Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4.1 Selbstanzeigender als Steuerschuldner

Rz. 317 Zweifelsfrei ist derjenige Tatbeteiligte nachentrichtungspflichtig, der zu eigenem unmittelbarem steuerlichen Vorteil hinterzogen hat, durch die Tat also seine eigene Steuerschuld gemindert hat.[1] Hier ist der Tatbeteiligte selbst Steuerrechtssubjekt in dem durch die Tat betroffenen Steuerpflichtverhältnis.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.1 Abhängigkeit der Nachentrichtungspflicht vom Bestehen des steuerlichen Anspruchs

Rz. 333 Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO knüpft die Begründung der Nachentrichtungspflicht nur an den Eintritt des Taterfolgs. Strafrechtlich ist dies insofern konsequent, als der nachträgliche Wegfall des Taterfolgs den Strafanspruch nicht berührt. Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO ist aber keine zusätzliche strafrechtliche Sanktion. § 371 AO bezweckt nur den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.1 Grundlagen

Rz. 341 Der Nachentrichtungspflichtige hat gem. § 371 Abs. 3 AO die für ihn aus der Tat begründete Nachentrichtungspflicht (Rz. 309) innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zu erfüllen. Die Nachentrichtungspflicht bedarf – unabhängig von ihrem Rechtscharakter (vgl. Rz. 345ff.) – der inhaltlichen Konkretisierung in einer Aufforderung zur Leistungserbringung. Bevor und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.3 Nachträglicher Fortfall des steuerlichen Anspruchs

Rz. 336 Unter dem Gesichtspunkt der Schadensausgleichspflicht bewirkt auch jede nach Entstehung und vor Konkretisierung gem. § 371 Abs. 3 S. 1 AO eintretende Minderung des aus der Tat resultierenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis eine Minderung der Nachentrichtungspflicht. Der Rechtsgrund der Minderung ist unerheblich.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.4 Keine Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Rz. 461 Negative Voraussetzung des Strafverfolgungsverbots ist, dass vor der Anzeige des Anzeigeerstatters dem Dritten oder seinem Vertreter nicht die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen seiner Tathandlung bekannt gegeben worden ist (Rz. 183ff.). Anlässlich der Novellierung des § 371 AO wurde zwar der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO verändert,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.1 Allgemeines

Rz. 407 Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Folglich sind Fälle des misslungenen Rücktritts und des fehlgeschlagenen Versuchs auszuscheiden, in denen eine Strafbefreiung durch Rücktritt ohnehin nicht infrage kommt. Ein misslungener Rücktritt liegt vor, wenn der tatbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1 Rechtswirkung der Selbstanzeigeerklärung

Rz. 48 Die Selbstanzeigeerklärung begründet zunächst für den Selbstanzeigenden die Anwartschaft auf Straffreiheit hinsichtlich der angezeigten Steuerhinterziehung, sofern die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.1 Steuern und Zinsen

Rz. 326 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO besteht nur hinsichtlich der aus dieser Tat hinterzogenen Steuern und der in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen. Die Straffreiheit tritt ein, sobald die Steuern und Zinsen entrichtet sind. Weitere aus der Tathandlung resultierende steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO, also ggf. Verspätungszuschläge[1], ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.4 Mehrere Tatbeteiligte

Rz. 415 Sind an der Tat mehrere Personen beteiligt, so ist § 24 Abs. 2 StGB anwendbar, der eine Verschärfung der Rücktrittsvoraussetzungen im Hinblick auf den unbeendeten Versuch enthält. Für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB reicht allein die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung in keinem Fall aus. Eine Bestrafung wegen Versuchs entfällt lediglich, wenn der Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.3 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 315 Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO setzt die Nachentrichtungspflicht ferner voraus, dass bei der jeweiligen Tat eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil bereits erlangt wurde. Die Steuerhinterziehung muss also vollendet [1] sein.[2] In Ermangelung eines bereits eingetretenen Schadens bewirkt nämlich bei dem Versuch der Steuerhi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.1 Selbstanzeigehandlung

Rz. 69 Nach allg. Ansicht setzt die Selbstanzeige ein aktives Tun voraus. Gem. § 371 Abs. 1 AO in der ab dem 1.1.2015 geltenden Form besteht die Selbstanzeigehandlung darin, zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Kalenderjahre, in vollem Umfang die unrichtigen oder unvollständigen Angab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4.2 Dritter als Steuerschuldner

Rz. 318 Zweifelhaft ist dagegen die Nachentrichtungspflicht, wenn sich die jeweilige Steuerhinterziehung in einem Steuerpflichtverhältnis[1] auswirkt, an dem der Tatbeteiligte nicht Beteiligter i. S. v. § 78 AO ist, er also auch nicht Steuerschuldner des hinterzogenen Betrags ist, sondern nur als Haftungsschuldner nach §§ 70, 71 AO in Betracht kommt. Ausgehend vom Wortlaut d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.5 Fristgerechte Erfüllung

Rz. 372 Die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeigeerklärung tritt mit der fristgerechten Erfüllung der Nachentrichtungspflicht ein, wenn kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Eine fristgerechte Erfüllung liegt nur dann vor, wenn der aus der Tat verkürzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und der diesbezügliche Zinsanspruch gem. §§ 235, 233a AO innerhalb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.3 Vorhersehbarkeit für den Tatbeteiligten

Rz. 274 Der Täter muss "bei verständiger Würdigung der Sachlage" mit der Tatentdeckung rechnen, wenn er aufgrund der ihm nachweislich bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung der Sachlage den Schluss auf die Entdeckung der Tat hätte ziehen müssen. Die gesetzliche Beweisregel ersetzt somit nicht die Kenntnis von den Umständen, aus denen sich der Schluss auf die Tatentde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.2 Bekanntgabe

Rz. 186 Da die Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht erfordert, dass der Beschuldigte hiervon in Kenntnis gesetzt wird[1], ist die Einleitung allein für die Ausschlusswirkung nicht ausreichend. Vielmehr ist deshalb nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ausdrücklich die Bekanntgabe der Einleitung für das Eingreifen der Ausschlusswirkung erforderlich. Bei der Bekanntgabe handel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.2 Der Ort des Erscheinens

Rz. 212 An welchem Ort die Amtsperson erscheinen muss, ist von § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO nicht geregelt, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass es sich um den Prüfungs- oder Ermittlungsort handeln muss, also i. d. R. die Wohnung oder die Betriebsräume des Stpfl.[1] Ist ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so muss nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.2 Ziele des Verbandssanktionengesetzes

Rz. 23b Wie sich aus dem Koalitionsvertrag 2018 ergibt, soll eine Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen erfolgen, um eine wirksame Ahndung von Wirtschaftskriminalität sicherzustellen.[1] Dadurch sollen u. a. auch die Unternehmen gestärkt werden, die sich regelkonform verhalten. Den Unternehmen hingegen, die sich nicht an die bestehenden Regeln halten und sich dadurc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.9 Verfassungsmäßigkeit des § 371 AO

Rz. 47 Auch wenn in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf Art. 3 und 20 GG verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 371 AO erhoben wurden[1], verstößt der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch nicht gegen grundgesetzliche Rechtsnormen und ist verfassungsrechtlich – zumal nach der deutlichen Einschränkung der Selbstanzeigemöglichkeiten durch das Schwarzgeldbekämpfungsgese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.2 Amtsträger der Finanzbehörde

Rz. 203 Amtsträger i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist jede Person, die Amtsträger i. S. v. § 7 AO ist und von der Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO zur Ermittlungstätigkeit im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten kraft ihrer Rechtsstellung befugt oder hiermit beauftragt ist.[1] Dazu gehören neben Beamten und Angestellten einer örtlichen Finanzbehörde, einer OF...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.3 Erscheinen mit Prüfungsabsicht

Rz. 216 Wie sich aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ergibt, nach dem der Amtsträger "zur steuerlichen Prüfung" erschienen sein muss, greift die Ausschlusswirkung nur ein, wenn der Amtsträger mit der subjektiven Absicht erschienen ist, Ermittlungshandlungen vorzunehmen, also mit der Absicht, eine steuerliche Prüfung durchzuführen.[1] Nicht ausreichend ist dement...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.1 Verfahrenseinleitung

Rz. 184 Ein Steuerstrafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald von der Finanzbehörde oder den Strafverfolgungsorganen eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.[1] Dasselbe gilt gem. § 397 Abs. 1 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens weg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.3 Adressat der Bekanntgabe

Rz. 191 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut ein, wenn die Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter erfolgt ist. Im Hinblick auf den Terminus "dem an der Tat Beteiligten" ist die Form der Täterschaft oder Beteiligung – Anstiftung oder Beihilfe – unerheblich. In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung der Norm wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.2 Auswirkungen des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO

Rz. 335 Durch das in § 370 Abs. 4 S. 3 AO geregelte sog. Kompensationsverbot besteht die Möglichkeit, dass eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt, obgleich materiell-rechtlich trotz der Tathandlung kein Taterfolg, also keine Verkürzung eingetreten oder der Steuervorteil nicht ungerechtfertigt erlangt worden ist. Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt nämlich ein strafrechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.3 Überblick über die Neuregelungen des VerSanG-E

Rz. 23e Der Entwurf des neuen Verbandssanktionengesetzes erfasst gem. § 1 VerSanG-E Verbände, "deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist". Folglich sind erfasst juristische Personen des Zivil- und des öffentlichen Rechts, auch nicht rechtsfähige Vereine oder rechtsfähige Personengesellschaften, nicht hingegen Verbände mit einem gemeinnützigen Zwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.2 Amtsträger

Rz. 229 § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO stellt seit dem 1.1.2015 nur noch auf den Begriff des Amtsträgers und nicht mehr auf "Amtsträger der Finanzbehörde" ab. Folglich ist zunächst vom Begriff des Amtsträgers gem. § 7 AO bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 2 StGB abzustellen. Es handelt sich somit insb. um Beamte und Richter nach deutschem Recht, also im Zusammenhang des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.2 Nachschau

Rz. 240 Im Hinblick auf die ausdrücklich aufgeführte Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau nimmt Nr. 1e ausdrücklich vollinhaltlich Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 27b UStG, 42g EStG.[1] Der Terminus "Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften" erfasst bundesrechtlich – vorbehaltlich zukünftiger gesetzlicher Regelungen – zzt. ausschließlich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.2 Anzeigehandlung

Rz. 443 Der Anzeigepflichtige ist verpflichtet, unverzüglich die Unrichtigkeit der Erklärung anzuzeigen und in der Folge eine Richtigstellung vorzunehmen. Damit die Anzeige "unverzüglich" i. S. d. § 153 Abs. 1 AO erfolgt, muss sie nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern[1] abgegeben werden.[2] Folglich steht dem Stpfl. eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Strafverfolgungsausschließende Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO

3.1 Grundlagen 3.1.1 Überblick Rz. 436 Bei § 371 Abs. 4 AO handelt es sich nicht um einen (Sonder-)Fall der Selbstanzeige, sondern die Norm regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO . Abs. 4 ordnet dementsprechend an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Voraussetzungen

3.2.1 Allgemeines Rz. 440 Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet (Rz. 9). § 153 AO füllt im Hinblick auf die Anzeigepflichten § 371 Abs. 4 AO aus. § 153 AO kennt vier verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden.[1] Dies si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2 Anzeige bei fehlerhaften Steuererklärungen nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO

3.2.2.1 Anzeige und Richtigstellung Rz. 441 Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Grundlagen

3.1.1 Überblick Rz. 436 Bei § 371 Abs. 4 AO handelt es sich nicht um einen (Sonder-)Fall der Selbstanzeige, sondern die Norm regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO . Abs. 4 ordnet dementsprechend an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt wird, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.4 Nachträgliches Erkennen der Fehlerhaftigkeit

Rz. 452 Nach § 153 Abs. 1 AO wird die Berichtigungspflicht nur ausgelöst, wenn der Anzeigenpflichtige nachträglich sowohl die Fehlerhaftigkeit der Erklärung als auch die sich daraus (möglicherweise) ergebende Steuerverkürzung positiv erkannt hat. Es ist insoweit also zwischen einem objektiven – die Unrichtigkeit der Erklärung – und einem subjektiven – das positive Erkennen –...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.2 Die Rücktrittsfälle des § 24 StGB

Rz. 409 Vorausgesetzt, dass es sich um einen Einzeltäter handelt, muss das Handeln des Täters je danach, ob es sich um einen unbeendeten, beendeten oder vermeintlich vollendeten Versuch handelt, verschiedene Anforderungen für die Straffreiheit erfüllen. Diese Handlungen müssen darüber hinaus auch alle freiwillig erfolgen. Rz. 410 § 24 StGB gewährt demjenigen Straffreiheit, de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.3 Zuständigkeit für die Konkretisierung

Rz. 348 Auf der Basis der strafrechtlichen Rechtsnatur der Nachentrichtungspflicht ergibt sich zwangsläufig, dass die Konkretisierung der Nachentrichtungspflicht durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen hat. § 371 Abs. 3 AO ist demgemäß auch als Regelung hinsichtlich der funktionellen und sachlichen Zuständigkeit für die Nachfristsetzung anzusehen.[1] Funktionell zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.3 Freiwilligkeit

Rz. 413 Alle Rücktrittsfälle des § 24 StGB setzen voraus, dass die jeweilige Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruht. Dies bedeutet, dass es sich um einen autonomen Entschluss handeln muss, der primär aus Tätersicht zu beurteilen ist.[1] Freiwilligkeit ist danach nur dann gegeben, wenn sich der Täter ohne wesentliche Erschwerung der äußeren Ausführungssituation aufgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.6 Rechtsschutz gegen die Fristsetzung zur Nachentrichtung

Rz. 369 Ausgehend vom strafrechtlichen Charakter der Nachentrichtungsfrist ist eine Überprüfung der Angemessenheit der Fristgewährung im Finanzrechtsweg [1] nicht zulässig.[2] Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 2 S. 2 FGO, wonach die Vorschriften über den Finanzrechtsweg auf das Straf- und Bußgeldverfahren nicht anwendbar sind. Rz. 370 Strittig ist allerdings, ob eine Überprü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.3 Die weiteren Anzeigepflichten des § 153 AO

Rz. 458 Erkennt ein Stpfl. nachträglich, dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zur unverzüglichen Anzeige und Nachentrichtung verpflichtet. Diese Anzeigepflicht trifft nur den Stpfl., der zur Verwendung der Steuerzeichen oder Steuers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Zweck der Regelung

Rz. 439 Der Zweck des § 371 Abs. 4 AO liegt darin, zu "verhindern, dass jemand, der aufgrund des § 153 AO eine Erklärung nachholt oder berichtigt, dadurch Dritte der Strafverfolgung aussetzt, die die Abgabe der Erklärung unterlassen oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben. Bliebe die strafrechtliche Verantwortung anderer Personen bestehen, so könnt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 440 Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet (Rz. 9). § 153 AO füllt im Hinblick auf die Anzeigepflichten § 371 Abs. 4 AO aus. § 153 AO kennt vier verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden.[1] Dies sind die Anzeige- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.1 Anzeige und Richtigstellung

Rz. 441 Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.5 Nachentrichtungspflicht

Rz. 462 Hat der Dritte zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil gehandelt (Vgl. Rz. 316ff.), so ist nach § 371 Abs. 4 S. 2 AO der Abs. 3 analog anwendbar. Der Strafverfolgungsausschluss ist somit von der Erfüllung der Nachentrichtungspflicht abhängig (Rz. 304ff.). Darauf ist in der Beratungssituation unbedingt hinzuweisen. Um die Frist für die Nachentrichtung festzusetzen, bedarf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.3 Anzeigeerstatter

Rz. 447 Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO folgt zunächst, dass der Anzeigeerstatter Anzeigepflichtiger i. S. v. § 153 AO sein muss[1], da anderenfalls zwar eine Anzeige fehlerhaften steuerlichen Verhaltens vorliegt, diese aber nur als Hinweis eines nicht von dem Steuerpflichtverhältnis berührten Fremden, nicht aber als Anzeige nach § 153 AO gewertet werden kann. Rz. 448 An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Bestrafung nicht Voraussetzung

Rz. 20 Ohne Bedeutung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist es, ob wegen der Hinterziehung auch ganz oder z. T. bestraft werden kann und tatsächlich bestraft wird oder worden ist. Eine Bestrafung ist nicht Voraussetzung der Zinspflicht, wenn nur objektiv und subjektiv eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt.[1] Zweifelhaft ist, ob tatsächlich eine schuldhaft beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu kon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 15 Hinterzogen sind Steuern, wenn der Tatbestand des § 370 AO erfüllt ist, die Tat rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden ist. Es müssen also zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen.[1] Die Tat ist rechtswidrig, wenn für die in § 370 AO aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen kein Rechtfertigungsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Zinsschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Zinsschuldner ist nach Abs. 1 S. 2 grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Dies ist der Schuldner der verkürzten Steuern, nicht jedoch die anderweitig an der Steuerverkürzung interessierte Personen. Als Vorteil kann – wie bei der Formulierung des § 371 Abs. 3 AO zur Selbstanzeige – nur ein steuerlicher Vorteil gemeint sein.[1] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 51 Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden. Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungsh...mehr