Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Selbständige im Beitrittsgebiet, die sich nach Maßgabe des § 20 SVG von der Versicherungspflicht befreit haben lassen. Sie stellt eine Ausnahmeregelung zu §§ 1 und 2 sowie eine Erweiterung zu § 231 dar. Die Vorschrift hat immer noch Bedeutung für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht, obwohl es den Anschein hat...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 2.3 Ende der Befreiung

Rz. 4 Nach § 231a Satz 2 i. d. F. bis zum 31.12.2004 wurde dem von der Regelung erfassten Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden. Der Grund für diese Besonderheit sind nach der Absicht des Gesetzgebers die im Hinblick auf die mit der Gründung einer dauerhaften selbständigen Existenz im Beitrittsgebiet verbundenen Schwi...mehr

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Jansen, SGB VI § 229a Versi... / 2.1.2 Beendigung

Rz. 10 Selbständig Tätigen und mitarbeitenden Ehegatten wurde in Abs. 1 a. F. die Möglichkeit eröffnet, die fortdauernde Versicherungspflicht enden zu lassen. Die Beendigung der Versicherungspflicht ist an keine Voraussetzungen (wie etwa eine anderweitige Alterssicherung) gebunden, sie ist lediglich antragsabhängig. Ein solcher Antrag konnte bis zum 31.12.1994 gestellt werde...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift erweitert den versicherungsberechtigten Personenkreis und regelt die Voraussetzungen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für die Personen, die nach § 7 nicht berechtigt sind, aber nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sich bereits freiwillig versichert haben. Die fehlende Versicherungsberechtigung ergibt sich dabei nach dem ab 1.1.1992 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 2.1 Berechtigter Personenkreis

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die Personen, die bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung, bis zum 18.10.1972 von dem Recht der Weiterversicherung oder bis zum 31.12.1991 von dem Recht der freiwilligen Versicherung durch die Zahlung mindestens eines Beitrags Gebrauch gemacht haben. Die Beitragszahlung muss vor dem jeweiligen Stichtag erfolgt sein. Eine Nachentrichtu...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.5 Arbeitnehmerähnliche Selbständige (Abs. 3)

Rz. 17 Abs. 3 stellt eine Übergangsregelung für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschaftergeschäftsführern dar. Dies war erforderlich, da nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2600 § 2 Nr. 7) selbständige Gesellschaftsführer einer generellen Versicherungspflicht unterlägen, da ihr einziger Auftrageber die Gesellschaft und nicht deren Kunden seien. Durch Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 287 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 25 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057). Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde § 287 mit Wirkung zum 1.1.2019 (begrenzt bis zum Jahr 2025) völlig neu...mehr

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Jansen, SGB VI § 276 Überga... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Gesetzgeber hat eine Mindestausbildungsvergütung ab 1.1.2020 für alle Arten der Berufsausbildung eingeführt (Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522). Ferner ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragstragung bestimmt worden, dass der Rentenversicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubild...mehr

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Jansen, SGB VI § 287 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt eine Beitragssatzgarantie und regelt bis zum Jahr 2025 eine Abweichung von § 158 für die Fälle, in denen unter Zugrundelegung von § 158 der Beitragssatz 20 % überschreiten oder 18,6 % unterschreiten würde. Er bestimmt somit für diesen Zeitraum einen Beitragssatzkorridor. Dies schützt einerseits die Beitragszahler und sichert andererseits die finanzielle...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu § 5, um den dort genannten Personenkreisen die Beibehaltung ihres versicherungsrechtlichen Status für Zeiten über den 31.12.1991 zu ermöglichen. Sie gilt für Versicherte des bisherigen Bundesgebiets (Abs. 1 bis 3) und für Studenten im gesamten Bundesgebiet (Abs. 4). Sie wurde erweitert und regelt nun weiter die Versicherung...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 2.3 Auslandszeiten

Rz. 8 Um auch für Zeiten einer im Ausland verbrachten Beschäftigung eines Beamten (z. B. Auslandslehrer) im Falle eines unversorgten Ausscheidens diese ruhegehaltsfähige Dienstzeit in die Nachversicherung einbeziehen zu können, bedurfte es aufgrund des Territorialitätsprinzips der Rentenversicherung einer dem Grunde nach bestandenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen R...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 2.1 Vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte

Rz. 4 Die Übergangsvorschrift des § 235 führt für die vor dem 1.1.1964 und nach dem 31.12.1946 geborenen Versicherten eine stufenweise ansteigende Regelaltersgrenze ein. Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Dabei erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst mit Anhebungsstufen von einem Monat pro Geburtsjahr. Bei den Ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.2 Fortbestand der Versicherungspflicht

Rz. 15 Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände, sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften die bis zum 31.12.1991 nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind und deshalb am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, bleiben nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in dieser Besc...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 231 Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für die Personen, die vor dem 1.1.1992 auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden. Als Vorgängervorschriften sind Art. 2 §§ 1, 1a, 1c und 3 AnVNG, Art. 2 §§ 1a und 2 ArVNG und Art. 2 §1 KnVNG zu nennen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 6 zu sehen, der für Anträge auf Befreiung für die Zeit ab 1.1.199...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 2.3 Vertrauensschutz

Rz. 7 Eine Vertrauensschutzregelung enthält Abs. 2 Satz 3. Der dort genannte Personenkreis kann auch weiterhin die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen; die Regelaltersgrenze wird nicht angehoben. Die in Abs. 2 Satz 3 genannten Versicherten hat der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehen. Rz. 8 Bei Versicherten, die vor dem 1.1.1955 geboren ...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.7 Geringfügig Beschäftigte

Rz. 21 Die Übergangsregelung bestimmt, dass nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht in einer Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Personen in dieser Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, solange die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht weiterhin vorliegen. Ihnen wird aber die Möglichkeit eingeräumt, durch Verzicht auf die V...mehr

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Jansen, SGB VI § 275a Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist in der ursprünglichen Fassung nach Art. 42 Abs. 1 RÜG am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen v. 18.12.1992 (BGBl. I S. 2044) neugefasst worden. Die dabei vergessene Überschrift ist durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ...mehr

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Jansen, SGB VI § 228a Beson... / 2.4 Einkommensanrechnung

Rz. 10 Abs. 3 gilt nur noch bis zum 30.6.2024; für die Zeit danach ist er ersatzlos gestrichen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt er jedoch unverändert weiter. Bei Renten wegen Todes (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrente) besteht eine unschädliche Hinzuverdienstmöglichkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag. Soweit er überschritten wird, werden 40 % des übersteigen...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.7 Geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigung (Abs. 5)

Rz. 22 Die Übergangsregelung in Abs. 5 bestimmt, dass diejenigen Personen, die bisher wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung versicherungspflichtig waren, auch nach neuem Recht ohne das Recht auf Antragsbefreiung versicherungspflichtig bleiben, da der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht für die Dauer de...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.10 Praxisintegrierte Ausbildung (Abs. 9)

Rz. 29 Abs. 9 enthält eine bestandsschützende Übergangsregelung, die erforderlich wurde, weil Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen versicherungspflichtig wurden. Diese klarstellende Regelung in § 1 Satz 5 Nr. 3 erfolgte, weil Unsicherheiten bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung dieses Personenkreises bestanden. Durch Abs. 9 Satz 1 wird kla...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 2.2 Umfang

Rz. 3 Die einmal erlangte Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkte nach § 20 SVG eine generelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. § 231a erfasst jedoch nur die Versicherungspflicht für eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Wehrdienstleistung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch vorliegen; nicht jedoch die Versicherungsp...mehr

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Jansen, SGB VI § 275a Beitr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) verändern sich jeweils zum 1.1. der folgenden Kalenderjahre wie folgt: Die ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) des maßgebenden Kalenderjahres wird durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 dieses Jahres dividiert. Das Ergebnis wird durch 600 geteilt und auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag gerundet. Diese Zahl wird mit 600...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beinhaltet als Sonderregelung zu § 8 Abs. 2 eine Übergangsregelung zur Bestimmung des bei Nachversicherungsfällen anzuwendenden Rechts. So wird bestimmt, dass die für eine Nachversicherung maßgeblichen Voraussetzungen bei einem Ausscheiden vor dem 1.1.1992 grundsätzlich nach altem Recht (Abs. 1) und bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1991 grundsätzlich...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.4 Gewährleistungsentscheidungen

Rz. 18 Abs. 5 stellt klar, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 nur dann nicht anzuwenden ist, wenn vor dem Stichtag (1.2.2002 – Tag der 2. und 3. Lesung des Gesetzes) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 5 Versicherungsfreiheit bereits vorgelegen hat. Damit soll erreicht werden, dass die Verschärfung durch die Einführung von § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht unterlaufen wird; denn nach dieser Vorsc...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 2.2 Auslandsaufenthalt

Rz. 5 Während die Befreiungsregelung für Deutsche sowie den Deutschen durch über- oder zwischenstaatliche Regelungen gleichgestellte Personen unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt vollständig anwendbar ist, gelten für Ausländer grundsätzlich Einschränkungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2). Sie sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur dann nach der Sonderregelung versi...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.6 Geringfügig Beschäftigte

Rz. 18 Die Übergangsregelung bestimmt, dass Personen, die vor dem 1.1.2013 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400,00 EUR und nicht mehr als 450,00 EUR versicherungspflichtig waren, in einem Übergangszeitraum von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b besitzen sollen, solange ihr Entgelt weiterhin in dieser Einkommensspanne li...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 2.4 Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze

Rz. 9 In der gesetzlichen Angestelltenrentenversicherung bestand bis zum 31.12.1967 bei Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit. Diese Regelung ist erst durch das Finanzänderungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.1968 entfallen. Die Nachversicherung erstreckt sich entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 9 Abs. 7 AVG a. F.) d...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.3 Beschäftigte bei einer amtlichen Vertretung im Ausland (Abs. 1b)

Rz. 10a Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist § 1 Satz 2 (Versicherungspflicht) aufgehoben und § 4 Abs. 1 (Antragspflichtversicherung) neu gefasst worden. Danach unterliegen Bürger der sog. Vertragsstaaten, die bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 2.2 Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 6 Das Erreichen der Regelaltersgrenze setzt voraus, dass ein bestimmtes Lebensalter vollendet wird. Dies bestimmt sich in Anwendung von § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Danach wird bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet. § 188 Abs. 2 BGB legt weiter fest, dass für die Vollendung einer Frist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Lebensalter) der...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.9 Selbständig Tätige (Abs. 7)

Rz. 28 Die Ergänzung enthält in Abs. 7 Satz 1 eine Bestandschutzregelung für diejenigen Selbständigen, die wegen Beschäftigung nicht geringfügig tätiger Arbeitnehmer in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassung nicht versicherungspflichtig nach § 2 waren, aber nach § 2 versicherungspflichtig würden, weil sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, die wegen der Anhe...mehr

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Jansen, SGB VI § 228 Grundsatz / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Im Rentenversicherungsrecht sind wegen der Bedeutung des gesamten Versicherungslebens Sachverhalte relevant und somit regelungsbedürftig, die zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichen (z. B. Regelungen über die Behandlung von Zeiten des Kriegsdienstes als Ersatzzeit). Gleiches gilt für Sachverhalte, die nur noch übergangsweise Bedeutung haben (z. B. Altersrente ...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.2 Fortbestand sowie Sonderrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1

Rz. 4 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die aufgrund eines bis zum 31.12.1995 gestellten Antrags noch vor dem 1.1.1996 wirksam wurde, bleibt nach Abs. 2 auch dann über den 31.12.1995 bestehen, wenn die Voraussetzungen in der Grundnorm nach der ab 1.1.1996 geltenden Fassung nicht mehr erfüllt werden (z. B. Bauingenieure in Bayern). Dies...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.3 Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Rz. 7 Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sowie durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) werden die Selbständigen von der Rentenversicherung erfasst, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherung...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 2.1 Ausscheiden vor dem 1.1.1992

Rz. 3 Für Nachversicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des RRG 1992 am 1.1.1992 bereits eingetreten sind, wird nach Abs. 1 Satz 1 der bislang geltende Rechtszustand umfassend aufrechterhalten. § 233 betrifft dabei allein die Frage, ob nachzuversichern ist, also die Voraussetzungen einer Nachversicherung gegeben sind. Wie die Nachversicherung dann durchgeführt wird, best...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.1 Fortbestand der Versicherungsfreiheit

Rz. 3 In den alten Bundesländern waren vor dem 1.1.1992 Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf nach § 1229 Abs. 1 Nr. 4 RVO a. F., § 6 Abs. 1 Nr. 5 AVG a. F. kraft Gesetzes versicherungsfrei. In der Grundnorm über die Versicherungsfreiheit (§ 5) ist für diesen Personenkreis nur noch Versicherungsfreiheit im Vorbereitungsdienst vorgesehen. Als Auffangregelung wird in § 230 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels steht die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin vor großen Herausforderungen. Die höhere Lebenserwartung bewirkt eine durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer. Dies führt zu einer Veränderung des Verhältnisses von aktiver Erwerbsphase zu durchschnittlicher Rentenbezugsphase. Die Rentenbezugsdauer hat sich in den letzt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 228 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 1a Eine dem § 228 gleichgestellte oder auch nur vergleichbare Vorschrift existierte vor dem Inkrafttreten nicht. Sie enthält den Grundsatz für die Anwendung der im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels geregelten rentenversicherungsrechtlichen Sachverhalte. Sie umschreibt dabei allgemein, welche Sachverhalte dort geregelt werden sollen.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die einzelnen Absätze des § 229 ergänzen die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit (§§ 1, 2, 4 und 5). Folgender Personenkreis ist von den Regelungen betroffen: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a), selbständige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), selbständige Handwerker (Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 229a Versi... / 2.2 Landwirtschaftliche Unternehmer im Beitrittsgebiet (Abs. 2)

Rz. 11 Wie alle selbständig Erwerbstätigen unterlagen auch landwirtschaftliche Unternehmer im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 der Versicherungspflicht. Die für das alte Bundesgebiet in dieser Zeit geltenden Vorschriften über die Altershilfe der Landwirte nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (GAL) v. 27.7.1957 (BGBl. I S. 1063) wurden zunächst nicht auf das B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 228 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) sind mit Wirkung zum 1.1.1992 die Worte "oder nur noch übergangsweise" ergänzt worden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Schenkung unter Auflage

Rz. 360 Die Schenkung unter Auflage[1] verknüpft die Zuwendung des Schenkers mit einer (Neben-)Leistungspflicht des Beschenkten. Typische Fälle sind die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechts oder die Herausgabe künftiger Nutzungen, wie sie regelmäßig bei der sog. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen[2] erfolgt. Zivil- und sche...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Jubiläumsgeld / 7 Prozessuales zum Jubiläumsgeld

Der Beschäftigte kann im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht die Berücksichtigung bestimmter Zeiten als Beschäftigungszeit einklagen. Die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L maßgeblich für den Anspruch auf Jubiläumsgeld. Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage erforderl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit Praktika... / 1.1.6 Höhe der Vergütung eines Praktikanten nach dem Mindestlohngesetz

Um dem Missbrauch von Praktika entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber Praktikanten grundsätzlich in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes einbezogen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG) und in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eine Definition des Begriffs des Praktikanten vorgegeben.[1] Danach haben Praktikanten grundsätzlich einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit Praktika... / 1.1.2 Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen

Die richtige rechtliche Einordnung des "Praktikanten" ist von erheblicher Bedeutung. Denn wird z. B. ein Arbeitnehmer fälschlicherweise als Praktikant behandelt und bekommt er kein Entgelt, keinen Urlaub und keine Entgeltfortzahlung, kann er zum einen später die eigentliche Vergütung und andere noch nicht erfüllte Entgeltansprüche als Arbeitnehmer geltend machen. Zum anderen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 3.4 Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften

Die Unfallversicherungsträger (UVT) haben einen umfassenden Aufgabenbereich, der in den §§ 14 ff. SGB VII normiert ist. Nachrangig gegenüber staatlichen Arbeitsschutzvorschriften können die UVT kraft eigener Regelungskompetenz gemäß § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) erlassen. UVVen sind verbindliche autonome Rechtsnormen, die regelmäßig dann erlassen werden, w...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutz und Arbeitssi... / Zusammenfassung

Überblick Durch den Arbeitsschutz sollen die Beschäftigten weitestmöglich vor schädlichen physischen und psychischen Auswirkungen ihrer Berufstätigkeit geschützt werden. Um die Beschäftigten bestmöglich zu schützen, ist die Arbeit menschengerecht zu gestalten, d. h. die Arbeit und auch die Arbeitsstätte muss seinen Bedarfen, Voraussetzungen und Belangen entsprechen. Dabei lie...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 2.3 Sozialer Arbeitsschutz

Der soziale Arbeitsschutz befasst sich mit dem Arbeitszeitschutz und sieht spezielle Schutzrechte für bestimmte Personengruppen, z. B.für schwangere und stillende Frauen, Jugendliche, Schwerbehinderte, LKW- und Omnibus-Fahrer sowie Heimarbeiter, vor. Der soziale Arbeitsschutz dient aber auch dazu, die Stellung des besonders Schutzbedürftigen gegenüber dem Arbeitgeber zu stär...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 5.5 Der Arbeitsschutzausschuss

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.[1] Praxis-Tipp Feststellung der Beschäftigtenzahl Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 2.1 Technischer Arbeitsschutz

Der technische Arbeitsschutz umfasst alle Bereiche, die die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit berühren. Er ist hauptsächlich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) normiert. Darüber hinaus gibt es diverse Verordnungen, welche das Arbeitsschutzgesetz konkretisieren. Zum technischen Arbeitsschutz gehören z. B. folgende Regelwerke: Lärm- ...mehr