Rz. 15

Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände, sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften die bis zum 31.12.1991 nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind und deshalb am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, bleiben nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in dieser Beschäftigung über den 31.12.1991 weiterhin rentenversicherungspflichtig. Sie können jedoch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Über den Befreiungsantrag entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger, nachdem die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen von den jeweiligen Dienstherrn bzw. den hierfür zuständigen Stellen bestätigt worden sind. Die Befreiung wirkte bei einer Antragstellung bis zum 31.3.1992 vom 1.1.1992 an und wirkt im Übrigen vom Antragseingang an (Abs. 2 Satz 4). Nach Abs. 2 Satz 5 ist sie auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

 

Rz. 16

Bezieher einer Versorgung, die am 31.12.1991 nicht versicherungsfrei (weniger als 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge) und auch nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin versicherungspflichtig. Sie werden auch nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 aufgrund einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze oder nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 wegen Aufnahme einer versicherten Beschäftigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung wegen nicht erfüllter Wartezeit für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (Abs. 3 Satz 1).

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