1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen. Für die Besteuerung nach dem Einkommen ergibt sich die Steuerpflicht in diesen Fällen aus dem KStG. Die Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Vermögen hat keine praktische Bedeutung mehr, weil die VSt seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird.
Die Vorschrift bezieht sich nur auf den Fall, dass die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als solche steuerpflichtig sind. Sie gilt daher nicht für Personengesellschaften, deren Einkünfte den daran beteiligten Personen zugerechnet werden. Dies gilt – entgegen einer in der Literatur verbreiteten Darstellung[1] – auch für den Fall, dass eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO unterbleibt, weil es sich um einen Fall geringer Bedeutung i. S. v. § 180 Abs. 3 AO handelt. Das Unterbleiben der gesonderten Feststellung ändert nichts daran, dass die fraglichen Einkünfte nicht der Personengesellschaft selbst, sondern den an ihr beteiligten Personen zuzurechnen sind. Es hat lediglich zur Folge, dass diese Einkünfte unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagungen der Beteiligten zu erfassen sind.[2]
Rz. 2
Die sich aus § 20 AO ergebende Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Besteuerungsverfahren. Dazu gehören neben der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Steuer auch die Durchführung von Außenprüfungen[3] und die Erteilung von verbindlichen Auskünften.[4] Außerdem ist das nach § 20 AO zuständige FA aufgrund entsprechender Verweisungen auch für die Festsetzung der Investitionszulage[5] sowie für die gesonderte Feststellung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO[6] zuständig, wenn der Erklärungspflichtige[7] der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Schließlich wird das nach § 20 AO zuständige FA aufgrund von § 24 AO i. d. R. auch für steuerliche Nebenleistungen oder Haftungsfälle im Zusammenhang mit der KSt zuständig sein.[8]
Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.
Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzuständigkeit den Regeln des § 20 AO vor.
Rz. 3
Im Fall der KSt haben die Länder vielfach von der Ermächtigung des § 17 AO Abs. 2 S. 3 und 4 FVG Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit auf bestimmte FÄ zu konzentrieren.[9] Die nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht für die KSt zuständigen FÄ können die Besteuerung in diesen Fällen auch nicht mehr aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO übernehmen, weil ihnen nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit fehlt.[10]
§ 20 AO regelt die Zuständigkeit nach verschiedenen, in einem Stufenverhältnis stehenden Anknüpfungsmerkmalen. Die Abs. 1 und 2, die auf den Ort der Geschäftsleitung bzw. des Sitzes abstellen, gelten für unbeschränkt Stpfl.[11] Die Abs. 3 und 4, die auf die Belegenheit des Vermögens bzw. die Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit abstellen, gelten für beschränkt Stpfl. i. S. v. § 2 Nr. 1 KStG, die nur mit ihren inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig sind.
Maßgeblich für die Zuständigkeit sind im Fall der Steuerfestsetzung nicht die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung.[12] Bei der Anordnung von Außenprüfungen kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an.
2 Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger (Abs. 1 und 2)
2.1 Geschäftsleitung
Rz. 4
Gem. § 20 Abs. 1 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeschränkt Stpfl. in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung, der sich vom Ort des Sitzes unterscheiden kann.[1]
Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen bzw. angeordnet werden.[2] Bei einer Kapitalgesell...
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