besteht gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen gem II (BGH NZA 09, 848 [BGH 19.03.2009 - III ZR 106/08] – Betriebsrenten) sowie ggf nach den §§ 133, 134 UmwG, §§ 25, 28 HGB. Für Verpflichtungen gem II 2 haftet der Veräußerer pro rata temporis (zB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Folgen von Mängeln.

Rn 6 Kommt es nicht zum Abschluss des Sicherungsvertrags oder ist dieser unwirksam, ist die Grundschuldbestellung gleichwohl wirksam, der Grundschuldgläubiger aber um diese ungerechtfertigt bereichert (BGH NJW 18, 2049 Rz 64). Steht – wie bei einer Grundschuld, die zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten bestellt wurde – fest, dass die Grundschuld im Hinblick auf den Abschlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Ersparte Aufwendungen.

Rn 21 Der Begriff der ›ersparten Aufwendung‹ hat – nicht zuletzt durch die Diskussion um den sog Flugreisefall (BGHZ 55, 128, s iE § 812 Rn 30) – reichlich unscharfe Konturen. Er erlangt in besonders gelagerten Einzelfällen uU dort Bedeutung, wo es bspw bei auftragslos erbrachten, für das Gelingen des Bauvorhabens erforderlichen Bauleistungen um die Bestimmung des Bereicheru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift beruht, ebenso wie §§ 717 II, III, 302 IV 3, 600 II, 641g und 1065 II 2, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGHZ 168, 352, 366 Rz 40 = NJW 06, 2767; BGH DB 12, 2396 Rz 8; BGH MDR 14, 1354 Rz 20; GRUR 16, 406 Rz 36 – Piadina-Rückruf; GRUR 16, 720 [BGH 19.11.20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Wirtschaftliche Beteiligung.

Rn 14 Auch bei den juristischen Personen kommt es nicht nur auf die Vermögensverhältnisse der Person an, sondern auch auf die der an ihr wirtschaftlich Beteiligten. Wirtschaftlich Beteiligte sind die Gesellschafter, beim Verein die Mitglieder, Vorstand, auch Gläubiger. Auch die Muttergesellschaft im Verhältnis zur Tochtergesellschaft, ebenso wie umgekehrt, wenn Beherrschung-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Selbstständige Verpflichtung.

Rn 5 Durch den Bürgschaftsvertrag übernimmt der Bürge eine eigene Verpflichtung (BGHZ 147, 99, 101 mwN), die selbstständig verjährt (s Rn 36). Er verspricht weder die Erfüllung der Hauptschuld noch die Erfüllung durch den Hauptschuldner. Vielmehr steht er für die Hauptverbindlichkeit ein: Er verschafft dem Gläubiger möglichst das Gleiche wie die Erfüllung der Hauptschuld. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundverpflichtung.

Rn 6 Dem selbstständigen Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann eine Verpflichtung zur Leistung aus jedem privatrechtlichen Schuldverhältnis zugrunde liegen. Ob der Anspruch aus der Grundverpflichtung schon verjährt ist (BGH NJW 73, 1960, 1961) und ob die Verjährung bekannt ist oder nicht (BGH WM 86, 429, 430), ist unerheblich. Grundlage können auch andere unvollkommene V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2156 BGB – Zweckvermächtnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. Rn 1 Abw von § 2065 II kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisgegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 § 318 dient der Rechtssicherheit. Das vom Gericht erlassene Urt wird mit der Verkündung oder Zustellung (§ 310 III) nach außen wirksam und verbindlich. Mit dem Geltungsanspruch des Urteils als einer staatlichen Entscheidung, auf deren Verbindlichkeit sich die Parteien einrichten und einrichten können müssen, wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht seinen Ausspruch jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2Das Ausschließungsrecht steht den ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unentgeltliche Zuwendungen (Abs 1).

Rn 4 Der Anspruch Dritten besteht, wenn die Zugewinnausgleichsforderung höher ist als das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Zwar haftet der Ausgleichspflichtige ohnehin mit seinem gesamten Endvermögen und im Fall der Hinzurechnung nach § 1378 II 2 darüber hinaus auch in Höhe des Wertes der illoyalen Vermögensverfügungen, doch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen (Abs 4).

Rn 7 Verletzungen von I, II, III ändern nichts an der Verbindlichkeit der Garantie. Verstöße können Schadensersatzansprüche gegen den Garantiegeber (MüKo/Lorenz Rz 12 ff) sowie Ansprüche gem §§ 1, 3 UWG begründen (Hamm MMR 13, 375, 376; vgl BTDrs 14/6040, 247). Unklarheit kann zudem nach dem Grundsatz der verbraucherfreundlichsten Auslegung zu einer vom Garantiegeber nicht g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zustim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 6 Verbotswidrig begebene Wechsel u Schecks begründen zwar grds eine wirksame wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (München ZIP 04, 991, 992; Bülow/Artz Rz 25). Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Begebung eines Wechsels o Schecks sowie eine damit verbundene Sicherungsabrede sind aber nichtig (§ 134; Staud/Kessal-Wulf Rz 32; Müller WM 91, 1781, 1786). Die Wirksamkeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Darunter wird alles zusammengefasst, was an tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen erforderlich oder geeignet ist, das zur Verwahrung, Sicherung und Erhaltung, und sogar der Vermehrung des Nachlasses erforderlich ist, einschließlich der Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schädigungseignung.

Rn 9 Die Tatsachenbehauptung muss zur Kreditgefährdung oder zur Herbeiführung von Nachteilen für Erwerb oder Fortkommen des Betroffenen (also immer zur Herbeiführung eines Vermögensschadens) geeignet sein. Eine Kreditgefährdung liegt vor, wenn das Vertrauen Dritter darauf, dass der Betroffene seine Verbindlichkeiten begleichen wird, erschüttert ist (RG JW 1933, 1254; Frankf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Art und Umfang der Ermittlungen.

Rn 6 Sind dem Richter die in S 1 genannten Rechtssätze aus seiner Praxis bekannt – etwa in Scheidungsverfahren häufig anzuwendende ausländische Vorschriften – bedarf es keines besonderen Beweisverfahrens. Das Gericht kann dann den Rechtssatz ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen (HK-ZPO/Saenger Rz 8). Ist dies nicht der Fall, ermittelt es die Rechtssätze vAw (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2175 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Rn 1 Die Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 9 Weil § 814 in beiden Alternativen Einwendungen gegen den Kondiktionsanspruch des Leistenden enthält, muss der Empfänger deren tatbestandliche Voraussetzungen beweisen (BGH NJW 02, 3772, 3773; Kobl FamRZ 20, 235). Beruft sich demgegenüber der Leistende darauf, unter Vorbehalt oder in einer die Kondiktionssperre ausschließenden Zwangslage geleistet zu haben, so trägt er h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vergleich.

Rn 6 Abs 1 stellt zunächst klar, dass die Parteien sich nach altem wie nach neuem Recht jederzeit vergleichen können. Ein solcher Vergleich stellt zunächst einen Vertrag nach § 779 BGB dar. Sein Inhalt ist ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien über eine bestehende Unklarheit oder Streitigkeit. Mit dem Vergleichsergebnis wird eine strenge Feststellungswirkung verbunden. Es...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Beschränkung kann nur Abkömmlingen auferlegt werden. Eltern oder Ehegatten müssen sich Beschränkungen jeder Art, auch gem § 2338, gefallen lassen, wenn ihr Pflichtteil entzogen werden kann (MüKo/Lange Rz 3). Der Abkömmling muss der Verschwendung erlegen sein, dh eine Lebensweise mit einem Hang zu zweck- und nutzlosen Vermögensverwendungen pflegen (Baumann ZEV 96, 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unwirksamkeit.

Rn 24 Die unentgeltliche Verfügung wird beim Nacherbfall nur insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (BGHZ 7, 274, 279; s.a. oben Rn 8). Neben der Unentgeltlichkeit muss also die Beeinträchtigung des Nacherbenrechts selbstständig geprüft werden (Staud/Avenarius § 2113 Rz 67). Dies geschieht nach rein objektiven Gesichtspunkten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwischenverfügungen.

Rn 4 I 1 erfasst rechtsgeschäftliche Verfügungen des Rechtsinhabers während der Schwebezeit über das aufschiebend bedingt übertragene oder auflösend bedingt gehaltene Recht. Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung des betreffenden Rechts. Bei Forderungen sind daher jedenfalls Abtretung und Erlass (BGH NJW 99, 1783 [BGH 08.12.1998 - VI ZR 318/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 345 BGB – Beweislast.

Gesetzestext Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. Rn 1 BGH NJW 69, 875 [BGH 29.01.1969 - IV ZR 545/68] mN bezeichnet es als eine ›allg anerkannte Beweislastregel, dass der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 270 bezieht sich nur auf Geldschulden, dh auf schuldrechtliche Verbindlichkeiten, die auf Zahlung von unkörperlichen Vermögensgegenständen gerichtet sind und in Geld ausgedrückt werden (K. Schmidt JuS 84, 740; zu Versicherungsprämien Klimke VersR 10, 1259; zu Bitcoins Omlor JZ 17, 761). Es werden sowohl Geldwert-, als auch Geldsummenschulden erfasst (Soergel/Forster §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 707c BGB – Statuswechsel. (zum 1.1.24)

Gesetzestext (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

Rn 2 Die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen führt noch nicht zu einem Freiwerden von der Leistung an den Anweisenden. Bis zur tatsächlichen Leistungserbringung hat der Angewiesene zwei Gläubiger. Eine Doppelinanspruchnahme scheidet aber aufgrund von § 242 oder nach aA aufgrund von § 790 1 aus (Staud/Marburger Rz 4). Leistet der Angewiesene an den Anweisungsempfänge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragschließende.

Rn 3 Nach dem Tod einer Partei ist Aufhebung nicht mehr möglich. Nur die Personen, die den Erbvertrag als höchstpersönliches Geschäft geschlossen haben, können ihn aufheben (I 2). Der Erblasser, auch der beschränkt geschäftsfähige, muss den Aufhebungsvertrag persönlich schließen (II, vgl § 2274 Rn 1). Weder bedarf er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch der Einwil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auslegung.

Rn 4 Die Aufrechnung kann auch stillschweigend erklärt werden (BGH NJW 84, 357), muss aber dem Erklärungsgehalt nach hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BGHZ 26, 239; München NZG 05, 311). Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sowie die Höhe der Aufrechnung müssen bestimmbar und die Aufrechnung als gewollt erkennbar sein (BAG NZA 20, 1571 [BAG 17.06.2020 - 10 AZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsscheinhaftung.

Rn 35 UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1432 BGB – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung.

Gesetzestext (1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von...mehr