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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 72 ... / G. Keine Zuständigkeit der nach dem 31.12.2018 errichteten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes nach dem EStG; Ausnahmegenehmigung durch das BZSt auf Antrag möglich, wenn das Kindergeld durch eine Landesfamilienkasse iSd § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 6 bis 8 FVG (bis 28.02.2023: § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 8 bis 10 FVG) festgesetzt und ausgezahlt wird und kein Verzicht nach § 72 Abs 1 S 3 EStG vorliegt (§ 72 Abs 1 S 7 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 47

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach § 72 Abs 1 S 7 EStG sind abweichend von § 72 Abs 1 S 1 EStG diejenigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach dem 31.12.2018 errichtet wurden, nicht mehr als Familienkassen für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes nach dem EStG zuständig. Da es durch Umstrukturierungen, insb im kommunalen Bereich (zB neu gegründete Zweckverbände oder Sparkassen, die aus Fusionen hervorgehen), zu unbeabsichtigten Neugründungen von Familienkassen des öffentlichen Dienstes kommt, die ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung für die Kindergeldfestsetzung ihrer Beschäftigten zuständig wären, müssten die zuvor im Rahmen eines Verzichts an die Bundesagentur für Arbeit übergeleiteten Fälle an die neu gegründete Familienkasse übergeben werden oder es müsste erneut eine Entscheidung über einen Verzicht auf die Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs 1 S 3 EStG herbeigeführt werden, BT-Drs 19/4455, 50. Dies wird durch die Einfügung des § 72 Abs 1 S 7 EStG verhindert.

Nach O.2.1 Abs 2 S 3 DA-KG 2023 kann das das BZSt in Ausnahmefällen genehmigen, dass die neu errichtete Körperschaft oder Behörde Familienkasse sein darf. Dies setzt jedoch voraus, dass die Aufgaben dieser Familienkasse auf die Bundesfamilienkasse beim BVA oder eine Landesfamilienkasse übertragen werden.

Das BZSt kann gem § 72 Abs 1 S 7 Hs 2 EStG auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Kindergeld durch eine Landesfamilienkasse iSd § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 6–8 FVG (bis 28.02.2023: § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 8–10 FVG) festgesetzt und ausgezahlt wird und kein Verzicht nach § 72 Abs 1 S 3 EStG erfolgt. Diese Regelung dient dazu, eine Zwangsüberleitung an die Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden, BT-Drs 19/4455, 51. Eine solche Zwangsüberleitung ist nicht erforderl...

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