Rz. 258

Bestattungsunternehmen erbringen gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Für die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Waren, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) frischer Blumen in Vasen. Dagegen ist auf die sonstigen Leistungen der Bestattungsunternehmer sowie auf die Lieferung von nicht in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenständen der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

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