Tz. 179
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Zuwendung der Erstausstattung einer nicht st-begünstigten Stiftung führt im Grundsatz wie die Zuwendung an eine st-begünstigte Stiftung ggf zu Gewinnrealisierungen (s Tz 171). Im Unterschied zu st-begünstigten Stiftungen besteht keine Möglichkeit, die Zuwendung nach § 10b EStG oder § 9 KStG zu berücksichtigen. Durch die Stiftungsdotation wird uE kein WG geschaffen und zwar auch dann nicht, wenn der Stifter zugleich Destinatär ist (s Tz 147). Die Dotation führt daher nicht zu AK für den Stifter. Es kann sich jedoch um BA/WK handeln, wenn die Errichtung der Stiftung im betrieblichen oder beruflichen Interesse ist (s Tz 171; s Richter in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, § 40 Rn 49ff).
Tz. 180
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Werden der Stiftung Vermögensgegenstände des PV des Stifters zugewendet, löst dies keinen Ersatzrealisationstatbestand aus, da es sich nicht um eine verdeckte Einlage handelt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Vermögensübertragung, sodass die Stiftung nach § 11d EStDV in die Fußstapfen des Zuwendenden tritt (s Tz 75ff). Bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist nach der sog Trennungstheorie die Übertragung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Bestandteil aufzuteilen. Auf Ebene des Zuwendenden kann der entgeltliche Bestandteil einen Besteuerungstatbestand auslösen (privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG oder stpfl Veräußerung von Anteilen nach § 17 oder § 20 EStG).
Tz. 181
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Stammen die zugewendeten Vermögensgegenstände aus dem BV, liegt grds eine Entnahme vor (s Tz 78ff). Die Entnahme erfolgt zum Tw und die stillen Reserven/Lasten sind aufzudecken. Das Privileg des § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG gilt nicht für Vermögensübertragungen auf...