Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 229a Versi... / 2.1 Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht (Abs. 1)

2.1.1 Personenkreis und Dauer Rz. 5 Abs. 1 erhält eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung über den 31.12.1991 hinaus für die Versicherten aufrecht, die nach den ab 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 1 bis 3) nicht mehr versicherungspflichtig wären. Damit wird der am 31...mehr

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Jansen, SGB VI § 229a Versi... / 2 Rechtspraxis

2.1 Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht (Abs. 1) 2.1.1 Personenkreis und Dauer Rz. 5 Abs. 1 erhält eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung über den 31.12.1991 hinaus für die Versicherten aufrecht, die nach den ab 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 1 bis 3) nicht ...mehr

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Jansen, SGB VI § 228a Beson... / 2 Rechtspraxis

2.1 Bezugsgröße (Ost) Rz. 2 Bei der Bezugsgröße handelt es sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Rz. 3 Der Wert der Bezugsgröße wird für das bisherige Bundesgebiet für eine Übergangszeit (bis zur Herstellung einheitlicher Einkomm...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 2 Rechtspraxis

2.1 Personenkreis Rz. 2 Nach Maßgabe des § 20 SVG konnten sich selbständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern seit dem 1.7.1990 von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Sicherung aus einem privaten Versicherungsvertrag hatten. Über den Befreiungsantrag entschied die damal...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ausscheiden vor dem 1.1.1992 Rz. 3 Für Nachversicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des RRG 1992 am 1.1.1992 bereits eingetreten sind, wird nach Abs. 1 Satz 1 der bislang geltende Rechtszustand umfassend aufrechterhalten. § 233 betrifft dabei allein die Frage, ob nachzuversichern ist, also die Voraussetzungen einer Nachversicherung gegeben sind. Wie die Nachversicher...mehr

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Jansen, SGB VI § 234a Überg... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Der Norm kommt keine Bedeutung mehr zu, da keine Personen mehr betroffen sein können. Sie sollte deshalb aufgehoben werden.mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2 Rechtspraxis

2.1 Fortbestand der Versicherungsfreiheit Rz. 3 In den alten Bundesländern waren vor dem 1.1.1992 Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf nach § 1229 Abs. 1 Nr. 4 RVO a. F., § 6 Abs. 1 Nr. 5 AVG a. F. kraft Gesetzes versicherungsfrei. In der Grundnorm über die Versicherungsfreiheit (§ 5) ist für diesen Personenkreis nur noch Versicherungsfreiheit im Vorbereitungsdienst vorgesehen....mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 2 Rechtspraxis

2.1 Vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte Rz. 4 Die Übergangsvorschrift des § 235 führt für die vor dem 1.1.1964 und nach dem 31.12.1946 geborenen Versicherten eine stufenweise ansteigende Regelaltersgrenze ein. Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Dabei erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst mit Anhebungsstufen vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 2.3 Nachversicherung von Kirchenbediensteten

Rz. 12 Geistliche (Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare) und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften in der ehemaligen DDR unterlagen nach § 2 der Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten v. 18.1.1958 (GBl. der DDR I Nr. 8 S. 84) nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und waren damit in de...mehr

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Jansen, SGB VI § 229a Versi... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 47 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) in das SGB VI eingefügt worden und trat zum 1.1.1992 in Kraft. Durch Art. 5 Nr. 3 Agrarsozialreformgesetz 1995 v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1995 neu gefasst. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlic...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 4 ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.10.1996 angefügt worden. Eine redaktionelle Anpassung erfolgte durch die 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (...mehr

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Jansen, SGB VI § 275a Beitr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zu § 159 (sog. Beitragsbemessungsgrenze-West) und ermöglicht eine Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) entsprechend den Veränderungen der Einkommen eines vergangenen Jahres im Beitrittsgebiet. Übergangsrechtlich soll die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer solange geringer sein, wie das Lohn- und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt worden. Änderungen erfolgten durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 und durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsg...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.4 Selbstständige Lehrer und vergleichbare Selbstständige

Rz. 15 Abs. 6 verschafft den Personen, die am Stichtag (31.12.1998) eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 229a Abs. 1 versicherungspflichtig selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in bestimmten (Härte)Fällen eine befristete Befreiungsmöglichkeit; denn in der irrigen Annahme, nicht versicherungspflichtig zu sein, haben die o. g. Personen in der Vergangenheit häufig keine B...mehr

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Jansen, SGB VI § 228a Beson... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden. Die durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) beabsichtigte Änderung wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben. Abs. 1 und 2 wurden durc...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 4 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) angefügt. Als Übergangsregelung trat Abs. 4 zum 1.1.1996 in Kraft. Abs. 5 wurde durch Art. 2 des Gesetz...mehr

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Jansen, SGB VI § 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003 (außer Kraft)

Die Vorschrift wurde durch das Beitragssatzsicherungsgesetz v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) mit Wirkung zum 1.1.2003 eingefügt. Sie wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben. Die bisherige Regelung (Beitragsbemessungsgrenzen für 2003/Ausgangswert für 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 228b Maßge... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Solange in der Bundesrepublik Deutschland keine einheitlichen Einkommensverhältnisse (bis zum 30.6.2024) bestehen, bleiben bei der Berechnung von Rechengrößen, die auf die Veränderung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer sowie das Durchschnittsentgelts abstellen, die Einkommensverhältnisse der neuen Bundesländer unberücksichtigt. Vielmehr sind als maßgebende We...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.5 Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen

Rz. 16 In der ab 1.1.2009 geltenden Fassung regeln Abs. 7 und 8 übergangsrechtlich die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Dabei gilt Abs. 7 für die Lehrer und Erzieher, die zum Zeitpunkt der (verschärfenden) Rechtsänderung am 1.1.2009 bereits von der Versicherungspflicht befreit waren, nach den ab 1.1.2009 geltenden Vorschriften ...mehr

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Jansen, SGB VI § 276 Überga... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 redaktionell angepasst worden. Durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) ist § 276 in der damaligen Fassung mit Wirkung zum 22.7.2...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Mit Wirkung zum 11.8.2010 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 233a beinhaltet die erforderlichen Übergangsregelungen für die Einführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet und ergänzt somit § 8 Abs. 2 und § 233. Sofern eine Rente nach dem SGB VI zu berechnen ist, sollen die Personen, die aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, grundsätzlich nicht anders behandelt werden al...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (Abs. 1, 1a)

Rz. 4 Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind in ihrer Tätigkeit im Unternehmen nicht versicherungspflichtig (§ 1 Satz 4). Abs. 1 Satz Nr. 1 bestimmt als Sonderregelung dazu, dass Personen, die am 31.12.1991 als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft versicherungspflichtig waren, auch weiterhin versicherungspflichtig bleiben. Rz. 5 Als einzige Regelung des § 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 229a Versi... / 2.1.1 Personenkreis und Dauer

Rz. 5 Abs. 1 erhält eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung über den 31.12.1991 hinaus für die Versicherten aufrecht, die nach den ab 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 1 bis 3) nicht mehr versicherungspflichtig wären. Damit wird der am 31.12.1991 bestehende Sicherung...mehr

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Jansen, SGB VI § 228b Maßge... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Mit dieser Abweichung vom Grundsatz soll erreicht werden, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse überhöhte Beitragszahlungen und Leistungen im Beitrittsgebiet vermieden werden. Insoweit wird dem (bis zum 30.6.2024 bestehenden) unterschiedlichen Niveau Rechnung getragen.mehr

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Jansen, SGB VI § 275b Veror... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 275b löst die für die neuen Bundesländer zuvor geltende Regelung des § 42 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) v. 28.6.1990 (BGBl. I S. 486) ab. § 275b entspricht hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in § 275a der Vorschrift des § 160 Nr. 2 (Beitragsbemessungsgrenze – § 159).mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.5 Versorgungsberechtigte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 19 Hinsichtlich des Personenkreises, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Versicherungsfreiheit besteht, ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch die Einfügung von § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt. Die Übergangsregelung in § 230 Abs. 6 gewährt den erforderlichen Bestandsschutz.mehr

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Jansen, SGB VI § 228b Maßge... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006 redaktionell geändert. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) hat § 228b mit Wi...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 2.3 Ausschlusstatbestand

Rz. 6 Die Versicherungsberechtigung aufgrund der Sonderregelung ist – wie die Berechtigung nach § 7 – nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (Abs. 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 2.2 Ausscheiden nach dem 31.12.1991

Rz. 7 Im Fall eines unversorgten Ausscheidens nach dem 31.12.1991 sowie des Verlustes der Versorgungsbezüge nach dem 31.12.1991 (Nachversicherungsfall) kommt nach Abs. 2 das ab 1.1.1992 maßgebliche Recht zur Anwendung. Dies gilt nicht nur für die nachzuversichernde Zeit nach diesem Zeitpunkt, sondern auch für den vor diesem Stichtag zu berücksichtigenden Zeitraum, der ebenfa...mehr

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Jansen, SGB VI § 234a Überg... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 234a stellt wie § 234 eine Sonderregelung zu §§ 20, 21 dar. Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die Vertrauensschutz für die Personen gewährleistet, die bis zum 31.12.2004 Übergangsgeld bezogen hatten.mehr

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Jansen, SGB VI § 275b Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 95 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden und am 1.8.1991 in Kraft getreten (Art. 42 Abs. 8 RÜG), damit die Rechtsverordnung für 1992 rechtzeitig erlassen werden konnte. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird § 275b mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.8 Vollrentner

Rz. 22 Die Anfügung von Abs. 9 zum 1.1.2017 beinhaltet eine Übergangsregelung für diejenigen Personen, die eine vorzeitige Altersrente beziehen und daneben in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren. Dieser Zustand soll im Sinne eines Bestandsschutzes erhalten bleiben. Gleichzeitig soll aber auch die Möglichkeit bestehen, entsprechend § 5 Abs. 4 von der Versicherungspfli...mehr

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Jansen, SGB VI § 287 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift legt in Abs. 1 einen sog. Beitragskorridor in Abweichung von § 158 fest. Abs. 2 sichert die Nachhaltigkeitsrücklage durch Erhöhung des zusätzlichen Bundeszuschusses ab. In Abs. 3 wird noch bis zum 31.12.2022 geregelt, dass die Beitragssatzfestsetzung ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen zu erfolgen hat.mehr

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Jansen, SGB VI § 234 Überga... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit Wirkung zum 1.1.2005 ist die Arbeitslosenhilfe ohne Übergangsregelung durch das Arbeitslosengeld II abgelöst worden. Dabei handelt es sich um eine Grundsicherungsleistung, die Elemente der Arbeitslosen- und der Sozialhilfe enthält. § 234 ist eine Vertrauensschutzregelung.mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 235 als inhaltlich völlig neue Regelung mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügt worden. Eine Vorgängervorschrift besteht nicht. § 235 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung ist durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2008 inhaltlich unverändert zu § 234a geworden (vgl. Komm. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 234a Überg... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RV-Altersrentenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 entstanden. Inhaltlich entspricht sie § 235 i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), der mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt worden war.mehr

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Jansen, SGB VI § 228a Beson... / 2.1 Bezugsgröße (Ost)

Rz. 2 Bei der Bezugsgröße handelt es sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Rz. 3 Der Wert der Bezugsgröße wird für das bisherige Bundesgebiet für eine Übergangszeit (bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 2.4 Nachversicherung von Diakonissen und diesen vergleichbaren Personen

Rz. 13 Diakonissen waren versicherungsfrei. Aufgrund der Vereinbarung über die Rentenversorgung der Diakonissen der Evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der DDR vom 1.3.1985 (ergänzt durch die Änderungsvereinbarung vom 24.7.1990) wurden die vor dem 1.1.1985 liegenden Dienstzeiten der Diakonissen bei der Rentenberechnung als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tät...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.4 Selbständige Handwerker (Abs. 2, 2a)

Rz. 11 Der versicherungsrechtliche Status von selbständigen Handwerkern war bis zum 31.12.1991 durch das HwVG geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwVG unterlagen in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker nur der Versicherungspflicht, solange sie für weniger als 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge gezahlt hatten. Mit der rechtssystematischen Integration des HwVG in...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.8 Geringfügig Beschäftigte (Abs. 6)

Rz. 23 Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten (§ 8 i. V. m. § 5 Abs. 2) mit Wirkung zum 1.4.2003 grundsätzlich neu gestaltet. Die Anpassung von Abs. 6 zum 1.1.2013 wurde damit begründet, dass es sich um eine redaktionelle Änderung wegen der Änderung von § 5 Abs. 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 2.1 Ausscheiden vor dem 1.1.1992

Rz. 3 Abs. 1 erfasst Personen, die vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet aus einer Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind (Satz 1 Nr. 1) bzw. den Anspruch auf eine bereits gezahlte Versorgung verloren haben (Satz 3 Nr. 2). Es werden jedoch nur Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 erfasst, in denen der Nachzuvers...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.3 Befreiung von der Versicherungspflicht

Rz. 17 Die über den 31.12.1991 hinaus versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher können sich nach Abs. 3 Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung, die sich auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit bezieht, begann bei einer Antragstellung bis zum 31.3.1992 am 1.1.1992 und begi...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.6 Bundeswehrangehörige

Rz. 20 Das Bundeswehrreform-Begleitgesetz sieht in Art. 1 (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) § 2 Abs. 1 Nr. 2 die – bis zum 31.12.2017 befristete – Möglichkeit vor, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Nach § 7 des Streitkräftepersonalstuktur-Anpassungsgesetzes e...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 3 Literatur

Rz. 10 Böttiger, Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz), jurisPR-SozR 13/2007 Rz. 4. Fuchs, Rente mit 67 – Anhebung der Altersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, RVaktuell 2007 S. 132. Schrader/Straube, Die Anh...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.6 Sozialleistungsbezieher (Abs. 4)

Rz. 18 Mit Wirkung zum 1.1.1996 wurde durch Einfügung des § 4 Abs. 3a rechtlich klargestellt, dass Personen, die in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, von einer Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 wegen des Bezugs einer der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen ausgeschlossen blei...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 2.5 Sonderversorgungssysteme

Rz. 20 Abs. 5 stellt klar, dass die Nachversicherung nicht für den Personenkreis der Versicherten gilt, die den jeweils nur bestimmten Berufsgruppen (z. B. Pädagogen in den Bereichen der Volks- und Berufsbildung, Mitarbeitern des Staatsapparates und der sog. technischen, medizinischen u.ä. Intelligenz) offengestandenen Sonderversorgungssystemen in der ehemaligen DDR angehört...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.1 Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 31.12.1991

Rz. 2 Die Regelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere für am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreite Angestellte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG), freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG), selbständig tätige Handwerker (§ 7 HwVG), Ehegattenarbeitnehmer (Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG), Personen, die aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.2 Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen (Abs. 1)

Rz. 9 Bis zum 31.12.1991 unterlagen selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen der Versicherungspflicht, wenn sie in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AVG). Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeiter beeinflusste die Versicherungspflicht dagegen nicht. Seit 1.1.1992 steht jegliche mehr als geringfügige Beschäftigung eines A...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 2.1 Personenkreis

Rz. 2 Nach Maßgabe des § 20 SVG konnten sich selbständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern seit dem 1.7.1990 von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Sicherung aus einem privaten Versicherungsvertrag hatten. Über den Befreiungsantrag entschied die damalige Bundesversich...mehr