Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3 Fortbestand des steuerlichen Schadens

2.4.3.3.1 Abhängigkeit der Nachentrichtungspflicht vom Bestehen des steuerlichen Anspruchs Rz. 333 Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO knüpft die Begründung der Nachentrichtungspflicht nur an den Eintritt des Taterfolgs. Strafrechtlich ist dies insofern konsequent, als der nachträgliche Wegfall des Taterfolgs den Strafanspruch nicht berührt. Die Nachentrichtungspflicht nach § 37...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Grundlagen

2.1.1 Allgemeines Rz. 5 Die strafbefreiende Wirkung (vgl. Rz. 24ff.) der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO knüpft das Gesetz an drei objektive Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: Eine Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) wird abgegeben. Ein Ausschlussgrund [1] liegt nicht vor. Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 304ff.) wird erfüllt. Rz. 6 Die Ausnahmeregelung des § 371 AO l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4 "Richtigstellung"

2.2.3.4.1 Wahrheitsgehalt der Angaben Rz. 118 Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird durch eine Richtigstellung begründet. Nach § 371 Abs. 1 AO sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen, und zwar in vollem Umfang. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3 Tatbestandsvoraussetzungen des Rücktritts gem. § 24 StGB

2.6.2.3.1 Allgemeines Rz. 407 Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Folglich sind Fälle des misslungenen Rücktritts und des fehlgeschlagenen Versuchs auszuscheiden, in denen eine Strafbefreiung durch Rücktritt ohnehin nicht infrage kommt. Ein misslungener Rücktritt liegt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.1 Anhängigkeit des Steuerstrafverfahrens

Rz. 312 Die Nachentrichtungspflicht (vgl. Rz. 309) hat strafrechtlichen Charakter. Ohne dass es im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden musste, setzt die Begründung der Nachentrichtungspflicht zwingend voraus, dass wegen dieser Tat überhaupt ein Strafverfahren anhängig ist (Rz. 19). Die Wertung der Erklärung als Selbstanzeige strafrechtlichen Verhaltens hat regelmäßig die Einl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.1 Allgemeines

Rz. 247 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO führt die Selbstanzeigeerklärung nicht zur Straffreiheit, wenn im Zeitpunkt der Abgabe eine der – zur Selbstanzeige gebrachten "Steuerstraftaten … ganz oder z. T. bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Der Sperrgrund der Tatentdeckung ist somit sowohl an ein ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.1 Allgemeines

Rz. 228 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO tritt die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige auch dann nicht ein, wenn vor der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO erschienen ist. Dieser Ausschlusstatbestand stellt das strafrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 5 Die strafbefreiende Wirkung (vgl. Rz. 24ff.) der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO knüpft das Gesetz an drei objektive Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: Eine Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) wird abgegeben. Ein Ausschlussgrund [1] liegt nicht vor. Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 304ff.) wird erfüllt. Rz. 6 Die Ausnahmeregelung des § 371 AO lässt die allgemei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.3 Erscheinen des Amtsträgers

Rz. 232 Das Erscheinen des Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus. Die Begriffe der Steuerstraftat und der Steuerordnungswidrigkeit sind unproblematisch, da sie in den §§ 369, 377 AO gesetzlich definiert sind. Schwieriger ist allerdings die Frage, wann ein Amtsträger "zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.3 Ahndung sonstiger Steuerstraftaten

Rz. 31 Bei sonstigen Steuerstraftaten[1] wie z. B. dem Bannbruch gem. § 372 AO, dem Schmuggel i. S. d. § 373 AO, der in § 374 AO geregelten Steuerhehlerei oder der Begünstigung gem. § 257 Abs. 1 StGB wirkt demgemäß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend.[2] Bei diesen Straftatbeständen kommt auch eine entsprechende Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 278 Die sachliche Sperrwirkung ist aufgrund des Wortlauts des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO, der seit 2011 nicht mehr auf die Tat, sondern auf "eine der Steuerstraftaten" abstellt, weit gefasst. Sie umfasst alle unverjährten Veranlagungszeiträume derselben Steuerart.[1] Rz. 279 Die Sperrwirkung ist allerdings nicht auf dieselbe Steuerart beschränkt, sondern kann auch steuera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.1 Allgemeines

Rz. 23a Durch das geplante neue Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten[1] werden für Straftaten, durch die Pflichten eines Unternehmens verletzt werden, neue Sanktionsmöglichkeiten eben für diese Unternehmen eingeführt und es wird in einschlägigen Fällen zu einem zweiten, parallel zum Strafverfahren ablaufenden Verfahren führen. Die Tatsache, dass neben d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.7 Person des Entdeckers

Rz. 268 Der Gesetzeswortlaut lässt es offen, von wem die Tat entdeckt worden sein muss. Hieraus ist zu schließen, dass regelmäßig jede Person Entdecker i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO sein kann, sofern sie nicht Tatbeteiligter ist.[1] Aus Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands ergibt sich aber die Einschränkung, dass durch den Entdecker eine konkrete Aufdeckungsgefahr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.2 Hinterzogene Steuern

Rz. 329 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO bezieht sich – neben den in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen (vgl. Rz. 337ff.) – nur auf die hinterzogenen Steuern, also auf den durch die vorsätzliche Hinterziehung bewirkten Verkürzungsbetrag (zur Nachzahlungspflicht für strafrechtlich verjährte Zeiträume vgl. Rz. 332a ff.). Wird im Zusammenhang mit der Selbstanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.2 Zeitliche Zuordnung der Angaben zum Besteuerungszeitraum

Rz. 92 Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben bei der Selbstanzeigehandlung erfordert die Richtigstellung (Rz. 118ff.) des Fehlers bzw. der Unterlassung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Die nicht aufgedeckte, stillschweigende Steuernachentrichtung, sei es durch einfache Nachentrichtung, sei es durch "Nachversteuerung" in einem anderen Besteuerungszei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.3 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Rz. 173 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem Gesetzeswortlaut ein, sobald die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt ist. Die Wahl des Bekanntgabezeitpunktes statt z. B. der Absendung der Prüfungsanordnung oder der – auch mündlichen – Ankündigung der Prüfung[1] erhält dem Stpfl. einen nicht unerheblichen Spielraum für das strategische Vorgehen im Hinblick auf die Abgabe e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Nachentrichtung als Bedingung der Straffreiheit

Rz. 304 Der Eintritt der Straffreiheit setzt nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO, entsprechend dem Gedanken des "Ablasses" (vgl. Rz. 8), die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten (steuerlichen) Schadens[1] voraus. Folglich muss der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie – in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung des § 371 Abs. 3 S. 1 AO – die Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.3 Abgabe der Erklärung

Rz. 79 Für die Selbstanzeigeerklärung gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 130ff. BGB für empfangsbedürftige Willenserklärungen.[1] Die Erklärung muss also derart in den Amtsbereich gelangt sein, dass sie im normalen Geschäftsgang zur Kenntnis genommen werden kann.[2] Bei schriftlichen Erklärungen ist der normale Posteingang, d. h. der Einwurf in den Postbriefkasten der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 102 Nach § 371 Abs. 1 AO ist die Straffreiheit nur zu erlangen, wenn die für die Selbstanzeigeerklärung erforderlichen Angaben (Rz. 102ff.) zu allen im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart vollständig gemacht werden und dabei zumindest die letzten zehn Jahre erfassen. Da im Rahmen des § 371 AO die Tat im strafrechtlichen b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5 Ausschluss der Straffreiheit durch Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO

2.3.5.1 Allgemeines Rz. 228 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO tritt die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige auch dann nicht ein, wenn vor der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO erschienen ist. Dieser Ausschlusstatbestand s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.4 Nachweis bekannter Tatsachen

Rz. 277 Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO greift nur ein, wenn dem Tatbeteiligten Tatsachen bekannt sind, aufgrund derer er auf die Tatentdeckung hätte schließen müssen.[1] Die Strafverfolgungsorgane müssen die Kenntnis des Tatbeteiligten von diesen Tatsachen nachweisen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.2 Erkennbarkeit der Tatentdeckung

Rz. 273 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO tritt die Straffreiheit auch dann nicht ein, wenn der Tatbeteiligte die Tatentdeckung zwar nicht kannte bzw. ihm diese Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann, aber er "bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Der Täter muss mit der – zumindest teilweisen – Entdeckung der Tat rechnen, wenn er aus den ihm (nachweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.2 Prüfungsanordnung nach § 196 AO

Rz. 171 Die Außenprüfung dient nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl., also dessen, der die Außenprüfung[1] zu dulden hat.[2] Die schriftliche Prüfungsanordnung nach § 196 AO bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang einer Außenprüfung i. S. d. §§ 193, 194 AO. Im Hinblick auf den Umfang der Ausschlusswirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.2 Tatbeteiligung

Rz. 314 Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO besteht die Nachentrichtungspflicht "für den an der Tat Beteiligten". Diese Formulierung hat insofern klarstellende Bedeutung, als die Form der Tatbeteiligung [1] für die Begründung der Nachentrichtungspflicht unerheblich ist. Die Nachentrichtungspflicht besteht folglich dem Grunde nach für den Täter unabhängig von der Form der Täterschaft (A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4 Hinterziehung zu seinen Gunsten

Rz. 316 Durch § 371 Abs. 3 S. 1 AO wird eine Nachentrichtungspflicht nur für den die Selbstanzeige erstattenden Tatbeteiligten einer vollendeten Steuerhinterziehung hinsichtlich der zu seinen Gunsten aus der Tat hinterzogenen Steuern und der in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen begründet. 2.4.2.4.1 Selbstanzeigender als Steuerschuldner Rz. 317 Zweifelsfrei ist derjenige Tatbetei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3 Subjektive Voraussetzung

Rz. 271 Der Ausschlussgrund der Tatentdeckung erfordert im Gegensatz zu den anderen Ausschlussgründen auch das Vorliegen einer subjektiven Komponente. Die Tatentdeckung muss nicht nur objektiv vorliegen, sondern der Täter muss um die Entdeckung wissen oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit ihr rechnen müssen. 2.3.7.3.1 Kenntnis von der Tatentdeckung Rz. 272 Die Taten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.5 Fehlerhafte Prüfungsanordnung

Rz. 225 Auch insoweit dürften dieselben Grundsätze wie bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gelten (vgl. Rz. 173ff.): Basiert das Erscheinen des Amtsträgers auf einer nichtigen Prüfungsanordnung oder einem nichtigen Ermittlungsauftrag, so greift auch keine Ausschlusswirkung gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ein. Ist die Prüfungsanordnung oder der Ermittlungsauftrag hinge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.1 Tatentdeckung

Rz. 248 Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigeerklärung wird nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nur dann ausgeschlossen, wenn "eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder z. T. bereits entdeckt war". Die Tatentdeckung muss mithin objektiv vorliegen. Die Entdeckungsgefahr begründet die Ausschlusswirkung nicht und auch die i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.6 Ausschlusszeitpunkt

Rz. 267 Der Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO greift nur ein, wenn die Tatentdeckung im Zeitpunkt der Vornahme der Selbstanzeigeerklärung bereits erfolgt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bei der zuständigen Finanzbehörde. Die Selbstanzeigeerklärung führt zur Aufdeckung der Straftat und begründet den Tatverd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.2 Begriff der Steuerstraftat

Rz. 249 Der Begriff der Steuerstraftat i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO entspricht nicht dem strafprozessualen Tatbegriff nach § 264 StPO.[1] Abzustellen ist vielmehr auf die einzelne Tathandlung i. S. d. § 370 Abs. 1 AO [2], der Nichtabgabe bzw. der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, die durch den Stpfl., die Steuerart und den Besteuerungszeitraum konkretisiert wird.[3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.1 Allgemeines

Rz. 238 Durch den mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO wird klargestellt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder sonstigen Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.2 Kriterien der Fristbemessung

Rz. 358 Für die Bestimmung der angemessenen Frist hat das zuständige Strafverfolgungsorgan zwei Kriterien zu beachten: Zum einen ist für die Fristbemessung der kriminalpolitische Zweck der Selbstanzeige und der Frist zu berücksichtigen. Die in Aussicht gestellte Straffreiheit ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die vorenthaltenen Steuern nun auch unverzüglich dem Staat zur Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Auslegung der Norm

Rz. 11 Die Auslegung des § 371 AO wird maßgeblich durch die Bestimmung des Normzwecks (Rz. 8ff.) geprägt.[1] Soweit nach § 371 AO in der vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz von 2011 geltenden alten Form die Priorität auf den fiskalischen Vorteil gelegt wurde, folgte daraus die Tendenz zu einer weiten Auslegung der positiven[2] und einer engen Auslegung der negativen[3] Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Überblick

Rz. 436 Bei § 371 Abs. 4 AO handelt es sich nicht um einen (Sonder-)Fall der Selbstanzeige, sondern die Norm regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO . Abs. 4 ordnet dementsprechend an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt wird, sofern ein ander...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.1 Allgemeines

Rz. 283 Die Selbstanzeige begründet nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auch dann keine Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer[1] oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil[2] einen bestimmten Betrag übersteigt. Von der Einführung dieses Ausschlussgrundes im Jahr 2011 bis zum 1.1.2015 lag diese Betrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.1 Begriff des "Erscheinens"

Rz. 205 Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO tritt ein, wenn der Amtsträger erschienen ist, nicht erst mit Beginn der steuerlichen Prüfung.[1] Maßgeblich ist das tatsächliche Erscheinen in der Herrschaftssphäre des Beteiligten, also der reale Vorgang.[2] Damit der Prüfer vor Ort erschienen ist muss er mithin am Ort der beabsichtigten Prüfung körperlich eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Wirkung der Anzeige nach § 371 Abs. 4 AO

Rz. 463 Erfolgt die Anzeige ordnungsgemäß und rechtzeitig durch einen Anzeigeverpflichteten, so wird ein "Dritter", der die Erklärung i. S. d. § 153 Abs. 1 AO unrichtig, unvollständig oder überhaupt nicht abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt. Die Erfüllung der Anzeigepflicht stellt somit keine Selbstanzeige dar, sondern sie wirkt zugunsten dritter Personen. Daraus er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 233 Der persönliche Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus der Einleitungsverfügung, dem in der Fahndungsakte niedergelegten Ermittlungsauftrag oder dem Durchsuchungsbeschluss, sodass sie sich i. d. R. auf den Tatbeteiligten bezieht, bei dem der Amtsträger zu Ermittlungen tatsächlich erschienen ist. Alle anderen Tatbeteiligten können noch eine wirksame Selbstanzeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.1 Allgemeines

Rz. 296 Durch § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber in dogmatisch problematischer Weise für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO [1] als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden, einen weiteren Sperrgrund geschaffen. § 371...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.1 Steuerliche Prüfung

Rz. 198 In der Praxis bildete die Ankündigung von steuerlichen Ermittlungshandlungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe der Selbstanzeigeerklärung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als selbstständiger Ausschlussgrund in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO eingefügt, sodass der Ausschlussgrund des § 371...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.3 Entdeckung

Rz. 250 Die Entdeckung der Tat ist die Wahrnehmung eines bisher unbekannten[1] Geschehens und des diesem immanenten Unrechtsgehalts.[2] Die Entdeckung muss sich nur auf eine der unverjährten Straftaten beziehen, für die im Rahmen des sich aus dem Vollständigkeitserfordernis des § 371 Abs. 1 AO ergebenden Berichtigungszusammenhangs eine Selbstanzeige abzugeben ist. Wann i. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.1 Wahrheitsgehalt der Angaben

Rz. 118 Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird durch eine Richtigstellung begründet. Nach § 371 Abs. 1 AO sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen, und zwar in vollem Umfang. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerverkürzung kompensiert werden.[1] Eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.3 Umfang der Sperrwirkung

Rz. 243 Da § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO den persönlichen Umfang der Sperrwirkung nicht weiter präzisiert, ist davon auszugehen, dass er ebenso zu bestimmen ist wie im Rahmen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO.[1] Die damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Benennung der Prüfungsadressaten bei Kapitalgesellschaften können sich auch im Rahmen einer Nachschau auswirken. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.2 Nichtahndung der Steuerhinterziehung

Rz. 28 Nach § 371 Abs. 1 AO kommt einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung nur hinsichtlich der Ahndung einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu. Die Tat muss verübt sein und rechtlich als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden können. Für die Straffreiheit nach § 371 AO ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unerheblich die Form der Tatbeteiligung an der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.2 Anwendung

Rz. 299 Aufgrund der vom Gesetzgeber in § 370 Abs. 3 AO gewählten sog. Regelbeispielstechnik ergeben sich allerdings Probleme für die Anwendung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO. Der Gesetzgeber hat Beispiele gebildet, bei deren Vorliegen i. d. R. (Indizwirkung) ein besonders schwerer Fall vorliegt. Trotz Vorliegen eines solchen Beispiels kann sich aber bei einer Gesamtwürdigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.4 Fristsetzungspflicht

Rz. 353 Die Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO durch das zuständige Strafverfolgungsorgan ist – sofern der Anspruch auf die verkürzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist – zwingend erforderlich, um die Anwartschaft auf Straffreiheit zum Erlöschen zu bringen.[1] Solange bei einer objektiv vorliegenden Selbstanzeige die Nachentrichtungsfrist noch nicht gesetzt und noch ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.1 Kenntnis von der Tatentdeckung

Rz. 272 Die Tatentdeckung schließt nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO die Straffreiheit dann aus, wenn der Täter hiervon positive Kenntnis hat. Dies ist der Fall, wenn er aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluss gezogen hat, eine Behörde oder ein anzeigewilliger Dritter habe von seiner Tat so umfassend Kenntnis erlangt, dass seine Verurteilung bei vorläufiger Beurteilung wah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.5 Teilentdeckung

Rz. 264 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO ist die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen, wenn eine der zum Berichtigungsverbund gehörenden unverjährten Steuerstraftaten nicht vollständig, sondern nur teilweise entdeckt worden ist. Die Annahme der Tatentdeckung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Entdecker nicht alle Einzelheiten des Tatge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.2 Anknüpfungspunkt

Rz. 286 Die Anwendbarkeit des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO orientiert sich an der Grenze von 25.000 EUR pro Tat. Bei dieser Betragsgrenze handelt es sich um eine Freigrenze, sodass auch im Fall eines lediglich geringen Überschreitens der Ausschlussgrund auf den gesamten Betrag anwendbar ist und nicht etwa nur auf den 25.000 EUR übersteigenden Betrag.[1] Eine Bagatelltoleranz b...mehr