Rz. 776

Im Einzelnen fallen unter Nr. 53 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 777

a)

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen (ausgenommen gewerbliche Zeichnungen der Position 4906, wie z. B. Baupläne, technische und gewerbliche Zeichnungen und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse) sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand oder – wie bei Körperbehinderten – durch Betätigung anderer menschlicher Organe geschaffen sind. Alter, Stil, künstlerischer Wert, Echtheit (Original oder Nachbildung), Ausführung (z. B. Bilder in Öl-, Wachs- oder Temperafarben, Aquarelle, Gouachen, Pastelle, Miniaturen, farbig ausgemalte Handzeichnungen, Bleistiftzeichnungen – einschließlich Conté-Bleistift-Zeichnungen –, Kohle- oder Federzeichnungen) und Stoffgrund (z. B. Leinwand, Holz, Papier, Elfenbein) sind ohne Einfluss auf die Einreihung. Hierunter fällt z. B. auch ein dreiteilig gewirkter Wandteppich als Bildwerk.[1] Wegen der Behandlung von Gemälderahmen vgl. Rz. 774!

 

Rz. 778

Ab 1.1.1988 gehören hierzu auch Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, die aus Stücken und Stückchen verschiedener tierischer, pflanzlicher oder anderer Stoffe so zusammengesetzt worden sind, dass ein Bild oder ein dekoratives Motiv entstanden ist, das auf eine Unterlage (z. B. aus Holz, Papier, textilem Material) gelegt oder auf andere Weise befestigt worden ist. Die Unterlage kann einfarbig, handbemalt oder mit dekorativen oder bildhaften Elementen bedruckt sein, die einen Teil des Ganzen darstellen. Auf die Qualität der Collagen kommt es nicht an, sodass sowohl billig hergestellte Serienerzeugnisse (z. B. zum Verkauf als Reiseandenken) als auch Waren, die eine große handwerkliche Fähigkeit erfordern und echte Kunstwerke sein können, begünstigt sind. Nach der BFH-Rechtsprechung[2] können vollständig mit der Hand geschaffene, in Applikationstechnik hergestellte Collagen aus gefärbten Stoffteilen auch vor dem 1.1.1988 als Gemälde i. S. d. ZT-Nr. 99.01 (ab 1.1.1988: Position 9701 des Zolltarifs) angesehen und somit ermäßigt besteuert werden.

Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, was nach ihrer Ansicht unter den in Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG erwähnten "ähnliche dekorativen Bildwerken" zu verstehen sei. Die Bundesregierung antwortete wie folgt: "Ähnliche dekorative Bildwerke" i. S. von Nr. 53 der Anlage 2 des UStG sind collagenähnliche Erzeugnisse, die aus Stücken und Stückchen verschiedener tierischer, pflanzlicher oder anderer Stoffe so zusammengesetzt worden sind, dass ein Bild oder ein dekoratives Motiv entstanden ist, das auf eine Unterlage, z. B. Holz, Papier oder ein textiles Material, geklebt oder auf andere Weise befestigt worden ist.[3]

 

Rz. 779

Hierzu gehören nicht

  1. Erzeugnisse, bei deren Herstellung die Handarbeit des Künstlers ganz oder teilweise durch andere Verfahren ergänzt worden ist (z. B. fotomechanisch hergestellte Bilder, auch auf Leinen, Handmalereien auf solchen Umrissskizzen oder Zeichnungen, die im gewöhnlichen Tief- oder Flachdruckverfahren hergestellt sind, sowie sog. originalgetreue Bilder, die mithilfe einer mehr oder weniger großen Anzahl von Schablonen hergestellt sind, selbst wenn sie vom Künstler signiert sind). Dagegen sind Kopien von Gemälden (auch Fälschungen), die vollständig mit der Hand oder auf andere Weise von Körperbehinderten geschaffen sind, ohne Rücksicht auf ihren künstlerischen Wert begünstigt;
  2. Baupläne, technische und gewerbliche Zeichnungen, auch wenn sie als Originale mit der Hand hergestellt worden sind (Position 4906 des Zolltarifs);
  3. Originalentwürfe für Mode, Schmuckwaren, Tapeten, Gewebe, Tapisserien, Möbel usw. (Position 4906 des Zolltarifs);
  4. handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, z. B. Wandverkleidungen aus handbemalten Geweben, Reiseandenken, Schachteln und Kästchen, keramische Waren (z. B. Teller, Schüsseln, Platten, Vasen);
  5. bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dgl. (Positionen 5907 oder 9706 des Zolltarifs);
  6. Batikarbeiten und handgewebte Wandbehänge (Spinnstoffwaren) mit künstlerischen bildlichen Darstellungen (Abschnitt XI des Zolltarifs) sowie Erzeugnisse der Töpferkunst bzw. keramische Waren (Kap. 69 des Zolltarifs);
  7. Kunstverglasungen (für Wohnungen, Kirchenfenster usw.), die aus Platten, Rosetten usw. aus Glas (meistens in der Masse gefärbtem oder an der Oberfläche bemaltem Glas oder Antikglas) zusammengesetzt sind, wobei die einzelnen Glasplatten usw. in gefalzte Metallstege gefasst und manchmal durch Metallleisten verstärkt sind (Position 7016 des Zolltarifs). S. hierzu auch die Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Helmut Schäfer (F.D.P.) zum Steuersatz bei der Lieferung von Kirchenfenstern für die Kirche St. Stephan in Mainz.[4] Dagegen hat das FG...

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