Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Testamentsvollstreckerv... / 2. Zurückhaltung der Banken und Sparkassen

Rz. 5 Obwohl Banken grundsätzlich einen leichteren Zugang zu potenziellen Abnehmern der Dienstleistung haben als Rechts- und Steuerberater, kann von der befürchteten Dominanz der Kreditinstitute auf dem Testamentsvollstreckungsmarkt auch Jahre nach der BGH-Entscheidung keine Rede sein.[4] Dies dürfte mehrere Gründe haben. Rz. 6 An erster Stelle steht eine strategische Überleg...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltung vo... / 3.5 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

§ 3 a Abs. 2 ArbStättV verlangt von Arbeitgebern, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, und zwar bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehör...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltung vo... / 3.2 Barrierefreie Gestaltung nach dem BGG

Das BGG hat u. a. wegen der Verknüpfung der Worte behindert und gerecht in einem Wort und den damit verbundenen möglichen Assoziationen von dem Begriff "behindertengerecht" Abstand genommen und die Barrierefreiheit eingeführt. Es hat bei der Definition der Barrierefreiheit einen modernen Ansatz gewählt, der über den rein baulichen Aspekt hinausgeht. Wichtig Barrierefreiheit b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: Der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.15 Schenkungen (Zeilen 115 bis 123)

In den Zeilen 115 bis 123 sind vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen einzutragen. Anzugeben sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen, bei denen der Wert den Wert der Gegenleistung übersteigt. Ferner sind auch die Schenkungen anzugeben, die bisher noch nicht angezeigt worden sind. Wird die Angabe unterlassen, kann dies ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Spannungsverhältnis zwischen Nutzern und Urhebern

Rz. 399 Zwischen Nutzern und Urhebern besteht insofern ein Spannungsverhältnis, als der Urheber ein Interesse an der optimalen Verwertung seiner Werke hat, der Veranstalter aber (als Mittler zu den Nutzern) nicht jede Erlaubnis zur Aufführung einzeln abrufen kann. In der Masse der Veranstaltungen wird es um die Wahrnehmung kleiner Rechte gehen, die von der GEMA verwaltet wer...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Steuerrecht

Rz. 59 Schließlich knüpft das Steuerrecht an die Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe auf unterschiedlichsten Gebieten rechtliche Konsequenzen.[103] Mit der Beurteilung als Gewerbe geht die Erhebung von Gewerbesteuern einher (§ 2 Abs. 1 GewStG), die bei künstlerischer Tätigkeit nicht anfällt. Für den Bereich der Einkommensteuer ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG deshalb von Bed...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sponsoring - auch umsatzste... / Zusammenfassung

In Deutschland sind über 20 Mio. Menschen in Vereinen organisiert. Viele weitere engagieren sich in anderen gemeinnützigen Organisationen, wie z. B. Stiftungen. Vereine und andere gemeinnützige Organisationen prägen daher auch heute noch wesentlich unsere Gesellschaft und haben eine breite Wahrnehmung weit über die Zahl ihrer Mitglieder hinaus. Viele Unternehmer nutzen diese...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 69 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPVG NW § 69 LPVG-NW entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: Die Personalvertretung kann sich innerhalb von 2 Wochen äußern. Einwendungen sind mit Gründen mitzuteilen, wobei die Schriftform nicht vorgeschrieben ist. Soweit die Dienststelle sich de...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 HPVG Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 ff BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 72 Abs. 2 HPVG Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung in § 81 Abs. 2 S. 3 BPersVG besteht keine Regelung, wonach der Beschäftigte ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 BayPVG Art. 72 BayPVG regelt wie bisher § 72 BPersVG a. F. das Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens. Insoweit wird auf die Kommentierung zu §§ 81 und 82 BPersVG verwiesen. Es bestehende folgende Abweichungen: Art. 72 Abs. 1 BayPVG Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend greift das Mitwirkungsverfahren auch bei Maßnahmen, die nur al...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 74 Abs. 1, 2, 3, 4 SPersVG – Verfahren bei der Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 74 Abs. 1 SPersVG Abs. 1 entspricht in den Absätzen 1 und 2 der bundesrechtlichen Regelung. Abweichend hiervon beträgt die Äußerungsfrist 2 Wochen. § ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vermögenszuführungen bei Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO)

Tz. 73 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Nach § 62 Abs. 4 AO (Anhang 1b) wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt. Sch...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Zuführungen zu Stiftungen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren

Tz. 11 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO (Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen/Spenden und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen ni...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Die gesellschaftlichen Konf... / 6 Wertigkeit sozialer Berufe – Gesellschaftliche Maßstäbe im Wandel

Betrachtet man die Vergütungsstrukturen in sozialen Berufen, wird schnell klar, dass man sich nicht des Geldes wegen für diese Karriere entscheidet. Wer möglichst viel verdienen möchte, sollte sich anderen Berufssparten zuwenden, etwa dem verarbeitenden Gewerbe oder dem Banken- oder Versicherungswesen. Um Zahlen sprechen zu lassen: Der durchschnittliche Arbeitnehmer im Sozial...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsorganisation / 1.3 Agiles Personal

Agiles Arbeiten erfordert bedürfnisorientiertes und situatives Arbeiten. Das gilt sowohl für das Arbeitsaufkommen selbst als auch für die entsprechenden Fähigkeiten, die zur Erledigung eines bestimmten Auftrags vonnöten sind. Um diesem Anspruch einer ›elastischen Nachfrage‹ gerecht zu werden, verwenden Firmen neben fest angestellten Mitarbeitern immer häufiger auch andere Mo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Steuerbefreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) steuerbefreit. Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gegeben sein: die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnützi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / X. Rücklagennachweis mit Erläuterungen

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausblick New Pay: Wofür arb... / 1 Gefühlte Ungerechtigkeit führt zu Demotivation

Beim Thema Vergütung hat sich der Eindruck gefestigt: Wir stehen mit New Pay noch am Anfang. Die porträtierten Unternehmen haben alle ein Störgefühl in der Organisation als Auslöser für New Pay erlebt. Wer die Formen der Zusammenarbeit verändert, wer Führung und Selbstverantwortung neu unter den Mitarbeitern verteilt, landet früher oder später bei der Frage: Passt unser Geha...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Die gesellschaftlichen Konf... / 4 Gender Pay Gap – Die Vielschichtigkeit geschlechtergerechter Entlohnung

Damit sind wir beim nächsten Reizthema in Sachen Geld angelangt: die ungleiche Entlohnung von Männern und Frauen. Interessanterweise verläuft der Graben nicht zwischen den Geschlechtern selbst. Wer genauer hinhört, erkennt vielmehr, dass es um Bewertungsmaßstäbe geht, mit denen die Diskutanten Lohngerechtigkeit definieren oder ungleiche Vergütung begründen. Der Gender Pay Gap...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Die gesellschaftlichen Konf... / 8 Gehaltstransparenz – Erwartungen und Mehrwert transparenter Vergütung

Welches Bild entsteht in Deinem Kopf, wenn Du an Gehaltstransparenz denkst? Der eine denkt vielleicht an das Entgelttransparenzgesetz. Die andere assoziiert damit hingegen sofort Gehaltslisten am schwarzen Brett. Egal welches Bild entsteht, es ist mit Emotionen verknüpft. Vor allem dann, wenn es sich auf das eigene Gehalt bezieht. Bereits am Anfang des Beitrags hatten wir übe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiler Arbeitsort / 2.6 Tarifvertrag Mobiles Arbeiten

Bis vor Kurzem ging es in Verhandlungen zwischen den Tarifparteien im Wesentlichen immer nur um Fragen und Themenstellungen rund um Lohnerhöhungen. Herkömmliche tarifliche Vergütungssysteme bezogen sich daher in der Regel hauptsächlich auf den Faktor Geld. Dies ändert sich gerade.[92] So hat sich in der Metall- und Elektroindustrie mit dem neuen Abschluss aus 2018 ein modern...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitszeit / 2.4.2 Agilität durch Tarifvertrag

Arbeitszeiten sind auch ein Kernelement in Tarifverträgen. Da hier dann ebenfalls zwingende Regelungen vorliegen, sind Unternehmen und Mitarbeiter, soweit der Tarifvertrag für sie gilt, daran gebunden. Das bedeutet, tarifliche Vorschriften zur Arbeitszeit sind verbindlich im Unternehmen zu beachten. Ausnahmen können sich aber ergeben, sofern in dem betreffenden Tarifvertrag ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Auftraggeber/Arbeitgeber

Tz. 13 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) genannten Personen erfolgt; dies sind: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Tz. 14 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Als juristische Personen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Tz. 39 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Bundesrat hat am 18.09.2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen beschlossen. Das Gesetz beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 840 EUR (bis zum 04.07.2021 720 EUR) ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Höhe der freien Rücklage

Tz. 39 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der freien Rücklage kann jährlich ein Drittel des Gesamt-Überschusses aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen zugeführt werden. Aus den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann die jährliche Zuführung mit 10 % der Überschüsse/Gewinne vorgenommen werden. Die Zuführung aus dem ideell...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 2.4 Vollstreckung von Geldforderungen (Abs. 2 Satz 1, 2)

Rz. 6 Wollen Behörden oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 66 SGB X) wegen Geldforderungen vollstrecken, gelten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) des Bundes bzw. der Länder. Der Vertrag ersetzt insoweit den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG. Fälligkeit und Mahnung gemäß dieser Vorschrift müssen vorliegen. Wollen pr...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.5 Aufhebung von Beschlüssen

Trotz der nach § 71 Abs. 4 HPVG vorgesehenen Bindungswirkung kann die oberste Dienstbehörde bei Entscheidungen die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl die Regierungsgewalt betreffen, eine Entscheidung durch die Landesregierung beantragen, § 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.1.2 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Rz. 28 Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sind. Im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie nicht mitgliedschaftlich organisiert. Zur Aufgabenerfüllung bündelt die Anstalt Sachmittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal in einer ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 4 Wohnungen (Abs. 2)

Rz. 23 Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind Wohnungen stets steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu steuerbegünstigten Zwecken (mit)benutzt werden (Rz. 12). Weder die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach der Wohnzweck kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuergesetzes ist, noch die Differenzierung zwischen Wohnungen und Wohnräumen verstößt gegen das G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.1 Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 24 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, denen in der Regel aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung eine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit zukommt. Ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft leitet sich mithin aus Bundes- oder Landesrecht ab. Liegt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.8 Dienstgrundstücke von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und jüdischen Kultusgemeinden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)

Rz. 84 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG wurde im Wege des Standortsicherungsgesetzes vom 13.9.1993[1] durch Aufspaltung der ursprünglichen gemeinsam für Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke geltenden Befreiungsvorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG in das Grundsteuergesetz eingefügt. Zu den historischen Beweggründen siehe Rz. 81. § 3 Abs. 1 Sa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 26 Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Gegensatz zu den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich organisiert ist. D.h., sie baut im wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen auf. Hauptarten der Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Gebiets-, Perso...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3 Grundbesitz für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 22 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist der Grundbesitz (§ 2 GrStG), der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Rz. 24) für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i. S. d. § 3 Abs. 2 und 3 GrStG (Rz. 36ff.) benutzt wird. Ausgenommen von der Steuerbefreiung ist Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden (Rz. 30) sowie von K...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 2 Steuerschuldner (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Die Zurechnung des Steuergegenstandes bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.1.1 Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)

Rz. 59 Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG als auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG begünstigte Rechtsträger. Auf die Darstellungen über die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG wird insoweit verwiesen (Rz. 24ff.). Mit der Neufassung des Grundsteuergesetz...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aus der Arbeit der standard... / 5 International Sustainable Standards Board (ISSB)

Die IFRS-Stiftung, das CO2 -Emissionsprojekt (Carbon Disclosure Project, CDP) und der Rat für Standards zu Umweltangaben (Climate Disclosure Standards Board, CDSB) haben die Überführung des CDSB in die IFRS-Stiftung abgeschlossen. Die Ressourcen des CDSB werden auf die IFRS-Stiftung übertragen und stellen geistiges Eigentum und technische Vermögenswerte dar, die den ISSB unte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Läuft der Vorwegabschlag fü... / 2. Voraussetzungen

Der Vorwegabschlag für Familienunternehmen ist an kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden. Diese sind durch die Entnahme- (ggf. auch Ausschüttungs-), Verfügungs- und Abfindungsbeschränkung in § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1–3 ErbStG abschließend aufgezählt. Die genannten Voraussetzungen müssen dabei zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach Entstehung der Steuer i.S.d. § 9 Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Erstes Missbrauchsindiz: Fehlende persönliche Entlastungsberechtigung (Satz 1 Nr. 1)

a) Systematik Rz. 167 [Autor/Stand] Regelungssystematik. Die Nr. 1 statuiert das erste Missbrauchsindiz. Nach der Gesetzeskonzeption soll ein Indiz für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sein, wenn den an der Körperschaft Beteiligten oder durch diese begünstigten Personen der geltend gemachte Entlastungsanspruch nicht zustände, wenn sie (fiktiv) die abzugsteuerpflichtig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen (Abs. 11)

Rz. 315 [Autor/Stand] Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt der Erb...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.1 Beteiligungsfähige Arbeitgeber

An der VBL sind als Träger der Anstalt vor allem der Bund und die Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlands und Hamburgs) beteiligt. Auch die neuen Bundesländer sind mit Wirkung zum 1.1.1997 der VBL beigetreten. Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV), der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.2.5 Unentgeltlicher Erwerb betrieblicher Einheiten (§ 6 Abs 3 EStG)

Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Regelungsziel des § 6 Abs 3 EStG ist die Fortführung und der Erhalt von betrieblichen Einheiten. Entspr dem Rechtsgedanken der ununterbrochenen Betriebsfortführung wird die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils nicht als Betriebseinstellung, sondern als Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit durch den Rechtsnachfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Weiterleitung der Einkünfte (Var. 2: sog. Durchleitungstest)

Rz. 272 [Autor/Stand] Überblick. Die bloße Weiterleitung (s. Rz. 282 ff.) der Einkünfte (s. Rz. 280) an beteiligte oder begünstigte Personen (s. Rz. 281) gilt nach § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 2 EStG nicht als Wirtschaftstätigkeit. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Var. 2 das Kriterium der "Durchleitungsgesellschaft" abgebildet werden, das in der R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schenkungen unter Lebenden

Rz. 36 [Autor/Stand] Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insb. die freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 37 [Autor/Stand] Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht:[3] der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); der Aufla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfügungsbeschränkungen (Abs. 9 Nr. 2)

Rz. 285 [Autor/Stand] Als zweite der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Vorwegabschlag statuiert das Gesetz in § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG, dass der Gesellschaftsvertrag die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige i.S.d. § 15 AO oder auf eine Familienst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3 Maßgebliche Abschlüsse (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 8–16 EStG)

Tz. 135 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die für den EK-Test einschlägigen Rechnungslegungsstandards ergeben sich aus § 4h Abs 2 Buchst c S 8ff EStG (ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 77ff). Brunsbach (IStR 2010, 745, 750) weist zutr darauf hin, dass der Rechnungslegungsstandard auch Relevanz für die Bestimmung des maßgeblichen Konsolidierungskreises hat....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4.3 Betroffene Rechtsträger

Tz. 106 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 8a Abs 2 KStG ist auf alle von der Zinsschranke betroffenen Kö (s Tz 45 ff) und nicht nur auf Kap-Ges anzuwenden. Die Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung gelten demnach ebenfalls für eine optierende Gesellschaft iSd § 1a KStG (s Tz 4). Denn § 8a Abs 3 KStG spricht – ebenso wie § 8a Abs 2 KStG – zutr von Kö und nicht von Kap-Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Verschonungsregelungen begünstigen grundsätzlich jeden steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 ErbStG.[2] Mit § 13a Abs. 11 ErbStG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 10 des § 13a ErbStG auch in den Fällen der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, also der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen,...mehr