Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.4 Zolltarifauskünfte

Rz. 95 Zuständig für die Abgrenzung von dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Waren von den Waren, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, sind die Finanz- oder Steuerbehörden, nicht etwa die Zollbehörden. Allerdings haben sowohl betroffene Unternehmer (z. B. Lieferer) als auch die Finanzbehörden (insbesondere die FÄ) die Möglichkeit, bei den Zollbehörden Auskün...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.4.2 Kapitalertragsteuer

Rz. 257 Regelmäßig führt die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Gesellschafter zu Einkünften, die der KapESt unterliegen.[1] Bemessungsgrundlage der KapESt ist der volle Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung.[2] Das bedeutet, dass die volle KapESt auch dann zu erheben ist, wenn feststeht, dass die Einnahme bei dem Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG nicht in das Einkomm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.3 Besteuerung von Speisen- und Getränkelieferungen

Rz. 65 Nach der Verwaltungsauffassung ist ein "Vor-Ort-Umsatz" von einem "Außer-Haus-Umsatz" aufgrund der "Zweckabrede zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses" zu unterscheiden.[1] Danach ist insbesondere die Art und Weise der Bestellung maßgeblich. Bringt der Gast eines Restaurationsbetriebs mit diesem zuzurechnenden Verzehrvorrichtungen zum Ausdruck, dass er eine Speise vor ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.37.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 565 Im Einzelnen fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG: Rz. 566mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49.10 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 700 Im Einzelnen fallen unter Nr. 49 der Anlage 2 des UStG: Rz. 701mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Alphabetisches Warenverzeichnis (Stichtag 1.1.2023)

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.52.5 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 744 Im Einzelnen fallen unter Nr. 52 der Anlage 2 des UStG: Rz. 745mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.9 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 776 Im Einzelnen fallen unter Nr. 53 der Anlage 2 des UStG: Rz. 777mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.33.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 507 Im Einzelnen fallen unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG: Rz. 508mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2 Grundsätze der Abgrenzung von Speisenlieferungen und sonstigen Leistungen

Rz. 61 Die Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen kann eine – unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 des UStG fallende – Speisenlieferung oder aber eine – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 dem allgemeinen Steuersatz unterliegende – sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG (sog. Restaurationsdienstleistung) darstellen. Die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.4 Besteuerung der Speisenabgabe in bestimmten Branchen

Rz. 67e Die aktuelle Verwaltungsregelung[1] enthält 16 Beispiele für unterschiedliche Arten von Speisenabgaben in unterschiedlichen Branchen. Diese Beispiele, um deren Formulierung die Verwaltung im Vorfeld lange gerungen hat, sind mehr als nur Erläuterungen der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49.9 Abgrenzung begünstigter Lieferungen von nicht begünstigten sonstigen Leistungen

Rz. 682 Der ermäßigte Steuersatz ist auf Lieferungen (einschließlich der Werklieferungen) anwendbar, nicht aber – mit Ausnahme der ab 18.12.2019 nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG begünstigten E-Books, E-Papers usw. (Rz. 681a) – auf sonstige Leistungen einschließlich der Werkleistungen (Rz. 42). Dem Lieferer der begünstigten Erzeugnisse steht der ermäßigte Steuersatz ohne Rücksich...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalgesellschaft

Jede Kapitalgesellschaft kann Leistende einer verdeckten Gewinnausschüttung sein. Ohne Bedeutung ist, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Die inl. Regeln für verdeckte Gewinnausschüttungen gelten daher auch für ausl. Gesellschaften, die ihrer Rechtsform nach einer deutschen Körperschaft, die Gewinnausschüttungen vornehmen kann, entsprechen und die im Inte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.8 Verdeckte Gewinnausschüttung und Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie

Rz. 262a Bei einer grenzüberschreitenden verdeckten Gewinnausschüttung richtet es sich nach dem jeweils anwendbaren DBA, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Ist die Körperschaft im Inland ansässig, der begünstigte Gesellschafter im Ausland, fällt die verdeckte Gewinnausschüttung unter Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 3 OECD-MA. Danach sind aus Gesellschaftsanteilen stammen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Organschaft

Organträger und Organgesellschaft sind jeweils selbstständige Körperschaftsteuersubjekte, auf deren Einkommensermittlung die allgemeinen Vorschriften anwendbar sind. Im Verhältnis beider Gesellschaften zueinander sind auch die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung anwendbar.[1] Dabei ist der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Organgesel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.5 Verhältnis zum Strafrecht

Rz. 33 Strafrechtlich kann die verdeckte Gewinnausschüttung den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Strafbarer Tatbestand ist allerdings nicht die verdeckte Gewinnausschüttung an sich. Strafrechtlich maßgebend ist also nicht die Handlung, die zu der verdeckten Gewinnausschüttung führt, etwa der Abschluss eines Vertrages mit überhöhter Vergütung oder deren...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.1 Das Körperschaftsteuersubjekt als Leistender der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 46 Da die verdeckte Gewinnausschüttung definiert wird als Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters in schuldrechtlicher Form, ist als Leistender einer verdeckten Gewinnausschüttung jedes KSt-Subjekt geeignet, das in schuldrechtlicher Form handeln kann und das mitgliedschaftsrechtliche Beziehungen zu anderen Personen (Anteilsin...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ausländisches Recht

Literatur: Behrenz, IStR 2022, 865 Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. Das gilt auch, wenn die auskehrende Gesellschaft im Ausland ansässig ist und nach ausl. Recht errichtet wurde. Allerdings richtet sich die Frage, ob die Körperschaft eine Vermögensminderung erlitten oder eine Vermögensmehrung unterlassen hat, bei Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.4 Nutzungs- und Gebrauchsvorteile

Rz. 238 Die Behandlung der Gewährung von Nutzungs- und Gebrauchsvorteilen im Dreiecksverhältnis als verdeckte Gewinnausschüttung ist von der Vorfrage abhängig, ob diese Vorteile einlagefähig sind. Nachdem der Große Senat des BFH[1] die Einlagefähigkeit verneint hat[2], ist davon für die Abwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Rz. 238a Die verdeckte Gewinnauss...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pauschalierung

Eine Körperschaft, die eine verdeckte Gewinnausschüttung vornimmt, kann die Steuer des Gesellschafters nicht im Wege der Pauschalierung nach § 37b EStG übernehmen. Die Pauschalierung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Leistende eine betrieblich veranlasste Zuwendung erbringt, die daher als Betriebsausgabe abziehbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist defini...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsstätte

Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411 Die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Betriebsstätte zu erfassen ist, richtet sich danach, ob bei dem Stammhaus eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und ob die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung den der Betriebsstätte zuzuordnenden Unterschiedsbetrag gemindert hat. Liegt bei der inländischen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.2 Rückabwicklung durch Aktivierung des Rückgewähranspruchs

Rz. 289 Die Rückabwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung in dem hier verstandenen Sinn liegt darin, dass der Gesellschafter den erhaltenen Vermögensvorteil auf die Gesellschaft zurück überträgt. Zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Gesellschafter dies aufgrund eines zivilrechtlich bestehenden Rückgewähranspruchs tut, von dem Fall, indem der Vorteil ohne Verpflicht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Höhe der Tantieme

Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, richtet sich nach den Verhältnissen und den Einschätzungen der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tantiemevereinbarung. Maßgebend ist, wie die Parteien zu diesem Zeitpunkt die Gewinnentwicklung der Kapitalgesellschaft vorausgesehen haben und ob die Höhe der Tantieme auf der Grundlage dieser Erwartungen angemessen w...mehr

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Geschenke / 4.2 Steuerliche Erfassung beim Empfänger

Die Nichtabzugsfähigkeit des Geschenks beim Schenker schließt die Steuerpflicht beim Empfänger keineswegs aus. Die Steuerpflicht beim Empfänger setzt aber voraus, dass das Geschenk bei diesem innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließt. Das Geschenk muss also entweder den Charakter einer Betriebseinnahme oder den einer Einnahme i. S. d. § 8 EStG besitzen. Wer als Inhaber ei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kraftfahrzeugkosten

Literatur: Junge, DStR 1998, 833; Brise, GmbHR 2005, 1271; Pust, StuW 2006, 324; Gebel/Merz, DStZ 2011, 145 Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist Teil der auch insoweit vertraglich zu vereinbarenden Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Auch ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich Arbeitnehmer, wenn mit ihm ein Arbeitsve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 5 Die Höhe (Bewertung) der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 266 Da die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Gesellschaft in einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung besteht, ist ihre Höhe damit gleichzeitig festgelegt. Sie besteht in dem erlittenen Vermögensnachteil bzw. der verhinderten Vermögensmehrung der Gesellschaft. Das bedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Betrag der Vermögens...mehr

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Geschenke / 5.1 Die 35 bzw. 50 EUR-Freigrenze

Die Obergrenze von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) ist eine Freigrenze. Übersteigt die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger den Betrag von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) im Wirtschaftsjahr, wenn auch nur um einen Cent, entfällt jeglicher Abzug.[1] Ob die Freigrenze durch ein Geschenk oder mehre...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Konzessionsabgaben (Sondernutzungsentgelte)

Literatur: Lenz, Wpg 1992, 252; ders., Wpg 1993, 472; Schwind, DStZ 2005, 620. Konzessionsabgaben sind ein für Betriebe gewerblicher Art spezifisches Problem im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung. Es handelt sich um Abgaben, die der Betrieb gewerblicher Art oder eine Kapitalgesellschaft an den Träger für die Einräumung von Monopol- und ähnlichen Ausschlussrechten oder,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.1.2 Verdeckte Gewinnausschüttung in der Handelsbilanz

Rz. 22 Vorgänge, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen sind, entsprechen in aller Regel dem Handelsrecht und sind daher handelsrechtlich wirksam. So kennt das Handelsrecht kein Erfordernis der klaren und eindeutigen Vereinbarung (vgl. Rz. 117); auch ein Rückwirkungsverbot ist dem Handelsrecht fremd. Es gibt keine Einschränkungen für Umsatztantiemen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.2 Verhältnis zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 27 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zählt verdeckte Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht zu einer vorrangig zu berücksichtigenden Einkunftsart gehören.[1] Der Sachverhalt der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist mit dem der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene der Körperschaft nach § 8 Abs. 3 KStG identisch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Verwaltung der Realsteuern durch Landesfinanzbehörden (Abs. 2)

Rz. 7 § 22 Abs. 2 AO regelt den Fall, dass in einem Land zwar Gemeinden bestehen, diesen die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern aber nicht übertragen wurde. Obwohl es sich dabei ausgehend von Art. 108 Abs. 2 GG um den gesetzlichen Normalfall handelt, hat die Regelung zzt. nur für Bremen (mit den Gemeinden Bremen und Bremerhaven) Bedeutung. Bremen hat den Gemeinden die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 22 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Realsteuern, d. h. die Gewerbesteuer und die Grundsteuer, soweit deren Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt. Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Steuermessbeträge werden nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO durch Steuermessbescheide festgesetzt. Die Steuermessbesc...mehr

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Digitalisierung: Der Mensch... / 4 Aktuelle Personalbeschaffung

Eine Aufgabe wird für die Führungskräfte im Rechnungswesen immer drängender, die Beschaffung von geeigneten Mitarbeitern. Dabei spielt der überall zu spürende Fachkräftemangel eine Rolle, die Vorstellungen junger Menschen von Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben eine andere. Die Digitalisierung im Rechnungswesen ist sowohl Ursache als auch Lösung des Problems. Die neue, me...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.1.1 Qualifikation als Gewinnausschüttung

Rz. 205 Die verdeckte Gewinnausschüttung besteht aus einer Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung, die zu einer Minderung der Einkünfte (des Einkommens) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, aber in schuldrechtlicher Form, führt.[1] Der Vorgang, der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, stellt also wirtschaftlich etwas anderes dar, als er se...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.2 Materielle Wirtschaftsgüter oder erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 235 Besteht die Vermögensminderung in der Übertragung eines materiellen Wirtschaftsguts (einschließlich Geld) oder eines erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts, also in bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern, erfolgt die Abwicklung nach folgenden Grundsätzen. Bei der den Vorteil gewährenden Gesellschaft ist das Einkommen außerbilanziell um den Betrag der verdeckten Gew...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 6 Der Nachweis der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 278 Für die Frage, ob der Stpfl. den Nachweis führen muss, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, oder vielmehr die Finanzbehörde die (objektive) Beweislast dafür trägt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist von den Grundsätzen der Rspr.[1] auszugehen. Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für die den Steueranspruch begründenden T...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.3.1 Verhältnis zu § 1 AStG

Rz. 29 Das Verhältnis des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung (und der verdeckten Einlage, vgl. § 8 KStG Rz. 67ff.) zu § 1 AStG ist durch das Gesetz v. 14.8.2007[1] geklärt worden.[2] § 1 Abs. 1 AStG enthält den Grundsatz, dass bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Verhältnis zum Ausland Bedingungen zugrunde zu legen sind, die im Verhältnis zu unabhä...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Privataufwendungen

Eine Vermögensminderung der Gesellschaft, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, liegt vor, wenn die Gesellschaft Aufwendungen trägt, die der Sache nach die Privatsphäre des Gesellschafters betreffen (Stichworte "Gesellschafterkosten" und "Repräsentationsaufwendungen"). Es fehlt dann eine betriebliche Veranlassung. Handelt es sich im Einzelfall um gemischte Aufwen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.5 Belastungswirkungen

Rz. 260b Hinsichtlich der Belastungswirkungen ist zu unterscheiden, ob der Gesellschafter eine Körperschaft oder eine natürliche Person ist.[1] Rz. 260c Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung zwischen Körperschaften beträgt die körperschaftsteuerliche Belastung 15 % zzgl. SolZ und ist damit identisch mit der Belastung einer offenen Gewinnausschüttung. Das gilt auch für die p...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalertragsteuer

Literatur: Nickol, BB 1986, 1688; Herzig/Förster, Wpg 1986, 289; Lang, Ubg 2009, 468, 481 Bildet die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Anteilseigner einen Kapitalertrag, unterliegt sie der KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7a, 7b oder 7c EStG.[1] KapESt fällt auch dann an, wenn es auf der Ebene der Körperschaft nicht zu einer Hinzurechnung zum Einkommen gekommen ist, wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Wirkung des Verwendungsverbots

Rz. 59 Durch das Verwendungsverbot wird der im Besteuerungsverfahren mitwirkende Stpfl. geschützt.[1] Das Verwendungsverbot ist von den Strafverfolgungsorganen im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten.[2] Erst im Revisionsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 StPO der Verfahrensverstoß gerügt werden.[3] Rz. 59a Das Verbo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.6 Erkenntnis aus den Steuerakten

Rz. 53 Die Erkenntnis der Strafverfolgungsorgane muss sich aus den Steuerakten dieses beschuldigten oder angeklagten Stpfl. ergeben haben. Dies sind alle Akten dieses Stpfl., die die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren oder im finanzgerichtliche Verfahren in Steuersachen führt.[1] In welchem Stadium des Besteuerungsverfahrens die Akten entstanden sind, z. B. im Einspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Verwendung besonders erlangter Erkenntnisse (Abs. 3 S. 2)

Rz. 65 § 393 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt i. V. m. § 413 AO diese Verwertbarkeit auch auf die Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder nach den Vorschriften der StPO Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Soweit di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen. Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.3 Bundeszentralamt für Steuern (Abs. 2)

Rz. 6 Betrifft ein Kompetenzkonflikt oder ein sonstiger Zuständigkeitszweifel Personen, die nicht im Geltungsbereich der AO ansässig sind, dort also weder einen Wohnsitz[1] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben, so hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die örtlich zuständige Finanzbehörde zu bestimmen. § 28 Abs. 2 AO stellt klar, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Lohnsteuerabzug durch im Ausland ansässige Bauunternehmen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 Nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO ist das gem. § 20a Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA abweichend von §§ 38 – 42f EStG auch für den Abzug der Steuer vom Arbeitslohn zuständig. Die Anmeldung und Abführung der LSt haben daher bei diesem und nicht – wie in § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgesehen – bei dem FA zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.[1] Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die...mehr