Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.8 Künstlereigenschaft nicht maßgebend für die Steuerermäßigung

Rz. 775 Mit dem Wegfall der Steuerbegünstigung für Freiberufler (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG a. F.)[1] ist es ab 1.1.1982 für die Frage der Umsatzsteuerermäßigung unbedeutend geworden, ob Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von anderen Personen verkauft werden. Für Künstler oder Kunsthandwerker ist aus umsatzsteuerlicher Sicht auch nicht mehr von Bedeutung, ob sie als Freib...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.4 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 236 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 6 bis 9 der Anlage 2 des UStG gilt nicht für Gärtnereien, Baumschulen usw., die gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 25). Die Durchschnittssätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden.[1] ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.43.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 607 Im Einzelnen fallen unter Nr. 43 der Anlage 2 des UStG: Rz. 608mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.24.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 419 Unter Nr. 24 der Anlage 2 des UStG fallen nur Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 des Zolltarifs). Pektinstoffe (im Handel allgemein als Pektine bezeichnet) sind Polysaccharide, die sich von der Polygalakturonsäure ableiten. Sie finden sich in den Zellen gewisser Pflanzen (insbesondere gewisser Früchte und Gemüse) und werden technisch aus den R...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.45.3 Allgemeines

Rz. 617 Unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG fallen nur natürliche (organische) Düngemittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, wenn sie zu Position 3101 00 00 des Zolltarifs gehören. Chemisch bearbeitete (z. B. aufgeschlossene) natürliche Düngemittel (aus Position 3101 des Zolltarifs) sind nicht begünstigt. Werden pflanzliche Rohstoffe (hier: Nadelholzrinde) in einem Verr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.46.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 622 Die vorstehende Fassung der Nr. 46 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Eine redaktionelle Änderung erfuhr die Vorschrift durch Art. 5 Nr. 36 Buchst. a des Steueränd...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.16.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 360 Die vorstehende Fassung der Nr. 16 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Geringfügige redaktionelle Änderungen (Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten wird gesondert ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.7 Bilderrahmen

Rz. 774 Rahmen (auch Rahmen mit Glas) um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnlich dekorative Bildwerke (Position 9701) sowie um Stiche, Schnitte, Radierungen oder Steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs) werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Ist das nicht der Fall, werden sie nach eigener stofflicher Beschaffenheit eingereiht (z...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.35.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 550 Die vorstehende Fassung der Nr. 35 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Nr. 30 der Anlage des UStG. Grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.25.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 422 Die Nr. 25 der Anlage des UStG 1993, wonach ungeschälte und unbearbeitete Korbweiden sowie unbearbeitetes Schilf und Binsen (also als Roherzeugnisse) begünstigt waren, wurde durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996[1] mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[2] in ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8.4 Bestattungsunternehmen

Rz. 258 Bestattungsunternehmen erbringen gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Für die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Waren, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.45.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.38.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 585 Die Nr. 38 der Anlage des UStG 1993, wonach Tabakpflanzen begünstigt waren, galt v. 1.1.1997 bis zum 31.12.1999. Nach dem Gesetzeswortlaut fielen lediglich (lebende) Tabakpflanzen aus Position 2401 des Zolltarifs unter die Steuerermäßigung. Allerdings hat die Bundesregierung später bemerkt, dass lebende Tabakpflanzen bereits unter Position 0602 des Zolltarifs fallen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.37.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 562 Die vorstehende Fassung der Nr. 37 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 32 der Anlage des UStG. G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.27.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 439 Die Nr. 27 der Anlage des UStG 1993, wonach rohes Bienenwachs begünstigt war, wurde durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996[1] mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[2] in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für rohes Bien...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.1 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Gesamtentgelt

Rz. 110 Bei der Lieferung von Gegenständen der Anlage 2 des UStG bemisst sich der steuerbegünstigte Umsatz nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz ist auf das gesamte Entgelt für die bewirkte Lieferung anzuwenden. Zusätzliche Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG (z. B. Ausgleichsbeträge und Zuschüsse zur Preisauffüllung)[1] teilen das Schicksal des H...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.16.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 361 Unter Nr. 16 der Anlage 2 des UStG fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Waren aus Position 1106 des Zolltarifs. Rz. 362 Hierzu gehören Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 des Zolltarifs, insbesondere Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen oder Linsen, aus dem vor allem Suppen und Püree hergestellt werden (Rz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2.2 Zutaten und Nebensachen

Rz. 115 In den Fällen, in denen Zutaten und Nebensachen bereits nach Zolltarifrecht ebenso behandelt werden wie die Ware selbst, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass sie auch nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen eine Nebenleistung zur Warenlieferung sind. Umgekehrt sind jedoch Fälle denkbar, die der Zolltarif als verschiedene Waren ansieht, die umsatzsteuerrechtlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.48.3 Allgemeines

Rz. 635 Unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG fallen alle Hölzer der Unterpositionen 4401 10 00 und 4401 30 des Zolltarifs. Bearbeitungen, die zum Konservieren oder zur Erhöhung der Haltbarkeit des Holzes notwendig sind, z. B. Trocknen, Ankohlen, Grundieren, Imprägnieren mit Holzschutzmitteln oder Impfen mit chemischen Mitteln sowie Färben des Holzes und Verkitten von Rissen, A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.18.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 369 Die vorstehende Fassung der Nr. 18 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Geringfügige redaktionelle Änderungen (das Wort "Ölsaaten" wurde durch das Wort "Ölsamen" ers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.19.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 382 Die vorstehende Fassung der Nr. 19 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 19 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. b de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.30.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 465 Die vorstehende Fassung der Nr. 30 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.48.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.55.3 Allgemeines

Rz. 831 Die Befürworter der neuen Steuerermäßigung gehen offensichtlich davon aus, dass die Preise für Menstruationsprodukte aufgrund der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sinken würden. Dies ist zwar möglich, aber keinesfalls zwingend. Die Preisgestaltung ist allein Sache der Unternehmer, hier insbesondere der Einzelhändler (z. B. Drogeriemärkte, Supermärkte, Fachgeschä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.4 Hilfsgeschäfte

Rz. 147a Hilfsgeschäfte sind Tätigkeiten des Unternehmers, die die Haupttätigkeit mit sich bringt. Sie bilden zwar nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens, gehören aber dennoch grundsätzlich zu den Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sie sind steuerbar, ohne eine eigenständige nachhaltige Tätigkeit zu begründen. Hilfsgeschäfte unte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.18.3 Allgemeines

Rz. 370 Unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1201 00 bis 1208 des Zolltarifs. Dies sind insbesondere Samen und Früchte, aus denen i. d. R. durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.55.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.30.2 Allgemeines

Rz. 466 Unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1805 00 00 und 1806 des Zolltarifs. Rz. 467 Hierzu gehören nicht die übrigen Waren des Kap. 18 des Zolltarifs, und zwar Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet (Position 1801 des Zolltarifs). Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaums (Theobroma cacao); Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.31.3 Allgemeines

Rz. 473 Unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 19 des Zolltarifs. Rz. 474 Hierzu gehören Zubereitungen, die im Allgemeinen den Charakter von Lebensmitteln haben und die entweder unmittelbar aus Getreide des Kap. 10 des Zolltarifs, aus Waren des Kap. 11 des Zolltarifs (Getreidemehl, Grieß, Stärke usw., einschließlich Fruchtmehl und Gemüsemehl), aus zur E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.31.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 472 Die vorstehende Fassung der Nr. 31 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 26 der A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.50.3 Allgemeines

Rz. 719a Unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG i. d. F. ab 1.1.2015 fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Speichermedien aus Position 8523 des Zolltarifs, wenn auf diesen Speichermedien die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs gespeichert ist. Die Steuerermäßigung kann nur angewandt werden, wenn die Speichermedien als körperliche Gegenstände (physische Tr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.21.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 397 Die vorstehende Fassung der Nr. 21 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1. 1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 21 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. c d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2.6 Begünstigte Gegenstände als Nebenleistungen einer sonstigen Leistung

Rz. 127 Eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung liegt vor, wenn Gegenstände, die zwar in der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind, als unselbstständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen. Beispiel: Im Rahmen einer Seminarveranstaltung (sonstige Leistung) werden den Teilnehmern Lehrbücher oder Broschüren überlassen, die an sich nach Nr. 49...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49 Zu Nr. 49 der Anlage 2 des UStG

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.42.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 602 Die vorstehende Fassung der Nr. 42 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.13.5 Einlagerung von Getreide

Rz. 334 Landwirte lagern das geerntete Getreide verschiedentlich bei Landhändlern ein, ohne es jedoch sofort zu veräußern. Da die Landhändler nicht in der Lage sind, jede Partie getrennt zu lagern, schütten sie Getreide gleicher Art und Güte zusammen. Zivilrechtlich werden die Landwirte dadurch Miteigentümer des vermengten Getreides.[1] Aufgrund der mit den Landwirten getrof...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.3 Allgemeines

Rz. 269 Unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0701 bis 0713 des Zolltarifs sowie Topinambur (aus Position 0714 des Zolltarifs). Rz. 270 Begünstigt sind Gemüse und Küchenkräuter aller Art, frisch, gekühlt, gefroren (auch in Wasser oder Dampf gekocht), vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet. In den Positionen 0709, 0710, 0711 oder 0712 des Zolltar...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.11.3 Allgemeines

Rz. 291 Unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 0801 bis 0813 des Zolltarifs. Rz. 292 Hierzu gehören nur genießbare Früchte und Nüsse, die eine in den Positionen 0801 bis 0813 des Zolltarifs vorgesehene Beschaffenheit haben. Waren dieser Art können ganz, in Stücke geschnitten, entsteint, zerquetscht, geraspelt, enthäutet oder von den Schalen befrei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.12.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 311 Die vorstehende Fassung der Nr. 12 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 13 der Anlage des UStG. G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.50.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.3 Allgemeines

Rz. 488 Unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs. Rz. 489 Zu den Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs gehören Gemüse, Früchte und andere Pflanzenteile, die durch andere als in den Kapiteln 7, 8 oder 11 des Zolltarifs (Rz. 269ff., Rz. 346ff.) vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, auch homogenisiert, un...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.44.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 612 Nach Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG waren bis 31.12.2001 Fütterungsarzneimittel begünstigt. Durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[1] ist Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 aufgehoben worden. Fütterungsarzneimittel fallen somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerermäßigung. Der Gesetzgeber hat de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.42.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 603 Unter Nr. 42 der Anlage 2 des UStG fällt nur Essigsäure der Unterposition 2915 21 00 des Zolltarifs (CH3COOH), ein Erzeugnis der trockenen Holzdestillation. Dazu gehören auch nicht aromatisierte oder gefärbte Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen. Rz. 604 Hierzu gehören nicht Speiseessig (Position 2209 de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.13.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 328 Die vorstehende Fassung der Nr. 13 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 14 der Anlage des UStG. G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.3 Warenzusammenstellungen

Rz. 128 Es kommt oft vor, dass verschiedene Waren zu einem einheitlichen Gesamtpreis geliefert werden, ohne dass nach außen kenntlich gemacht wird, wie sich das Entgelt auf die einzelnen Gegenstände verteilt, z. B. Warenlager, Präsentkörbe, Spielzeug mit Süßwaren, Schokolade mit Kriminalromanen, Tee mit Teetasse im Geschenkbeutel, Süßwaren in Porzellangegenständen, Kakao in ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.51.3 Allgemeines

Rz. 722 Unter Nr. 51 der Anlage 2 des UStG fallen nur die zu Position 8713 des Zolltarifs gehörenden Rollstühle und ähnlichen Fahrzeuge für Behinderte mit oder ohne Motor. Es spielt keine Rolle, ob diese Fahrzeuge andere Vorrichtungen zur mechanischen Fortbewegung besitzen oder nicht. Die Fahrzeuge mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung werden i. d. R. entweder mithil...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.3 Allgemeines

Rz. 762 Durch Gesetz v. 9.8.1994[1] ist mWv 1.1.1995 eine Differenzbesteuerung für Gegenstände ("Gebrauchtgegenstände") eingeführt worden, die ein Wiederverkäufer (z. B. auch Kunsthändler, Antiquitätenhändler, Antiquariate, Galeristen und Versteigerer) ohne Steuer im Gemeinschaftsgebiet erworben hat (§ 25a Abs. 1 UStG). Auf Antrag kann die Differenzbesteuerung auch angewende...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Inländische land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Rz. 19 Die Anlage 2 des UStG umfasst grundsätzlich alle inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Steuerermäßigung hängt insoweit mit der Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen[1] zusammen. Nach § 24 UStG a. F. waren Steuer und Vorsteuer für die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ursprünglich...mehr