Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.1 Vorbemerkung

Rz. 231 Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen (Rz. 242ff.) keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Beendigung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2 Familienstiftungen

5.13.2.1 Begriff Rz. 228 Die Familienstiftung als besondere Ausprägungsform der Stiftung eignet sich aus zivil- und steuerrechtlichen Gründen ganz besonders als Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Die Familienstiftung kann dazu beitragen, das Unternehmen vor Zerschlagung oder Zersplitterung zu schützen und einen dauerhaften Einfluss gemäß den Werten und Wünsche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2 Besteuerung

5.13.2.2.1 Vorbemerkung Rz. 231 Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen (Rz. 242ff.) keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Beendigung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. 5.13.2.2.2 Errichtung und Beendigung Rz. 232 Die Errichtung einer Familienstiftu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.6 Zwischenfazit

Rz. 241 Eine Familienstiftung ist im Grundsatz kein Steuersparmodell. Gleichwohl kann sie im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein, insb. zur Regelung der Unternehmensnachfolge aufgrund der aktuell bestehenden weitreichenden Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG).mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuerrechtliches Kom... / b) Übereinstimmende steuerliche Behandlung ist nicht geboten

Lt. BFH soll die Belastung nicht vom Vertriebsweg abhängen: Der XI. Senat führt in seinem Vorlagebeschluss zwar, wie oben (s. III.1.) dargestellt, aus, dass (nur) mit einer identischen Behandlung beider Umsätze sichergestellt werde, dass die steuerliche Belastung einer Leistung (Steuerbarkeit in einem MS, Steuerpflicht bzw. -freiheit) nicht vom Vertriebsweg abhinge. Aus dem M...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.2.3.6 Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Rz. 51 Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und anderen juristischen Personen können Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sein. Dies hängt von der Ausgestaltung ihres Vertrags mit der Kapitalgesellschaft ab.[1] Dabei besteht ein Wahlrecht. Trotz einer oft nur geringen äußerlich erkennbaren Bindung sind die gesetzlichen Vertreter in ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kindergeld / 2.2 Verzicht des öffentlichen Dienstes auf die Zuständigkeit für das Kindergeld

In Deutschland wird für mehr als 16 Mio. Kinder Kindergeld gezahlt. Das Kindergeld wird von den Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. Neben den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die das Kindergeld für rund 87 % aller Kinder in Deutschland bearbeiten, gab es über 8.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die übrigen 13 % (Kinder von öffent...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kindergeld / 2.1 Öffentlicher Dienst als Familienkasse

Der Anspruch auf Kindergeld wird grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit, dort den "Familienkassen" bei den Agenturen für Arbeit geprüft. Die Agentur für Arbeit setzt die Höhe des Kindergelds fest und zahlt dieses aus. Praxis-Tipp Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird das Kindergeld dagegen grundsätzlich vom Dienstherrn bzw. öffentlich-rechtlichen Arbeit...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kindergeld / 3.3 Die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld

Hinweis Grundsätzlich müssen nur die Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs im Einzelnen kennen. Die nachstehenden Ausführungen richten sich jedoch auch an Betriebe in privater Rechtsform – als Hilfestellung bei der Festsetzung der kinderbezogenen Besitzstan...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vermögenswirksame Leistunge... / 1 Begünstigter Personenkreis

Ausschließlich Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz erhalten. Dabei ist die arbeitsrechtliche Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers maßgebend. Nur wer Arbeitnehmer i. S. d. deutschen Arbeitsrechts ist, fällt unter das Vermögensbildungsgesetz. Den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff können auch Menschen mit Behinderung im Arb...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kindergeld / 1 Einleitung, Bedeutung des Kindergelds im öffentlichen Dienst und für privatrechtlich organisierte TVöD-Anwender

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Kindergeld ist seit 1.1.1996 das Einkommensteuergesetz (EStG), dort Abschnitt X. Einrichtungen, die in öffentlich-rechtlicher Rechtsform geführt werden, müssen grundsätzlich an die bei ihnen Beschäftigten bei Vorliegen der Voraussetzungen Kindergeld auszahlen (zur Möglichkeit des Verzichts der öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf die Kind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.2 Stiftung & Co KG

Tz. 57 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 In der Lit wird seit langem auch die Stiftung & Co KG als Unternehmensalt hervorgehoben (s Weimar/Geitzhaus/Delp, BB 1986, 1999 und Schulze zur Wiesche, WPg 1988, 128). Nach der Entsch des BFH v 25.06.1984 (aaO) handelt es sich auch hier unzweifelhaft um eine Pers-Ges, wobei die Kpl-Stiftung der KSt nach § 1 Abs 1 Nr 4 KStG unterliegt. Mögli...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.9 Familienstiftung als Begünstigte einer anderen ausländischen Stiftung (§ 15 Abs. 10 AStG)

Rz. 91 Die Zurechnungsbesteuerung erfasst auch die Konstellationen, in denen eine ausländische Familienstiftung selbst bezugs- oder anfallsberechtigt einer anderen ausländischen Stiftung ist. Rz. 92 Erläuterung: Eine natürliche Person (als Kreis dargestellt) ist Stifter, Bezugs- oder Anfallsberechtigter (gestrichelte Linie) einer ausländischen Familienstiftung. Diese ist Bezu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2 Rechtsfähige Stiftungen und Anstalten

Tz. 42 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sind im Wes in den §§ 80ff des BGB geregelt. Durch das Ges zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzges v 16.07.2021 (BGBl I 2021, 2947) wurde das Stiftungs-ZivR mit Wirkung ab dem 01.07.2023 abschließend im BGB g...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.2 Nicht rechtsfähige Stiftungen

Tz. 48 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich ges geregelt. Für sie gilt das ZivR, hier insbes das Vertrags- und Erbrecht/Schenkungsrecht (s auch Stiftungen Tz 10ff). Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung handelt es sich daher auch um eine Stiftung (ebenso hierzu s Tz 42), die nicht staatlich genehmigt ist. Um im Rechtsleben auftrete...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs 1 Nr 5 KStG)

Tz. 44 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Pers-Vereinigungen sind im ZivR alle Pers-Zusammenschlüsse zur Verfolgung eines ges zulässigen Zwecks. Diese sind (nur) tw rechtsfähig. Die mit dem Kreditzweitmarktförderungsges v 22.12.2023 (BGBl I 2023 Nr 411) geschaffene Legaldefinition der "Personenvereinigung" in § 14a AO schränkt den Anwendungsbereich für stliche Zwecke – abw vom ZivR –...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 36 Der Begriff der ausländischen Familienstiftung erfährt mit Satz 1 i. V. m. Abs. 2 seine Legaldefinition. Es muss sich um einen Rechtsträger handeln, der als Stiftung qualifiziert (§ 15 Abs. 2 AStG) und weder über Sitz noch Geschäftsleitung im Inland verfügt, d. h. es muss ein nach ausländischem Recht gegründeter Rechtsträger sein, der im Inland nicht über einen Ort de...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.4.1 § 39 AO

Rz. 12 Die Anwendung des § 15 AStG setzt die Zurechnung der entsprechenden Wirtschaftsgüter bei der ausländischen Stiftung voraus, andernfalls erzielte eine andere Person, nämlich der wirtschaftliche Eigentümer, die entsprechenden Einkünfte. Im Rahmen des Übertragungsvertrages erfolgt die zivilrechtliche Übertragung des Stiftungsvermögens an die ausländische Stiftung. Zwar e...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.4 EU-Recht

Rz. 23 Die Zurechnungsbesteuerung sieht sich im Schrifttum[1] europarechtlicher Kritik ausgesetzt. Dieser ist aber seit dem JStG 2009 und der Einfügung von Abs. 6 und Abs. 7 weitgehend, wenn auch nicht vollständig der Boden entzogen.[2] Rz. 24 Der unionale Schutzbereich ist im Bereich der Kapitalverkehrsfreizügigkeit (Art. 63 AEUV im Hinblick auf die Übertragung des Vermögens...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.3 KStG

Rz. 10 § 15 AStG setzt das Bestehen eines als Körperschaftsteuersubjekt verfassten Rechtsträgers voraus, der bei Erzielen inländischer Einkünfte selbst beschränkt steuerpflichtig wäre (§ 2 Nr. 1 KStG). Andernfalls stellte sich auch nicht das Erfordernis der Zurechnungsbesteuerung. Beide Vorschriften (§ 15 AStG sowie § 2 Nr. 1 KStG) sind somit parallel und losgelöst voneinand...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Allgemeines: Jurkat, Der Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984; GmbHR 1985, 86; Streck, Zwischenbil der Rechtsentwicklung nach dem Geprägebeschl des GrS, DStR 1986, 3; Schulze zur Wiesche, Die Stiftung & Co KG– eine attraktive Unternehmensform; WPg 1988, 128; Becker, Die stliche Anerkennung einer jur Pers, IWB F 10 Gr 2, 733; Kopp, Religionsgemeinschaften als wirtsch Vereine iSv § ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.5.4 Verhältnis zu 15 AStG

Rz. 141 Bisher stellte sich die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen § 7 AStG a. F. (vor ATAD-UmsG) und § 15 AStG nicht. Die Erfassung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung scheiterte in der Vergangenheit an der fehlenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Eine Stiftung verfügt über keine Mitglieder oder Gesellschafter, d. h. die Stiftung gehört sich selbst. Die Begün...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.1.1 Stifter

Rz. 31 Die Stiftereigenschaft ist funktional, d. h. steuerlich zu verstehen und nicht unter Verengung auf die ursprüngliche Errichtung der Stiftung. Somit ist als Stifter nicht nur die Person zu verstehen, für deren Rechnung das Stiftungsgeschäft abgeschlossen worden ist, sondern auch solche, die in der Art des Stifters Vermögen auf die Stiftung überträgt, bzw. der das Stift...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.8 Erfassung von Zwischeneinkünften (§ 15 Abs. 9 AStG)

Rz. 85 Absatz 9 zielt auf die Umgehung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung durch Zwischenschaltung einer Stiftung ab. Die Vorschrift erweitert daher den Umfang der Einkünfte, die dem Zurechnungsadressat zugerechnet werden, um die Einkünfte, die bei der ausländischen Stiftung als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen sind. Rz. 86 Erläuterung: Die natürliche Person (a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 15 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Der pers Anwendungsbereich des § 28 KStG ist weitgehend mit dem des § 27 KStG (dazu s § 27 KStG Tz 29) deckungsgleich, dh die Vorschrift betrifft zunächst alle Kö und Pers-Vereinigungen, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 oder 10 EStG gewähren können. Das sind insbes die AG, SE, GmbH und die KGaA. Da § 28 KStG jedoch das Vorhandensein ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 62 Für die Annahme einer Unternehmensstiftung bedarf es weiterhin eines bestimmten Personenkreises, der bezugs- und anfallsberechtigt ist. Hierunter fallen abschließend der Stifter, ferner Gesellschafter und Mitglieder, abhängige Gesellschaften, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte sowie deren Angehörigen, wobei sich die Angehörigeneigenschaft auf sämtliche vorge...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.1.2 Bezugs- und Anfallsberechtigter

Rz. 32 Besteht kein unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter, kommt es subsidiär auf die Bezugs- oder Anfallsberechtigten an. Zwischen den Bezugs- und Anfallsberechtigten besteht keine ausdrückliche Rangfolge.[1] Bezugsberechtigung meint die mögliche Begünstigung durch die Satzung, der Familienstiftung und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung bes...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.2 Bezugsberechtigte als zweitrangige Zurechnungssubjekte

Rz. 51 Erfolgt bei einer durch eine Person gegründeten Stiftung keine Zurechnung beim Stifter (sei es, weil er nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder verstorben ist), erfolgt eine Zurechnung bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- und Anteilsberechtigten. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 AStG nimmt keine Einschränkung auf den Familienkreis vor. Die Wortlautauslegung ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.2 EStG

Rz. 8 Die einkommensteuerliche Erfassung durch das EStG erfolgt subsidiär zu der des AStG, dies folgt aus § 15 Abs. 11 AStG, der den Vorrang der Zurechnungsbesteuerung anordnet. Unterbleibt diese, kommen einkommensteuerlich § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 sowie § 22 Nr. 1 und Nr. 3 EStG in Betracht: Grundsätzlich stellen Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung an einen Destinatär...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Ausländische Familienstiftungen und Trusts

Tz. 100 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Ausl Familienstiftungen (Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausl) idS sind Stiftungen, bei denen der inl Stifter seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu Bezugs- oder Anfallsberechtigten macht. Beträgt diese Bezugs- oder Anfallsberechtigung mehr als die Hälfte, sind das Vermögen und die Eink der Stiftung dem unbeschr stpfl inl St...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.4.1.5 Zurechnung bei Beteiligung der Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft

Rz. 1211 Ist die ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, so stellt sich die Frage, wer an dem Feststellungsverfahren bei der inländischen Personengesellschaft zu beteiligen ist. Die Familienstiftung ist nur dann am Feststellungsverfahren der inländischen Personengesellschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beteiligt, wenn sie ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.5 Keine Gewährung von DBA-Vorteilen bei fiktivem Direktbezug

Rz. 57 Soweit im Schrifttum[1] die Auffassung vertreten wird, eine Zurechnung könne im Hinblick auf eine fiktive Anwendung des DBA Deutschland mit dem Quellenstaat der Einkünfte der Stiftung, der Zurechnung entgegenstehen (insb. im Fall von im Ausland mit DBA-Freistellung belegenen Grundvermögens bei Vermietungseinkünften bzw. Betriebsstätteneinkünften bei einer gewerblichen...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.1.1 §§ 7 ff. AStG

Rz. 5 § 15 AStG durchbricht im Ergebnis – wie die Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7–14 AStG – die Abschirmwirkung ausländischer Stiftungen und vergleichbarer Körperschaften.[1] Konzeptionell unterscheidet sich die Zurechnungsbesteuerung durch die Zurechnung von Einkünften (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG), wohingegen die Hinzurechnungsbesteuerung die Ausschüttung der Gewinne als...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 2.1.3 Ausländische Gesellschaft

Rz. 286 Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt weiterhin voraus, dass das Hinzurechnungssubjekt (im Regelfall der unbeschränkt Steuerpflichtige) eine ausländische Gesellschaft beherrscht. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG enthält eine Legaldefinition der ausländischen Gesellschaft. Eine ausländische Gesellschaft ist "eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1.2 Körperschaftsteuerpflicht vor Erlangung der Rechtsfähigkeit

Tz. 104 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Unstreitig ist, wie in Tz 103 ausgeführt, dass die StPflicht spätestens mit Beginn der Rechtsfähigkeit einsetzt. Ein KSt-Subjekt kann jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, dh quasi im pränatalen Stadium des Rechtsgebildes, vorliegen. Die Rspr unterscheidet hier im Wes zwischen zwei Phasen, der sog Vorgründungsgesellschaft und der sog ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2 Unternehmensstiftungen (§ 15 Abs. 3 AStG)

Rz. 59 Absatz 3 erweitert den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 AStG. Als Unternehmensstiftungen gelten ausländische Stiftungen, wenn entweder ein Unternehmensbezug bei einer natürlichen Person besteht oder eine Körperschaft eine ausländische Stiftung gründet und jeweils zusätzlich ein bestimmter Personenkreis bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Während die unbeschr...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.3 Gleichstellung sonstiger Vermögen und Vereinigungen (§ 15 Abs. 4 AStG)

Rz. 66 Das Steuerrecht stellt auf den wirtschaftlichen Ist-Zustand und nicht auf die Bezeichnung eines Vorganges ab.[1] Folglich kann der Anwendungsbereich des § 15 AStG sich nicht nur auf solche Rechtsgebilde beschränken, die in ihrer Rechtsordnung als Stiftung bezeichnet werden. Der Abs. 4 stellt die Anwendung auf andere Körperschaftsteuersubjekte (sonstige Zweckvermögen, ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 15 AStG statuiert – unter Fortführung des Regelungsgedankens der früheren Steueramnestie-Verordnung vom 23.8.1931[1] und sodann des § 12 StAnpG vom 16.10.1934[2] – die Zurechnungsbesteuerung. Die nunmehrige Vorschrift übernimmt – so die Gesetzesbegründung – "diese in der Praxis (§ 12 StAnpG) bewährte Regelung".[3] Auch der BFH[4] zieht in seiner Rechtsprechung die fr...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.6 Einkünfteermittlung (§ 15 Abs. 7 AStG)

Rz. 77 Die Einkünfteermittlung für Zwecke des § 15 Abs. 7 AStG (und sodann der Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG) ist von der möglichen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Familienstiftung im Inland (§ 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 EStG) streng zu trennen, beide Ermittlungen laufen parallel zueinander. Für Zwecke des § 15 AStG bleibt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.4 Parallele Besteuerung der ausländischen Familienstiftung

Rz. 56 Die Zurechnungsbesteuerung bei den betroffenen Personen lässt die gleichzeitig bestehende Steuerpflicht der Stiftung (ggf. auch beschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland) unberührt. Eine etwaige Doppelbesteuerung wird durch Abs. 5 (vgl. Rz. 67) vermieden.mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.7 Zuordnung der Einkunftsart (§ 15 Abs. 8 AStG)

Rz. 82 Der Abs. 8 ordnet eine Quasi-Transparenz[1] der ausländischen Stiftung an. Es handelt sich nicht um eine vollständige, sondern nur um eine angenäherte Transparenz, da die zuzurechnenden Einkünfte der Stiftung beim Zurechnungsempfänger Kapitaleinkünfte, nämlich solche i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (§ 15 Abs. 8 S. 1 AStG) darstellen. Dies gilt entgegen dem Wortlaut so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6 Übersicht über die wichtigsten ausländischen Gesellschaftsformen

Tz. 93 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Zu Bsp hinsichtlich der Einordnung von ausl Gesellschaftsformen nach dem abstrakten Rechtstypenvergleich, s Schreiben des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 und s Anlage 2 zu § 43b EStG.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.3 Nicht rechtsfähige Anstalten

Tz. 49 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Für die Abgrenzung nicht rechtsfähiger Anstalten von nicht rechtsfähigen Stiftungen gelten im Wes die gleichen Kriterien wie bei den entspr rechtsfähigen Institutionen (s Tz 43). Bei nicht rechtsfähigen Anstalten handelt es sich um eigenständige organisatorische Gebilde, die – ohne rechtsfähig zu sein – einen bestimmten Zweck verfolgen. Im Ge...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.1 Stifter als vorrangiges Zurechnungssubjekt

Rz. 49 Die Einkünfte der Familienstiftung werden nur bei unbeschränkt Stpfl. zugerechnet.[1] Für die Höhe des zuzurechnenden Anteils der Einkünfte der Stiftungen besteht folgende Rangfolge: Solange ein Stifter unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind diesem sämtliche Einkünfte zuzurechnen.[2] Liegen mehrere unbeschränkt steuerpflichtige Stifter vor, ist auf das Verhältnis des ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Sitz

Tz. 23 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse hat nach § 11 AO ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 553). Während die Geschäftsleitung (s Tz 22) auf den Ort der tats Leitung des Unternehmens abstellt (Ist-Zustand), be...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.4.1.2.1 Allgemeines

Rz. 1120 Im Zurechnungsbescheid sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 15 AStG gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Auch für Zwecke der Anwendung des § 15 AStG wird festgestellt, ob, was, wem und wann zugerechnet wird. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 18 Abs. 1 S. 1 AStG.[1] Im Einzelnen werden insbesondere folgende Besteuerungsgrundlagen im Zu...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 2.1.1.3 Steuerpflichtige

Rz. 56 Der Begriff der Stpfl. ergibt sich grundsätzlich aus § 33 AO. Allerdings ist im Hinblick auf die von § 17 Abs. 1 S. 1 AStG in Bezug genommenen Normen eine Einschränkung dahin gehend zu machen, dass nur Stpfl. in den Anwendungsbereich fallen, die potenziell von der Auskunftserteilung betroffen sind, d. h. denen die steuerpflichtigen Einkünfte nach §§ 5, 7–15 AStG zuzur...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 Die Norm richtet sich in persönlicher Hinsicht zunächst allgemein an die Stpfl. Dies ist dahingehend zu konkretisieren, dass zur Aufklärung die an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Stpfl. verpflichtet sind. Eine Definition der Stpfl. findet sich in § 33 AO, wonach auch Haftungsschuldner inbegriffen sind. Erfasst werden grundsätzlich Steuersubjekte, die dem ES...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.4 Steueranrechnung (§ 15 Abs. 5 AStG)

Rz. 67 Die Vermeidung einer doppelten Besteuerung der Einkünfte auf Ebene der ausländischen Familienstiftung sowie des inländischen Stifters bzw. Bezugs- sowie Anfallsberechtigten erfolgt durch Anrechnung der entsprechenden Steuern auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.[1] Aus dem Verweis auf den § 34c Abs. 1 und den § 26 Abs. 1 und 2 S. 1 KStG folgt ein eingeschränktes...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.5.7 Verhältnis zu § 15 AStG

Rz. 80 § 11 AStG ist im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung i. S. d. § 15 AStG nicht anwendbar. § 15 Abs. 11 AStG sieht für (tatsächliche) Zuwendungen seitens der Familienstiftung an Personen i. S. d. § 15 Abs. 1 AStG einen eigenen Mechanismus der Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Die tatsächlichen Zuwendungen unterliegen bei den benannten Personen nicht der Besteuerung, s...mehr