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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.6.1.2 Zugang zum Einlagekonto

Jakob Jauch
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Tz. 128

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Bereits bei der Frage, was (und in welcher Höhe) als Zugang zum Einlagekonto zu berücksichtigen ist, treten nicht unerhebliche Zweifel an einer sinngem oder unmittelbaren Anwendung der Einlagenrückgewähr bei Stiftungen auf (s Tz 145ff). Bei sinngem Anwendung des Einlagekontos gibt nur die Berücksichtigung von Zuwendungen an Stiftungen Sinn, die nicht dem dauerhaft zu erhaltenden Vermögen (Grundstock) zugewendet werden. Das Grundstockvermögen ist die sinngem Größe des Nennkap einer Stiftung (glA s von Oertzen/Friz, BB 2014, 87, 89; Orth, DB 2017, 1472, 1476). Das Einlagekonto dokumentiert jedoch Zugänge, die nicht in das zu erhaltende Vermögen (Stammkap, Nennkap oder eben Grundstockvermögen) geleistet werden. Auf die Berücksichtigung innerhalb einer etwaigen stiftungsrechtlichen Rechnungslegung (bspw Erfassung in einer Kap-Rücklage) kommt es hingegen ausdrücklich nicht (aA s Orth, DB 2017, 1472). So ist es denkbar, dass der Zugang zum Einlagekonto in einer etwaigen Rechnungslegung im Ergebnisvortrag (Gewinn) der Stiftung erfasst wird. Kap-Rücklage und Einlagekonto sind bereits bei Kap-Ges nicht identisch; es gibt keinen Grund, weshalb dies bei Stiftungen anders sein sollte (s § 27 KStG Tz 28). Zuwendungen an eine Stiftung werden idR nur in die außerstliche Sphäre der Stiftung geleistet (s Tz 73ff). Es ist für den Zugang zum Einlagekonto nicht erforderlich, dass die Leistung in die st-relevante Sphäre oder in das BV einer Stiftung erfolgt.

 

Tz. 129

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Es ist offen, wessen Zuwendungen zu einem Zugang zum Einlagekonto führt. Es wäre vertretbar, dass nur Pers und diesen nahe stehenden Pers, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG von der Stiftung beziehen, Zuwendungen in das Einlagekonto einer Stiftung leisten können. A...

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