Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) "Entdeckung"

aa) Erfordernis der eigenen Wahrnehmung Rz. 633 [Autor/Stand] Bereits vom Wortsinn her setzt der Begriff des "Entdeckens" mehr voraus als die bloße Verdachtsschöpfung[2]. Eine Tat kann i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erst dann als entdeckt angesehen werden, wenn der Entdecker zumindest einen Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen unmittelbar selbst wahrgenom...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Einzelfragen

aa) Selbstanzeige bei Geschäften ohne Rechnung Rz. 166 [Autor/Stand] Die Berichtigung und damit das beizubringende Material braucht sich nur auf die eigenen unrichtigen Angaben zu beziehen. Rz. 167 [Autor/Stand] Seinen Geschäftspartner braucht der Anzeigende hierbei nicht anzugeben[3]. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Anzeigende an der Steuerstraftat des Partners selbst als ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Regelungsgehalt und Systematik der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung Straffreiheit verschaffen. In § 371 Abs. 1 und 3 AO sind die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anzeige umschrieben, während die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Aussc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Vertretung

aa) Beauftragte Rz. 84 [Autor/Stand] Demzufolge ist eine Stellvertretung im Rahmen von § 371 AO grundsätzlich zulässig.[2] Die Berichtigungserklärung i.S.v. § 371 Abs. 1 AO kann auch durch einen Dritten abgegeben werden, dem der Täter oder Teilnehmer hierzu Auftrag und Vollmacht erteilt hat[3]. Allerdings müssen sich Auftrag und Vollmacht ausdrücklich auf die Selbstanzeige be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Negative Wirksamkeitsvoraussetzungen (§ 371 Abs. 2 AO)

I. Wirkung und Grundgedanke der Regelung Rz. 414 [Autor/Stand] Wenn eine wirksame Berichtigungserklärung i.S.d. § 371 Abs. 1 AO vorliegt (s. Rz. 79 ff.), ist damit eine Anwartschaft auf Straffreiheit nur dann begründet, wenn im Zeitpunkt der Selbstanzeigeerklärung keiner der in § 371 Abs. 2 AO aufgezählten Ausschlussgründe eingreift. § 371 Abs. 2 Satz 1 AO kennt nach der Neufa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Gegenstand der Entdeckung ("eine Steuerstraftat")

aa) Begriff der "Tat" Rz. 643 [Autor/Stand] Der Begriff der "Tat" ist – ebenso wie bei § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO – nicht im strafprozessualen[2], sondern im materiell-rechtlichen Sinne zu verstehen (s. Rz. 604 f.)[3]. Der BGH hat in seiner ersten Entscheidung zum Begriff der "Tatentdeckung" nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 Stell...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Ort des Erscheinens

aa) Wohnsitz/Betriebs- oder Geschäftsräume u.a. Rz. 455 [Autor/Stand] Wo die Prüfung stattfindet, entscheidet die FinB nach pflichtgemäßem Ermessen[2] (vgl. § 5 AO). Gewöhnlich werden Prüfungen am Wohnsitz oder in den Betriebs- oder Geschäftsräumen des Steuerschuldners durchgeführt (vgl. § 200 Abs. 2 AO; § 2 Abs. 1 BpO). Für die Sperrwirkung reicht es aber auch aus, wenn der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Zeitlicher Umfang der Sperrwirkung

aa) Umfang der ursprünglichen Sperrwirkung Rz. 515 [Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 371 Abs. 2 AO im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hatte die Sperrwirkung in zeitlicher Hinsicht eine Ausweitung erfahren. So trat für die betroffenen Taten einer Steuerart keine Straffreiheit ein, wenn die Voraussetzungen des Sperrgrundes nur für eine der zur Selbstanzeige geb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Verfahren und Gebühren

1. Selbstanzeige und Verteidigung Rz. 897 [Autor/Stand] Die Selbstanzeigeberatung ist noch keine "Strafverteidigung" i.S.d. § 137 StPO, soweit die FinB noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (s. § 392 Rz. 132). Damit greift auch das Verbot der Mehrfachvertretung (§ 146 StPO) nicht ein, so dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mehrere an derselben Tat Beteiligte (z....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Voraussetzungen

Rz. 841 [Autor/Stand] Der Tatbestand des § 371 Abs. 4 AO setzt im Einzelnen Folgendes voraus: 1. Berichtigungspflicht gem. § 153 AO Rz. 842 [Autor/Stand] Es muss eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO (s. Rz. 836) entstanden und durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der in § 153 AO vorgesehenen Anzeige von einem Anzeigepflichtigen erfüllt worden sein. Rz. 843 [Autor...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Objektive Voraussetzungen

a) "Entdeckung" aa) Erfordernis der eigenen Wahrnehmung Rz. 633 [Autor/Stand] Bereits vom Wortsinn her setzt der Begriff des "Entdeckens" mehr voraus als die bloße Verdachtsschöpfung[2]. Eine Tat kann i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erst dann als entdeckt angesehen werden, wenn der Entdecker zumindest einen Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen unmittelbar s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Konkurrenzfragen

I. Berichtigung gem. § 153 AO Schrifttum: Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Cordes/Stürzl-Friedlein, Die zeitlichen Anforderungen an die Anzeige- und die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO und strafrechtliche Risiken bei verspäteter oder unterlassener Berichtigung (§ 153 AO), wistra 20...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rechtfertigung, Zweck und Verfassungsmäßigkeit

1. Ausnahmestellung Rz. 26 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige ist ein Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Der Staat kommt dem Steuerhinterzieher mit der Regelung des § 371 AO in einer Weise entgegen, die dem deutschen Strafrecht (von der Ausnahme des § 266a Abs. 6 StGB im Beitragsstrafrecht und § 261 Abs. 8 StGB bei der Geldwäsche abgesehen, dazu Rz. 828 f.) unbekannt ist: Er g...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) "An der Tat Beteiligter"

aa) Begriff Rz. 579 [Autor/Stand] Indem mit Wirkung zum 1.1.2015 der Begriff "Täter" durch den des "an der Tat Beteiligten" ersetzt wurde, ist endgültig auch im Gesetzeswortlaut klargestellt, dass der Sperrgrund neben Tätern auch für Teilnehmer (Gehilfen, Anstifter) einer Steuerhinterziehung gilt. Bislang wurde dies – entgegen dem Wortlaut – aus dem Sinn und Zweck der Vorschr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Nachzahlungspflichtiger

a) Täter/Teilnehmer Rz. 297 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung der Steuer besteht gem. § 371 Abs. 3 AO "für einen an der Tat Beteiligten", dessentwegen die Selbstanzeige erstattet wurde[2]. Die Umschreibung hat lediglich klarstellende Bedeutung und besagt, dass die Form der Tatbeteiligung für die Nachzahlungsverpflichtung unerheblich ist[3]. Damit kommen sowohl (Allein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Konkretisierung des betroffenen Personenkreises

Rz. 582 [Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO wird nur dem Beschuldigten gegenüber ausgelöst, dem die Maßnahme persönlich eröffnet wird. Bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen sind das diejenigen Personen, denen der Beschluss unmittelbar ausgehändigt wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Maßnahmen, z.B. der Durchsuchungsb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Objektiver Sachverhalt – nicht ausermittelte Veranlagungszeiträume und Beweisverwertbarkeit

Rz. 689 [Autor/Stand] Im objektiven Sachverhalt treten regelmäßig die beiden Probleme der nicht ausermittelten Veranlagungszeiträume und der Beweisverwertbarkeit auf. Hinreichender Tatverdacht bzgl. einer Steuerhinterziehung kann nur bejaht werden, wenn die verkürzte Steuer nach Steuerart und Veranlagungszeitraum beziffert werden kann[2]. Ohne eine solche Feststellung ist ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (3) Schätzungen und Haftungsbescheid

Rz. 677 [Autor/Stand] Aus dem Erlass von Schätzungs- und Haftungsbescheiden geht noch nicht hervor, dass der FinB eine Steuerverkürzung bekannt ist[2]. Beispiel 65 A gab für 1967 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Er ließ sich vielmehr schätzen und zahlte die geschätzten Beträge. Für 1967 setzte die FinB 3.120 DM Umsatzsteuer fest, während in Wirklichkeit 9.139 DM zu zahlen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen oder Jahreserklärungen

Rz. 673 [Autor/Stand] Wie bereits in Rz. 168 ff., ausgeführt wurde, ist die verspätete Abgabe von Steueranmeldungen oder Jahressteuererklärungen als Berichtigungserklärung i.S.d. § 371 Abs. 1 AO zu werten. Fraglich ist dabei, ob die strafbefreiende Wirkung durch Tatentdeckung ausgeschlossen ist, weil wegen der Listenführung bei der FinB regelmäßig Kenntnis von der verspätete...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anzeige

Rz. 846 [Autor/Stand] § 371 Abs. 4 AO erklärt ausdrücklich, dass die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erstatten ist. Ein Bezug auf die in § 153 AO zusätzlich geforderte Richtigstellung ("unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen") fehlt, so dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem gesetzgeberischen Zwe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Personenkreis

Rz. 597 [Autor/Stand] Unstreitig können danach Vertreter sein die gesetzlichen Vertreter i.S.d. §§ 34, 35 AO [2]; die gewillkürten Vertreter, z.B. der Steuerberater[3] und Bevollmächtigte i.S.d. §§ 80, 81 AO [4]. Rz. 598 [Autor/Stand] Nach dem soeben skizzierten Sphärengedanken (s. Rz. 596) zählen hierzu aber auch Personen ohne Vertretungsmacht, die in den betrieblichen Machtbere...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Definition Bekanntgabe

Rz. 423 [Autor/Stand] Der Sperrgrund stellt auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ab. Das noch im Rahmen des JStG 2010 vorgesehene Abstellen auf das Absenden der Prüfungsanordnung wurde hingegen nicht umgesetzt[2]. Die bloße Ankündigung der Prüfung sowie eine im Vorfeld erfolgende Terminabstimmung lösen keine Sperrwirkung aus. Rz. 424 [Autor/Stand] Umstritten ist, ob die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ausnahmestellung

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige ist ein Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Der Staat kommt dem Steuerhinterzieher mit der Regelung des § 371 AO in einer Weise entgegen, die dem deutschen Strafrecht (von der Ausnahme des § 266a Abs. 6 StGB im Beitragsstrafrecht und § 261 Abs. 8 StGB bei der Geldwäsche abgesehen, dazu Rz. 828 f.) unbekannt ist: Er gewährt auch dann no...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rücktritt (§ 24 StGB)

Rz. 820 [Autor/Stand] Da eine Selbstanzeige gem. § 371 AO auch beim Versuch der Steuerhinterziehung strafbefreiend wirkt[2], stellt sich die Frage, ob daneben auch der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 StGB Anwendung findet (dazu § 370 Rz. 731 ff.) oder ob § 371 AO als lex specialis § 24 StGB verdrängt. § 371 AO unterscheidet sich von § 24 S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Teilweise Wiedereinführung der Teilselbstanzeige zum 1.1.2015 (§ 371 Abs. 2a AO)

Rz. 205 [Autor/Stand] Durch den neuen § 371 Abs. 2a AO wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 für den Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen die Rechtslage vor dem 3.5.2011 wiederhergestellt und die Teilselbstanzeige insoweit wieder zugelassen. Abweichend von dem Vollständigkeitsgebot nach § 371 Abs. 1 AO tritt bei Selbstanzeigen bzgl. Umsatzsteuervoranmeld...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. In dubio pro reo

Rz. 56 [Autor/Stand] Eine weitere Folge des Umstands, dass durch § 371 AO die Frage der Strafbarkeit unmittelbar berührt wird, ist, dass der Grundsatz "in dubio pro reo"beachtet werden muss[2], d.h. Zweifel über das Vorliegen einer der in § 371 AO bezeichneten (positiven/negativen) Wirksamkeitsvoraussetzungen wirken sich zugunsten des Täters aus (s. nur Rz. 421, 732).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Ausschlussgrund

Rz. 849 [Autor/Stand] Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO ist nur dann ausgeschlossen, wenn vor der Anzeige des Anzeigeerstatters dem Dritten oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen seiner Tathandlung bekannt gegeben worden ist (s. dazu Rz. 554 ff.).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Entdeckung bei Grenzkontrollen

Rz. 682 Beispiel Der Zollbeamte Z macht Dienst an der Schweizer Grenze. Er entdeckt bei der Durchsuchung des privaten Pkw von U – Ziel war das Auffinden von Gold – Kontoauszüge einer Schweizer Bank. Z nimmt diese vorübergehend an sich, begibt sich in das Dienstgebäude und reicht die Auszüge dann wieder an U zurück. U hatte Schwarzgeld im Ausland angelegt und unversteuert gel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einleitung des Bußgeldverfahrens

Rz. 567 [Autor/Stand] Mit den Worten "oder eines Bußgeldverfahrens" trägt das Gesetz der Erfahrungstatsache Rechnung, dass sich am Anfang der Ermittlungen vielfach noch nicht absehen lässt, ob sich die Verdachtsgründe lediglich auf die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 379 AO (Steuerordnungswidrigkeit, zum Begriff vgl. § 377 AO) oder eine versuchte oder vollend...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Adressat der Bekanntgabe (persönlicher Umfang der Sperrwirkung)

Rz. 578 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO führt die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens in dem Augenblick zum Verlust des Selbstanzeigerechts, in dem sie gegenüber dem "an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter" erklärt wird. a) "An der Tat Beteiligter" aa) Begriff Rz. 579 [Autor/Stand] Indem mit Wirkung zum...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff

Rz. 595 [Autor/Stand] Das überwiegende Schrifttum zählt zu den Vertretern i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO die Personen, die kraft Gesetzes (§§ 34, 35 AO) oder Bevollmächtigung (§§ 80 f. AO) den Täter in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten vertreten [2]. Da eine Vertretung im Willen aber nicht gefordert sei, brauche eine Vollmacht zur Entgegennahme von W...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB)

Rz. 822 [Autor/Stand] Da der Versuch der Steuerhinterziehung regelmäßig mit Abgabe der Steuererklärung bei der FinB bzw. im Falle des Unterlassens mit dem Verstreichenlassen der steuerlichen Erklärungsfristen beendet ist (vgl. § 370 Rz. 735), kommt dem Rücktritt im Falle des unbeendeten Versuchs, der durch bloße freiwillige Aufgabe des weiteren Handelns möglich ist, keine ne...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtswidrige/nichtige Prüfungsanordnungen

Rz. 427 [Autor/Stand] Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung dürfte es nach Ansicht des BGH[2] hingegen nicht ankommen (s. Rz. 508 f.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist demnach allein eine wirksame Prüfungsanordnung (s. dazu auch Rz. 502 ff.). Selbst eine wirksame, aber rechtswidrige Prüfungsanordnung kann somit die Sperrwirkung auslösen [3]. Bei der Prüfungsanor...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Teilentdeckung

Rz. 647 [Autor/Stand] Gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erfordert die Tatentdeckung nicht, dass die Tat bereits in allen Einzelheiten oder die Höhe der Verkürzung in vollem Umfang zu übersehen ist. Vielmehr tritt die Sperrwirkung bereits dann hinsichtlich des gesamten Tatkomplexes ein, wenn lediglich ein Teil dieses Komplexes entdeckt ist ("oder zum Teil ..."). Das gilt abe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) "Vertreter"

Rz. 594 [Autor/Stand] Der Bekanntgabe an einen Vertreter des Täters bedarf es bspw., wenn der Täter selbst nicht erreichbar oder ansprechbar ist, er sich z.B. verleugnen lässt. Auch müssen sich die Ermittlungsbeamten an einen Vertreter wenden können, wenn bei Gefahr in Verzug Eilmaßnahmen, wie Durchsuchung oder Beschlagnahme, keinen Aufschub dulden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Konzern

Rz. 462 [Autor/Stand] Mithilfe des Sphärengedankens lässt sich auch die Problematik bewältigen, wie die Sperrwirkung im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. gleichberechtigter Konzerngesellschaften zu beurteilen ist. Grundsätzlich sind wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Steuersubjekte die Sphären von Mutter- und Tochterunternehmen bzw. gleichberechtigte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Analogieverbot

Rz. 55 [Autor/Stand] Aus der Rechtsnatur des § 371 AO als Strafaufhebungsgrund folgt, dass bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift das aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB abzuleitende strafrechtliche Analogieverbot zu beachten ist[2]. Eine erweiternde Auslegung der negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abs. 2 zu Lasten des Täters ist somit unzulässig[3].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Inhalt der Regelung

Rz. 836 [Autor/Stand] § 371 Abs. 4 AO ordnet an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, sofern ein anderer die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet. Der Inhalt des § 371 Abs. 4 AO lässt sich daher nur bestimmen, wenn er im Zusamme...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Anzeigehandlung

Rz. 79 [Autor/Stand] Die Selbstanzeigehandlung besteht gem. § 371 Abs. 1 AO darin, dass unrichtige Angaben berichtigt oder unvollständige ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Die Berichtigung der unrichtigen oder unterlassenen Angaben ist nicht nur im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern auch im Beitreibungsverfahren möglich.[2] Beispiel 2 In dem vorliegenden Fall...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Nachzahlungspflicht

Rz. 850 [Autor/Stand] Hat der Dritte zum eigenen Vorteil (s. dazu Rz. 298 ff. entsprechend "zu seinen Gunsten") gehandelt, dann findet § 371 Abs. 3 AO analoge Anwendung (§ 371 Abs. 4 Satz 2 AO), d.h. er bleibt nur dann von Strafverfolgung verschont, wenn er seiner Nachzahlungspflicht nachkommt (s. Rz. 294 ff.).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Nachzahlungspflicht

Rz. 295 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern und Zinsen gem. §§ 235, 233a AO besteht nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO stets dann, wenn "Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt" sind, d.h. die Steuerhinterziehung muss vollendet sein (s. § 370 Rz. 370 ff.)[2]. Ist die Steuerhinterziehung lediglich versucht worden, so besteht für...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff

Rz. 200 [Autor/Stand] Unter einer Teilselbstanzeige wird eine Nacherklärung i.S.d. § 371 AO verstanden, in der die steuerlich erheblichen Tatsachen der Finanzverwaltung – entgegen dem Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO – nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Entdeckung bei unterlassener Steuererklärung

Rz. 672 [Autor/Stand] Nach den vorstehenden Ausführungen genügt eine unterlassene Abgabe von Steuererklärungen allein nicht, um von einer Tatentdeckung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausgehen zu können. Bedeutsam wird dies insb. für das Verstreichen-Lassen einer steuerlichen Erklärungsfrist bei Fälligkeitssteuern[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Erfordernis der eigenen Wahrnehmung

Rz. 633 [Autor/Stand] Bereits vom Wortsinn her setzt der Begriff des "Entdeckens" mehr voraus als die bloße Verdachtsschöpfung[2]. Eine Tat kann i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erst dann als entdeckt angesehen werden, wenn der Entdecker zumindest einen Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen unmittelbar selbst wahrgenommen hat [3]. Durch das Erfordernis der u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 13. Fremdanzeige (§ 371 Abs. 4 AO)

Rz. 896 [Autor/Stand] Siehe Rz. 836 ff. Die Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO, mit der der Berichtigende seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nachkommt, wirkt strafbefreiend zugunsten eines Dritten, der eine Steuerhinterziehung begangen hat. Betroffen sind z.B. Mitgesellschafter oder Erben im Verhältnis zum Erblasser.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Zeitpunkt der Tatentdeckung

Rz. 641 [Autor/Stand] In Übereinstimmung mit der bisherigen Rspr. des BGH liegt der Zeitpunkt der Tatentdeckung zeitlich hinter demjenigen der Einleitung des Strafverfahrens (vgl. § 397 AO), der lediglich Anfangsverdacht voraussetzt[2]. Da der BGH die Umschreibung der Tatentdeckung zuletzt der Definition des Anfangsverdachts stark angenähert hat (s. Rz. 638 ff.), bleibt unge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Steuerliche Nebenfolgen

Rz. 894 [Autor/Stand] Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist für die verkürzten Steuern auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Es fallen zudem Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr an (§ 235 AO). Mittäter, Gehilfen und Anstifter haften nach § 71 AO.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Sonderfall: Tatentdeckung im Rahmen der sog. "Liechtenstein-Fälle" und bei Datenkäufen des Fiskus

Rz. 687 [Autor/Stand] Besondere Betrachtung verlangen in diesem Zusammenhang die sog. "Liechtenstein-Fälle" aus dem Jahr 2008 und die mehrfachen Fälle von Ankäufen ausländischer (meist Schweizer) Bankinformationen durch den deutschen Fiskus. Bei Ersteren waren von einem ehemaligen Mitarbeiter Kundenkontodaten bei einer Bank aus Liechtenstein entwendet worden. Die Daten wurde...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Wohnsitz/Betriebs- oder Geschäftsräume u.a.

Rz. 455 [Autor/Stand] Wo die Prüfung stattfindet, entscheidet die FinB nach pflichtgemäßem Ermessen[2] (vgl. § 5 AO). Gewöhnlich werden Prüfungen am Wohnsitz oder in den Betriebs- oder Geschäftsräumen des Steuerschuldners durchgeführt (vgl. § 200 Abs. 2 AO; § 2 Abs. 1 BpO). Für die Sperrwirkung reicht es aber auch aus, wenn der Prüfer an einem dritten Ort erscheint, wenn sic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. § 264 Abs. 5 StGB

Rz. 827 [Autor/Stand] Da zwischen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO und dem Subventionsbetrug gem. § 264 StGB tatbestandliche Exklusivität besteht, sind Überschneidungen zwischen den Strafaufhebungsbestimmungen des § 371 AO und § 264 Abs. 5 StGB ausgeschlossen[2].mehr