Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 861 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige bietet dem Steuersünder die einzigartige Möglichkeit, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, die er ohnehin schuldet, Strafbefreiung auch bei vollendeter Tat zu erlangen. Zumeist wird sich der Betroffene zur Selbstanzeige erst wegen drohender Tatentdeckung genötigt sehen. Deshalb ist, wenn man sich zur Selbstan...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / m) Verzicht auf Vollständigkeit durch die Finanzbehörde?

Rz. 263 [Autor/Stand] Ein Verzicht der FinB auf die Einhaltung der Voraussetzungen, die § 371 Abs. 1 AO an den Inhalt der Selbstanzeige stellt, ist im Rahmen dieser Bestimmung ohne Wirkung. Beispiel 207 Der FA-Vorsteher hatte sich "aus Gründen der Vereinfachung" damit einverstanden erklärt, dass statt der an sich erforderlichen Berichtigung der früheren Bilanzen die verschwie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Liegt ein Ausschlussgrund (§ 371 Abs. 2 AO) vor?

Rz. 886 [Autor/Stand] Eine nicht rechtzeitig, d.h. vor Eintritt eines der in § 371 Abs. 2 AO genannten Ausschlussgründe, erstattete Selbstanzeige ist unwirksam, d.h. sie wirkt nicht strafbefreiend. Rz. 887 [Autor/Stand] Die Abgabe der Erklärung beim Veranlagungs-FA (z.B. der Einwurf der Anzeige sonnabends in den Briefkasten des FA) sollte, um einem späteren Streit um die Rech...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsnatur und Folgen

Rz. 52 [Autor/Stand] Nach heute ganz h.M. in Rspr. und Schrifttum ist die Selbstanzeige ihrer Rechtsnatur nach ein persönlicher Strafaufhebungsgrund [2]. Die vor allem früher vertretene abweichende Ansicht[3], die in § 371 AO einen Strafausschließungsgrund erblickte, setzt sich über die allgemein vorherrschende Systematik hinweg, dass die Umstände, die bei der Selbstanzeige zu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 721 [Autor/Stand] Um dem Täter die Möglichkeit zu geben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er mit einer Selbstanzeige noch Straffreiheit erlangen kann, lässt das Gesetz die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nur eintreten, wenn der Täter im Zeitpunkt der Selbstanzeige weiß oder damit rechnen muss, dass die Tat entdeckt ist. Wegen der Gründe, die zur E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Vor und nach Ablauf der Zahlungsfrist

Rz. 798 [Autor/Stand] Hat der Täter lediglich Selbstanzeige erstattet, aber seine Nachzahlungspflicht nicht erfüllt, so ist zu unterscheiden: Versäumung der Nachentrichtungsfrist gem. § 371 Abs. 3 AO Sind die nachzuzahlende Steuer und die Hinterziehungszinsen festgesetzt worden und die gem. § 371 Abs. 3 AO gesetzte Nachentrichtungsfrist abgelaufen, hat der Täter oder an der Ta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Besteuerungsverfahren

Rz. 809 [Autor/Stand] Eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO schließt nicht die Geltendmachung von Steueransprüchen (wegen der verlängerten zehnjährigen Festsetzungsverjährung vgl. § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 5, 7 und 9 AO) und von Haftungsansprüchen i.S.d. §§ 69–71 AO aus (vgl. dazu § 370 Rz. 1135). Auch steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 1 Abs. 3 AO (vgl. § 370 Rz. 1143 ff.) ble...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Ansicht des BGH

Rz. 149 [Autor/Stand] Nach überwiegender Auffassung zu § 371 AO a.F. (i.d.F. vor 2011) konnte eine Berichtigungserklärung auch aus mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Erklärungen bestehen, die erst als Einheit die Anforderungen des § 371 Abs. 1 AO a.F. erfüllten[2], sog. "gestufte Selbstanzeige". Beispiel 18 A und B hatten 1947–1950 Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gew...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO)

Rz. 530 [Autor/Stand] Der Sperrgrund des Erscheinens eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist nunmehr eigenständig in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO geregelt. Anders als bei den "prüfungsbedingten"[2] Sperrgründen der Nr. 1 Buchst. a und c des § 371 Abs. 2 Satz 1 AO gilt insoweit keine Beschränkung der Sperrwirkung auf d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 517 [Autor/Stand] Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Dauer bzw. dem Ende der durch das Erscheinen des Amtsträgers hervorgerufenen Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO befreit eine Selbstanzeige nur dann von Strafe, wenn sie erstattet wird, bevor ein Amtsträger zur Prüfung erscheint. Damit bleibt offen, ob durch die Außenpr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verfolgbarkeit der Tat als Steuergefährdung

Rz. 800 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige schließt nur die Straffreiheit wegen der Steuerhinterziehung aus (s. Rz. 60 ff.). Fraglich ist, ob trotz Selbstanzeige gem. § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO eine bußgeldrechtliche Ahndung der Vorstufen einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung als Steuergefährdung möglich ist, da die Tatbestände der §§ 379–382 AO keine ents...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verfahrenseinstellung oder Freispruch

Rz. 796 [Autor/Stand] Auf eine Selbstanzeige hin ist die FinB in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde (§ 386 AO) nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt aufzuklären. Damit führt die Selbstanzeige regelmäßig zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens (§ 397 AO) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (vgl. grundlegend § 385 Rz. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff der "Tat"

Rz. 643 [Autor/Stand] Der Begriff der "Tat" ist – ebenso wie bei § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO – nicht im strafprozessualen[2], sondern im materiell-rechtlichen Sinne zu verstehen (s. Rz. 604 f.)[3]. Der BGH hat in seiner ersten Entscheidung zum Begriff der "Tatentdeckung" nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 Stellung bezogen[4]. Der S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Frühere Ansicht

Rz. 151 [Autor/Stand] Nach der früher herrschenden Ansicht zu § 371 AO a.F. sicherte die erste Teilerklärung dem Anzeigenden Straffreiheit, wenn zwischen ihr und der späteren Erklärung ein Ausschlussgrund eintrat[2]. Rz. 152 [Autor/Stand] Für die Anerkennung einer gestuften Selbstanzeige wurde angeführt, dass es insb. in Fällen, in denen die Tat mehrere Jahre zurückliegt, für...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Notwendiger Inhalt der Berichtigungserklärung

Rz. 159 [Autor/Stand] Grundsätzlich wird von dem Täter erwartet, dass er seine Berichtigungserklärung so abgibt, wie dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Erklärungs- und Auskunftspflichten schon früher hätte geschehen müssen[2]. Es dürfen aber auch keine strengeren Maßstäbe angelegt werden als im Steuerermittlungsverfahren, bei dem es genügt, dass der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Steuerstrafverfahren

1. Nichtahndung der Steuerhinterziehung Rz. 794 [Autor/Stand] Sind die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt, dürfen die von § 370 AO angedrohten Strafen (s. § 370 Rz. 1005 ff.) und strafrechtlichen Nebenfolgen (s. § 370 Rz. 1128 ff.) nicht verhängt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige oder eine nur teilweise Nachentrichtung führt dagegen nicht zur Straffreiheit (s. Rz. 2...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Umfang der ursprünglichen Sperrwirkung

Rz. 515 [Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 371 Abs. 2 AO im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hatte die Sperrwirkung in zeitlicher Hinsicht eine Ausweitung erfahren. So trat für die betroffenen Taten einer Steuerart keine Straffreiheit ein, wenn die Voraussetzungen des Sperrgrundes nur für eine der zur Selbstanzeige gebrachten Taten vorliegen (s. Rz. 494)[2]. E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Sachlicher Umfang der Sperrwirkung

Rz. 600 [Autor/Stand] Hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Sperrwirkung ist auch im Rahmen des Sperrgrundes der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens der durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[2] neu gefasste Einleitungssatz zu § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu beachten. Nach dem früheren Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO a.F. ("wegen der T...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Wirkung der Fremdanzeige

Rz. 851 [Autor/Stand] Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO kommt nach dem Gesetzeswortlaut einem Dritten zugute, der "die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat". Der Bedeutungsgehalt dieser Bezugnahme auf § 153 AO und damit der persönliche und sachliche Umfang der strafbefreienden Wirkung ist äuße...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Zeitlicher Umfang der Sperrwirkung

a) Besteuerungszeiträume Rz. 616 [Autor/Stand] Wie bereits im Zusammenhang mit dem sachlichen Umfang der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ausgeführt (s. Rz. 608 ff.), richtet sich der zeitliche Umfang grds. nach dem Inhalt der Bekanntgabe, kann jedoch über diese hinausgehen, wenn wenigstens hinsichtlich einer der nacherklärten Steuerstraftaten die Einle...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Grundgedanke und Auslegung

Rz. 629 [Autor/Stand] Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO dann ausgeschlossen, wenn "eine der Steuerstraftaten" im Zeitpunkt der Nacherklärung "ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Rz. 630 [Autor/Stand] Ebenso wie die anderen Aussc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Sicherung der Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)

Rz. 890 [Autor/Stand] Siehe Rz. 294 ff. Wenn die FinB die Selbstanzeige anerkennt, wird eine Frist zur Nachentrichtung der verkürzten Steuern gesetzt (§ 371 Abs. 3 AO). Ist der zur Nachentrichtung Verpflichtete finanziell nicht in der Lage, die Steuern und Hinterziehungszinsen rechtzeitig nachzuzahlen, entfällt die Strafbefreiung und das Strafverfahren gegen ihn wird weiterb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Bekanntgabeadressat

Rz. 435 [Autor/Stand] Durch § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO n.F. wurde zum 1.1.2015 der Begriff des "Täters" durch den Begriff des "an der Tat Beteiligten" ersetzt und somit der Adressatenkreis der zur Sperrwirkung führenden Prüfungsanordnung erweitert. Damit ist nunmehr gesetzlich kodifiziert, dass neben dem Täter nun auch Anstifter und Gehilfen erfasst sind[2]. Wurd...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Grundsatz der Materiallieferung

Rz. 154 [Autor/Stand] Die Berichtigung früherer Angaben des Täters ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Allgemein lässt sich sagen, dass der Täter eine gewisse Tätigkeit in Richtung einer Berichtigung oder Ergänzung seiner früheren Angaben entfalten muss und hierdurch wesentlich dazu beiträgt, dass die betreffende Steuer nachträglich richti...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Bekanntgabe der Einleitung

Rz. 568 [Autor/Stand] Die Ausschlusswirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO wird nicht bereits durch die Einleitung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, sondern erst durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ausgelöst. Beispiel Die Steufa hat gegen den Stpfl. S per Aktenvermerk das Strafverfahren wegen des Verdachts der Zinssteuerhinterziehung eingeleitet,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB)

Rz. 823 [Autor/Stand] Eher kann es zu Überschneidungen zwischen der allgemeinen Rücktrittsregelung und der Selbstanzeige bei Versuchskonstellationen kommen, die dem beendeten Rücktritt entsprechen. Beispiel A reicht bei der FinB eine Steuererklärung ein, die in mehreren Punkten falsche Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthält. Bevor die FinB über seine Veranlagung ents...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Person des Entdeckers

Rz. 655 [Autor/Stand] Über die Person des Entdeckers macht § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO keine Angaben. Dementsprechend kommen nach h.M. als taugliche Tatentdecker nicht nur Amtsträger einer Behörde (z.B. FinB, Steuer- oder Zollfahndung, StA, Polizei oder die in § 116 AO genannten anzeigepflichtigen Stellen), sondern auch Dritte (Privatpersonen) in Betracht[2]. Erforderlich i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des Erscheinens

Rz. 465 [Autor/Stand] Die Ausschlusswirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. a) Erfordernis der Prüfungsabsicht Rz. 466 [Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger mit seinem Erscheinen ernsthaft die Absicht verfolgt, eine Prü...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtfertigung des § 371 AO

Rz. 43 [Autor/Stand] Damit ist die ratio des § 371 AO von einer Vielzahl von Aspekten geprägt, die in ihrem Zusammenspiel die Sonderstellung der Selbstanzeige im Strafrechtssystem rechtfertigen. Wie aber bereits ausgeführt, ist eine zweifelsfreie strafrechtssystematische Erklärung für die Selbstanzeigeregelung nicht möglich, m.E. wegen der – auch verfassungsmäßig anerkannten ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Sachlicher Umfang der Sperrwirkung

Rz. 489 [Autor/Stand] Bislang war umstritten, ob vom sachlichen Umfang der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO a.F. nur die Steuerarten und Steuerabschnitte, die Gegenstand der Prüfung sind oder sein sollen, umfasst sind, oder ob auch andere Steuerarten oder -abschnitte mit umfasst werden, die mit dem geprüften Sachverhalt in einem mehr oder weniger engen oder ü...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB)

Rz. 826 [Autor/Stand] Während die in § 371 AO obligatorisch verbürgte Straffreiheit nur in den engen, insb. durch die Ausschlussgründe des Abs. 2 gezogenen Grenzen zum Zuge kommt, eröffnet § 46a StGB die Möglichkeit, bei einer im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) oder der Schadenswiedergutmachung (§ 46a Nr. 2 StGB) erfolgten Nachzahlung der verkürzten Steu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff

Rz. 579 [Autor/Stand] Indem mit Wirkung zum 1.1.2015 der Begriff "Täter" durch den des "an der Tat Beteiligten" ersetzt wurde, ist endgültig auch im Gesetzeswortlaut klargestellt, dass der Sperrgrund neben Tätern auch für Teilnehmer (Gehilfen, Anstifter) einer Steuerhinterziehung gilt. Bislang wurde dies – entgegen dem Wortlaut – aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift hergele...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Keine Tatentdeckung durch Berichtigung/Nachholung einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung

Rz. 714 [Autor/Stand] Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in § 371 Abs. 2a Satz 1 AO eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot zugelassen und damit die Teilselbstanzeige insoweit wieder eingeführt (s. dazu Rz. 205 ff.). So ist eine unvollständig korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung in dem Umfang als w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Überlassung von Buchführungsunterlagen

Rz. 184 [Autor/Stand] Die bereitwillige Überlassung von Buchführungsunterlagen zur Außenprüfung soll grundsätzlich nicht als Selbstanzeige ausreichen[2]. Hier wird man zu Recht eine Einschränkung anerkennen müssen für den Fall, dass dem Stpfl. nach seinen persönlichen und finanziellen Möglichkeiten eine Selbstberechnung der verkürzten Steuern nicht möglich oder zuzumuten ist[...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Täter/Teilnehmer

Rz. 478 [Autor/Stand] Grundsätzlich tritt die Wirkung des Erscheinens bei einer von mehreren Beteiligten begangenen Steuerhinterziehung nur gegenüber dem Beteiligten ein, bei dem der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist[2]. Beispiel Prüfer P erscheint beim Stpfl. A, der mit wissentlicher Mitwirkung seines Steuerberaters S falsche Steuererklärungen abgegeben hat....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Grundgedanke und Auslegung

Rz. 555 [Autor/Stand] Zum Grundgedanken und zur Auslegung auch dieses Ausschlussgrundes kann auf die Ausführungen in Rz. 417 ff. verwiesen werden. Hat die FinB bereits das Verfahren wegen einer Steuerstraf- oder -bußgeldtat eingeleitet und bekannt gegeben, so erscheint die Gewährung von Straffreiheit wegen Offenbarung einer unbekannten Steuerquelle nicht mehr geboten. Dass e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsnatur und Zweck

Rz. 837 [Autor/Stand] Die Vorschrift hat mit der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1, 2 AO nur wenig gemeinsam und wirkt deshalb an dieser Stelle des Gesetzes wie ein Fremdkörper. Die Fremdanzeige i.S.d. § 371 Abs. 4 AO bewahrt Steuerhinterzieher vor Strafverfolgungsmaßnahmen, die hierfür im Gegensatz zu § 371 Abs. 1 AO keinen eigenen Beitrag geleistet zu haben brauchen. Nur wen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Abgabe einer Einkommensteuerjahreserklärung

Rz. 172 [Autor/Stand] Auch die Abgabe der Einkommensteuerjahreserklärung kann hinsichtlich etwaiger falscher Einkommensteuervorauszahlungen bzw. -herabsetzungen gem. § 37 Abs. 3 EStG eine Selbstanzeige darstellen. Beispiel 71 A hatte mit zutreffender Begründung die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf null beantragt und erwirkt, dabei aber verschwiegen, dass si...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Identifizierung des Täters

Rz. 652 [Autor/Stand] Fraglich ist, ob die Entdeckung der Tat voraussetzt, dass die Person des Täters bekannt ist. Nach einer Auffassung wird diese Frage verneint, da das Gesetz bereits dem Wortlaut nach auf die "Tat" abstelle[2]. Eine Ermittlung des Täters der Steuerhinterziehung soll demnach zur Tatentdeckung nicht notwendig sein. Das trifft zwar zu, gleichwohl ist der o.g....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Gesellschaft/Gesellschafter

Rz. 479 [Autor/Stand] Soll die Prüfung bei einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) durchgeführt werden, so sind davon nicht die einzelnen Gesellschafter in Bezug auf ihre persönlichen Steuern betroffen. Der BGH[2] hat grundsätzlich festgestellt, dass bei der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO das Erscheinen des Prüfungsbeamten die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Betrieb/Betriebsangehörige

Rz. 484 [Autor/Stand] Problematisch erscheint die persönliche Reichweite der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO bei – nicht zum Kreis der in § 14 StGB genannten gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten in leitender Funktion zählenden – Betriebsangehörigen, soweit diese (Mit-)Täter oder Teilnehmer einer betriebsbezogenen Steuerhinterziehung sind (z.B. Buc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Antrag auf Vornahme einer Außenprüfung

Rz. 181 [Autor/Stand] Der bloße Antrag auf Vornahme einer Außenprüfung, der keine näheren berichtigenden Angaben enthält, ist grundsätzlich keine hinreichende Berichtigungserklärung gem. § 371 Abs. 1 AO [2]. Beispiel 82 A war von 1977–1979 Geschäftsführer der B- und C-GmbH in D. Daneben betätigte er sich "als Handelsvertreter dieser GmbH" und erzielte in dieser Eigenschaft im ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sorgfältige Planung der Vorgehensweise

Rz. 864 [Autor/Stand] Wie die Darstellung gezeigt hat, ist wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie und der zahlreichen Fußangeln, die der Wirksamkeit der Selbstanzeige im Wege stehen können, der Anzeigeerstatter gut beraten, wenn er zuvor seine Schritte sorgfältig abwägt und fachkundigen Rat einholt. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. ist die Selbstanzei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Unrichtige Angaben in einer Einkommensteuererklärung bzgl. verschiedener Einkunftsarten

Rz. 613 [Autor/Stand] Zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ausschlusswirkung gelangen die jeweiligen Tatbegriffe dagegen bei unrichtigen Angaben in einer Einkommensteuererklärung, die verschiedene Einkunftsarten betreffen. Beispiel Der Stpfl. hatte in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen) nich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Hinterziehung verschiedener Steuerarten

Rz. 611 [Autor/Stand] Bei der Hinterziehung verschiedener Steuerarten wirken sich die unterschiedlichen Tatbegriffe nicht aus. Nach einhelliger Meinung hindert z.B. die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen unrichtiger Angaben in der Erbschaftsteuererklärung nicht die Straffreiheit durch Selbstanzeige wegen vorausgegangener Schenkungen. Dies ändert sich auch nicht dur...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Begriff des Erscheinens

Rz. 451 [Autor/Stand]"Erschienen" ist der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung, wenn er an dem Ort ankommt, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll [2]. Darunter ist nach h.M. ein physisches Erscheinen zu verstehen. Die bloße (telefonische oder schriftliche) Ankündigung des Besuchs des Betriebsprüfers oder der Erhalt der Prüfungsanordnung (vgl. §§ 196, 197 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Steuerberater

Rz. 101 [Autor/Stand] Ein Steuerberater, der in den Büchern oder sonstigen Unterlagen seines Mandanten Steuerhinterziehungen feststellt, ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Mandantentreue sowie seine Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) gehalten, sein Wissen für sich zu behalten. Aus dem Mandatsverhältnis ist er bei Kenntniserlangung von einer Steuerhinterziehung verpfl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Erscheinen eines Amtsträgers zur Nachschau (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO)

Rz. 542 [Autor/Stand] Durch das AOÄndG 2015[2] wurde der neue Sperrgrund der Nr. 1 Buchst. e in § 371 Abs. 2 Satz 1 AO eingeführt. Danach kann eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr abgegeben werden, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten ein Amtsträger der FinB zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Entdeckung bei Kontrollmitteilungen

Rz. 679 [Autor/Stand] Auch eine Kontrollmitteilung kann Mittel der Tatentdeckung sein[2]. Jedoch ist insoweit eine differenzierte Betrachtung geboten. Die Erstellung der Kontrollmitteilung führt noch nicht zur Tatentdeckung. Auch der Eingang von Kontrollmitteilungen beim zuständigen FA schließt die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige noch nicht aus, denn aus der Ko...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Kenntnis von dem "Erscheinen"?

Rz. 463 [Autor/Stand] Anders als in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 AO ist der Beginn der Ausschlusswirkung nicht davon abhängig, dass der Täter von dem Ausschlussgrund Kenntnis erhält. Das Erfordernis eines subjektiven Merkmals ist abzulehnen (s. Rz. 418 f., 32 ff.). Allein das objektive Erscheinen des Amtsträgers ist ausschlaggebend. Es ist deshalb unerheblic...mehr