Rz. 147a

Hilfsgeschäfte sind Tätigkeiten des Unternehmers, die die Haupttätigkeit mit sich bringt. Sie bilden zwar nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens, gehören aber dennoch grundsätzlich zu den Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sie sind steuerbar, ohne eine eigenständige nachhaltige Tätigkeit zu begründen.

Hilfsgeschäfte unterliegen den allgemeinen Grundsätzen über die Bestimmung des Umsatzes. Für jedes Hilfsgeschäft ist separat zu prüfen, ob der Liefergegenstand in der Anlage 2 des UStG aufgeführt ist (= Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Hilfsgeschäft) oder nicht aufgeführt ist (= Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf das Hilfsgeschäft). Deshalb ist z. B. die Lieferung eines nicht in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstandes als Hilfsgeschäft dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen, auch wenn die Leistungen des Unternehmers ansonsten ausschließlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Schriftsteller, der ansonsten ausschließlich dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegende Umsätze (Übertragung von Urheberrechten an Verlage usw.) ausführt, verkauft seinen für diese Tätigkeit verwendeten und somit dem Unternehmensvermögen zugeordneten Personalcomputer (PC).

Der PC ist in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführt. Somit unterliegt der Verkauf (die Lieferung) des Computers als Hilfsgeschäft dem allgemeinen Steuersatz, obwohl der Schriftsteller ansonsten ausschließlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze ausführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge