Rz. 23
Wegen des Bezugs auf die §§ 51 – 68 AO gilt die Steuerermäßigung nur für die in § 51 AO definierten Körperschaften. Danach sind unter Körperschaften die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten dabei nicht als selbstständige Steuersubjekte.
Rz. 24
Zu den Körperschaften gehören ferner auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art, nicht aber die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche. Es ist nicht erforderlich, dass der gesamte unternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Zwecken dient.
Rz. 25
Zusammengenommen können daher folgende Körperschaften zum Kreis der steuerbegünstigten Unternehmer gehören:
- Kapitalgesellschaften,
- Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften,
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Rz. 26
Wegen des Bezugs auf die Abgabenordnung bzw. das KStG gehören natürliche Personen und Personenvereinigungen, die nicht unter das KStG fallen, nicht zu dem Kreis der begünstigten Unternehmer.
Rz. 27
Ausgehend von dem Gedanken, dass das Spenden- bzw. Gemeinnützigkeitsrecht nur die Förderung inländischer Körperschaften und sonstiger Einrichtungen vorsieht, ist davon auszugehen, dass nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, also Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, unter die Umsatzsteuerermäßigu...