Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung

Rz. 64 Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 (zur AO) bezeichneten Festlegungen enthalten.[1] Diese Anlage 1 enthält eine Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Bet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Rz. 23 Wegen des Bezugs auf die §§ 51 – 68 AO gilt die Steuerermäßigung nur für die in § 51 AO definierten Körperschaften. Danach sind unter Körperschaften die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten dabei nicht als selbstständige Steuersubjekte.[1] Rz. 24 Zu de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Rz. 1 Die umfassende Steuervergünstigung für alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen ist ähnlichen Vorschriften in anderen Steuergesetzen nachgebildet.[1] Sie hat auch im früheren Umsatzsteuerrecht bereits Vorläufer gehabt. So waren z. B. nach § 3 UStG 1918[2] die Umsätze von "Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützige und wohltätige sind, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Übertragung und Einbringung... / VI. Übersicht zur Nachversteuerung oder Transfer ab VZ 2024

Nach den Ergänzungen durch das Wachstumschancengesetz stellen sich die Auswirkungen betrieblicher Umstrukturierungen auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag ab dem VZ 2024 wie folgt dar:mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Übertragung und Einbringung... / 2. Unentgeltliche Übertragung auf Körperschaften

Der Transfer eines nachversteuerungspflichtigen Betrags bei der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen ist nur bei natürlichen Personen (oder Personengesellschaften, an denen nur natürliche Personen vermögensmäßig beteiligt sind) als Rechtsnachfolger möglich. Dagegen führt eine unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung auf ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 2.6 Ausschluss von Interessenkonflikten

Rz. 13 Abs. 5 Satz 1 verbietet Vorstandsmitgliedern die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat hat nach § 373 Abs. 1 den Vorstand zu überwachen, während dem Vorstand die Leitung und Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit übertragen ist. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine klare Trennung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Verwaltung und der Selb...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 370 Beteil... / 2.2 Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften

Rz. 9 Die Ermächtigung durch die Vorschrift zielt darauf ab, durch die Gründung von Gesellschaften oder die Beteiligung an einer Gesellschaft insbesondere fiskalische Aufgaben auf der Grundlage privatrechtlicher Vorschriften zu lösen, ohne an die für das öffentlich-rechtliche Handeln geltenden besonderen Bestimmungen gebunden zu sein. Rz. 10 Auf die Rechtsform einer in Betrac...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neues zur Gemeinnützigkeit,... / I. Einleitung

Dieser Beitrag setzt die Betrachtung der laufenden Veränderungen im Gemeinnützigkeitsrecht fort, vgl. Gallus, ErbStB 2022, 23. Der Gesetzgeber ist gehalten, notwendige Neuerungen voranzutreiben. Diese Notwendigkeit ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus den Vorgaben auf europäischer Ebene und der BFH-Rspr. Leider ist zu konstatieren, dass der Gesetzgeber bislang i.Erg. weit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neues zur Gemeinnützigkeit,... / [Ohne Titel]

Yvonne Gallus, RAin[*] Der Gesetzgeber ist bisher der Notwendigkeit Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht voranzutreiben, die sich in rechtlicher Hinsicht aus den Vorgaben auf europäischer Ebene und der BFH-Rspr. ergeben, nicht umfassend nachgekommen. Insbesondere steht die Ampel-Koalition noch im Wort aufgrund ihres Koalitionsvertrags aus dem Jahr 2021, der Änderungen im Geme...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.3 Ausnahmen vom Einkommensbegriff

Rz. 40 Abs. 1 stellt klar, dass Leistungen nach SGB XII oder die Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XIV nicht zum Einkommen gehören. Durch das Außerkrafttreten des BVG und das Inkratfttreten des SGB XIV durch das Gesetz zur Regelung des Soz...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / VII. Pflichtteilsgeltendmachung gegenüber einer in Gründung befindlichen Stiftung

Rz. 112 Errichtet der Erblasser lebzeitig eine Stiftung und stattet diese mit seinem Vermögen aus, liegt mangels Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit keine Schenkung vor. Die Vorschriften zur Pflichtteilsergänzung sind in diesen Fällen jedoch analog anzuwenden.[209] Unentgeltliche Zuwendungen an eine Stiftung unterliegen nach der Entscheidung des BGH[210] unstreitig ebenf...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / e) Sonstiges (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, dauernde Last etc., Stiftungen)

Rz. 189 Unbefriedigend ist die BGH-Rechtsprechung zum Genussverzicht auch, wenn Übertragungen gegen Versorgungsleistungen oder dauernde Lasten (= im Gegensatz zur Leibrente regelmäßige, aber grundsätzlich vom jeweiligen Ertrag des Übertragungsgegenstandes abhängige Zahlung) zu beurteilen sind. Wird etwa Unternehmensvermögen (nur dieses kann seit dem 1.1.2008 steuerbegünstigt...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / gg) Stiftungen

Rz. 91 Die Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen und die damit erfolgende Vermögensdotierung unterliegt unstrittig dem ordentlichen Pflichtteil. Bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (§ 81 BGB) erfolgt die Vermögenszuwendung aufgrund des Ausstattungsversprechens, die jedoch nur eine einseitige Willenserklärung ist,[297] so dass es an sich an de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Beispiele für Personengesellschaften ohne gewerbliche Prägung:

Rz. 962 OHG oder GbR aus Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen. Dagegen liegt die gewerbliche Prägung unzweifelhaft vor, wenn sämtliche Gesellschafter der OHG oder GbR Kapitalgesellschaften sind.[1] KG, wenn persönlich haftende Gesellschafter neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen sind. KG, wenn die Kapitalgesellschaft als einzige persönlich haftende Ges...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / B. Fazit

Die gGmbH eignet sich zweifellos als Gestaltungsmittel für die Nachfolgeplanung und stellt eine ernsthafte Alternative zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung dar, wobei die Wahl des richtigen Rechtsträgers stets abhängig von den kurz- und langfristigen Vorstellungen des "Stifters" ist. Ungeachtet der Möglichkeit, die gGmbH der Stiftung durch entsprechende satzungsmäßige...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Die Hochzahl in den Fußnoten einer Kommentierung bezeichnet die Auflage.mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Schenkung

Rz. 220 Berücksichtigungsfähig sind nur Schenkungen, die keine Pflicht- und Anstandsschenkungen sind (§ 530 BGB).[622] Mehrere Schenkungen an den gleichen Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und nach § 2327 BGB insgesamt zu berücksichtigen.[623] § 2327 BGB soll auch analog angewandt werden können, wenn es sich um mittelbare Zuwendungen des Erb...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vergütungen (allgemeine Ausführungen)

Tz. 13 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) fordert, dass kein Sportler des Vereins (Sportler brauchen keine Mitglieder des Vereins zu sein) an den sportlichen Veranstaltungen teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken vom Ve...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sporthilfe-Fördervereine

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Ein Sporthilfe-Förderverein kann nur dann als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn er seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offen zu legenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen, keine Mittel an Sportler vergibt, die ausreichende ande...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / Literaturtipps

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsatz; Vorbemerkung zum Abschmelzmodell

Rz. 158 Schenkungen bleiben unberücksichtigt (zur Ausnahme siehe Rdn 192 ff.), d.h. sie sind nicht ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Es handelt sich bei dieser Zeitschranke um eine Ausschlussfrist,[443] die im Prozess von Amts wegen zu beachten ist. Mit dem Ges...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kollisionsrechtliche Behandlung des Trusts

Rz. 234 In Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO werden die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Pflichtteile unterliegen aber gem. Art. 23 lit. h EuErbVO dem Erbstatut. Daher dürfte sich unter der Erbrechtsverordnung an der vorgenannten Problemlage und der bisherigen Lösung wenig ändern. Rz. 235 Für das a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermittlung des Anteilswerts

Rz. 1727 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1b Satz 1 BewG bestimmt sich der gemeine Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft "nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag." Der so ermittelte Beteiligungswert wird dem Umstand gerecht, dass sich d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer

Rz. 911 [Autor/Stand] § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG setzt des Weiteren voraus, dass "ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (...)." Rz. 912 [Autor/Stand] Eine gewerbliche Prägung der Personengesellschaft ist deshalb nicht gegeben...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Steuerfreie Einnahmen

Tz. 52 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 § 3 EStG (Anhang 10) ist teilweise auch bei den körperschaftsteuerpflichtigen Personen anzuwenden. Bei Vereinen bleiben z. B. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsergänzung

Rz. 220 Schenkungen unterliegen ohne zeitliche Beschränkung gem. Art. 555 C.C. subsidiär zu den testamentarischen Verfügungen der Herabsetzung. Der Schenkungsbegriff (donazioni) wird dabei über die vertragliche Schenkung hinaus auch auf die "atypischen Schenkungen" erstreckt (liberalità i.S.v. Art. 809 C.C.).[277] Maßgeblich für das Vorliegen einer Schenkung ist nicht die äu...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / (a) Abstellen auf den Erben?

Rz. 241 Das gilt auch für das mögliche Abstellen auf den konkreten Erben und seine individuellen Besteuerungsmerkmale, da in diesem Fall der Erblasser durch die Auswahl des/der Erben mittelbar die Höhe des Pflichtteils beeinflussen könnte.[687] Vergleichsweise einfach zu lösen sind dessen ungeachtet diejenigen Fälle, in denen der die fiktive/latente Einkommensteuer auslösend...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 576 Die testamentarische Erbfolge ist in den USA praktisch und gesetzlich[566] die Regel. Grund dafür mag der weite Umfang der Testierfreiheit sein, den das Recht der common law-Staaten gewährt. Ordentliche Testamentsform ist das schriftlich abgefasste, von dem Testator in Gegenwart von mindestens zwei[567] Zeugen sowie anschließend von den Zeugen unterschriebene Testame...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / 2. Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB

Dessen ungeachtet beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB jedenfalls mit der Leistung der Einlage, sodass Pflichtteilsergänzungsansprüche spätestens nach dem Ablauf von zehn Jahren vollumfänglich ausgeschlossen wären.[37] Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt zu laufen, wenn der Vermögensgegenstand die Sphäre des Schenkers verlassen hat. Der Erblasser muss einen Zustan...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsergänzung

Rz. 406 Die Ausgleichung (Art. 626 ZGB) findet auch im Rahmen der Noterbfolge statt. Unentgeltliche Zuwendungen auf Anrechnung auf den Erbteil, Ausstattungen etc. unterliegen gem. Art. 527 Nr. 1 ZGB darüber hinaus der Herabsetzung, "wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind". Die in der Schweiz überwiegende Ansicht legt die Bestimmung dahingehend aus, dass die Herabse...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 195 Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen muss der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich selbst darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört und dass es sich um eine (zumindest gemischte) Schenkung handelt,[575] also dass der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Hierzu steht ihm ein Auskunfts-...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / ff) Kapitalgesellschaften

Rz. 88 Grundsätzlich unterliegen Anteile an Kapitalgesellschaften keiner Sondererbfolge. Diese Anteile fallen zunächst ohne Besonderheiten nach §§ 1922 ff. BGB in den Nachlass. Sie sind damit bereits für den ordentlichen Pflichtteil zu berücksichtigen. Selbst wenn in der Satzung der Kapitalgesellschaft eine qualifizierte Nachfolgeklausel, kombiniert mit einem Einziehungs- od...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Crezelius, Gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG, JbFStR 2018/19, 494; P. Fischer, Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, Anm. zu BFH v. 19.1.2017 – IV R 10/14, jurisPR-SteuerR 27/2017 Anm. 2; Geck, Die gewerblich geprägte Einheitspersonengesellschaft in der Nachfolgeberatung, ZEV 2018, 19; Leuthe, D...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / Literaturtipps

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1786 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Unter diese Vorschrift fallen insb. Konsumvereine, Rabattsparvereine, Hausbesitzer- u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 1 [Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer ab 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. hierzu Vor § 95 BewG Rz. 28) und die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 abgeschafft wurde,[2] hat § 97 BewG Bedeutung nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine (turnusmäßige) Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist dadurch entfallen. Eine Feststellung des Werts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. § 97 Abs. 2 BewG

Rz. 91 [Autor/Stand] § 97 Abs. 2 BewG erfasst als Betriebsvermögen auch alle Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit diese einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft diene...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 268 Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind auch nach dem neuen Erbrecht unzulässig. Inhaltlich kann der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Errichtung von Stiftungen anordnen sowie Testamentsvollstrecker einsetzen. Rz. 269 Der Erblasser erhä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Arnoldt, Gemeinnützigkeit von Vereinen und Beteiligungen an Gesellschaften, DStR 2005, 581; Hartrott, Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung, FR 2008, 1095; Märtens, Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft, Anm. zu BFH v. 29.11.2017 – I R 83/15, jurisPR-SteuerR 28/2018 Anm. 5; Meßbacher-Hönsch, Erbschaftsteuerrechtl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Volkshochschulen

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Volkshochschulen sind Einrichtungen, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen (Abschn. 4.22.1 UStAE). Sie sind Einrichtungen, die in Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Seminaren, Vorträgen, Exkursionen und Filmvorführungen den allgemeinen Bildungsbedürfnissen der Hörer (der Allgemeinhe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Fristbeginn

Rz. 165 Der Wechsel vom Alles-oder-Nichts-Prinzip zum Abschmelzmodell hat jedoch nichts an der umstrittenen Frage geändert, wie das Tatbestandsmerkmal "Leistung" ausgelegt werden muss. Ist für den Fristbeginn auf den Leistungserfolg, die Leistungshandlung, einen Zeitpunkt dazwischen oder aber auf andere, mehr an einer wirtschaftlichen Betrachtung ausgerichtete Kriterien abzu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 531 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, bei Fehlen von Abkömmlingen die Eltern, und der Ehegatte des Erblassers. Die Familienangehörigen des Erblassers erhalten zunächst aus dem Nachlass den Unterhalt für drei Monate nach Eintritt des Erbfalls.[529] Der Pflichtteil ist echtes Erbrecht. Er ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsergänzung

Rz. 307 Schenkungen des Erblassers werden gem. §§ 781 ff. ABGB dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet, soweit dies die Pflichtteilsberechtigten beantragen (Schenkungspflichtteil). Dabei gelten für die Frist unterschiedliche Regelungen. Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person werden dem Nachlass ohne eine zeitliche Befristung zugerechnet, § 783 AB...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Pflichtteile im ausländischen Erbrecht

Rz. 1 Nur wenige Rechtsordnungen gewähren eine absolute Testierfreiheit, ohne dass bestimmten Angehörigen zwingende Rechte irgendeiner Art gegen den Nachlass zukommen.[1] In kaum einem anderen Rechtsgebiet schlagen sich traditionell und kulturell bedingte politisch-gesellschaftliche Grundanschauungen und ihre Änderungen so deutlich nieder wie im Pflichtteilsrecht. Das gilt z...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Sofern feststeht, dass rechtsfähige (eingetragene) oder nichtrechtsfähige (nicht eingetragene) Verbände/Vereine wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke die Vorteile der Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können, wird von Seiten der Finanzämter das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen), welches der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. In Betracht kommende Rechtsgebilde

Rz. 1805 [Autor/Stand] Zu den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts zählen vor allem die rechtsfähigen Vereine (§ 21 ff. BGB), die rechtsfähigen Stiftungen (§ 80 ff. BGB) und die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehören auch Vereine usw., die nach früherem Landesrecht ihre Rechtsfähigkeit erlangt haben. Rz. 1806 [Autor/Stand] Zweckvermögen sind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 21. Norwegen

Rz. 279 Die EuErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird seit Inkrafttreten des neuen Erbgesetzes am 1.1.2021 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft, Art. 78 ErbG.[330] Rückverweisungen werden aus norwegischer Sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für das Königreich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / Literaturtipps

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Beitrag aus der verein wissen
Vereinszuschüsse – worauf i... / 1.3 Verbuchung von erhaltenen echten Zuschüssen

Würde aber der Verein von sich aus dazu übergehen, einen Teil des Holzes zu verkaufen und das Geld etwa für die Renovierung der Vereinsgaststätte zu verwenden oder aber auch mögliche, vorher gemachte Auflagen der Gemeinde zu erfüllen, für die Holzüberlassung bestimmte Sportangebote auf Dauer dann für die Kinder in der Schule im Sportheim o. Ä. zur Verfügung zu stellen, kann ...mehr